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- BESCHLUSS
- ZR
- 27
- .
- April
- Rechtsstreit
- IX
- .
- Zivilsenat
- Bundesgerichtshofs
- hat
- Vorsitzenden
- Richter
- Dr.
- Richter
- Prof.
- Dr.
- Prof.
- Dr.
- Dr.
- Grupp
- 27
- .
- April
- beschlossen
- :
- Beschwerde
- Nichtzulassung
- Revision
- Urteil
- 13
- .
- Zivilsenats
- Oberlandesgerichts
- 5
- .
- März
- wird
- Kosten
- Klägers
- zurückgewiesen
- .
- wird
- 65.240,82
- €
- festgesetzt
- .
- Gründe
- :
- statthafte
- Nichtzulassungsbeschwerde
- ist
- auch
- Übrigen
- zulässig
- .
- Sache
- bleibt
- jedoch
- Erfolg
- .
- Kläger
- vertretenen
- Auffassung
- beurteilt
- Entgeltlichkeit
- Unentgeltlichkeit
- anderen
- Leistungen
- Verpflichtungsgeschäften
- insbesondere
- also
- Erfüllungshandlungen
- Grundgeschäft
- .
- ist
- abzuleiten
- isolierte
- Leistung
- ausgleichenden
- Zuwendung
- abhängt
- entgeltlich
- unentgeltlich
- ist
- 2
- .
- Aufl
- .
- .
- 19
- ;
- Jaeger/Henckel
- InsO
- .
- .
- Rechtslage
- ist
- langer
- Zeit
- geklärt
- vgl.
- nur
- .
- 21
- .
- Januar
- ZR
- .
- Bedarf
- weitere
- höchstrichterliche
- Entscheidung
- besteht
- .
- Berufungsgericht
- ist
- Beweisaufnahme
- Ergebnis
- gekommen
- Kläger
- habe
- Unentgeltlichkeit
- Beratervertrags
- bewiesen
- .
- Übrigen
- sehr
- nahe
- liegende
- Würdigung
- werden
- Zulassungsgründe
- geltend
- gemacht
- .
- weiteren
- Begründung
- wird
- gemäß
- Abs.
- Satz
- Halbs
- .
- abgesehen
- .
- Kayser
- Grupp
- Vorinstanzen
- :
- Entscheidung
- Entscheidung
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