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152 lines
1.2 KiB

BESCHLUSS
ZR
27
.
April
Rechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Prof.
Dr.
Dr.
Grupp
27
.
April
beschlossen
:
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
Urteil
13
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
5
.
März
wird
Kosten
Klägers
zurückgewiesen
.
wird
65.240,82
festgesetzt
.
Gründe
:
statthafte
Nichtzulassungsbeschwerde
ist
auch
Übrigen
zulässig
.
Sache
bleibt
jedoch
Erfolg
.
Kläger
vertretenen
Auffassung
beurteilt
Entgeltlichkeit
Unentgeltlichkeit
anderen
Leistungen
Verpflichtungsgeschäften
insbesondere
also
Erfüllungshandlungen
Grundgeschäft
.
ist
abzuleiten
isolierte
Leistung
ausgleichenden
Zuwendung
abhängt
entgeltlich
unentgeltlich
ist
2
.
Aufl
.
.
19
;
Jaeger/Henckel
InsO
.
.
Rechtslage
ist
langer
Zeit
geklärt
vgl.
nur
.
21
.
Januar
ZR
.
Bedarf
weitere
höchstrichterliche
Entscheidung
besteht
.
Berufungsgericht
ist
Beweisaufnahme
Ergebnis
gekommen
Kläger
habe
Unentgeltlichkeit
Beratervertrags
bewiesen
.
Übrigen
sehr
nahe
liegende
Würdigung
werden
Zulassungsgründe
geltend
gemacht
.
weiteren
Begründung
wird
gemäß
Abs.
Satz
Halbs
.
abgesehen
.
Kayser
Grupp
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung