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NAMEN
ZR
Verkündet
:
23
.
April
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
InsO
Abs.
;
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
ist
Einziehung
Verwertung
Forderungen
Schuldner
Sicherheit
abgetreten
hat
allein
Insolvenzverwalter
befugt
.
Drittschuldner
kann
mehr
befreiender
Wirkung
Sicherungszessionar
leisten
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Vermögen
ursprünglichen
Gläubigers
bekannt
ist
weiß
Abtretung
lediglich
Sicherungszwecken
erfolgt
ist
.
Urteil
23
.
April
IX
ZR
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
23
.
April
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Raebel
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
13
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
27
.
März
wird
Kosten
Beklagten
zurückgewiesen
.
Streitverkündete
Beklagten
hat
Kosten
selbst
tragen
.
Tatbestand
:
Kläger
ist
Verwalter
Eigenantrag
28
November
22
.
Januar
eröffneten
Insolvenzverfahren
Vermögen
GmbH
Folgenden
:
Schuldnerin
.
unterhielt
beklagten
Sparkasse
Termingeldkonto
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Zinsen
Guthaben
befand
.
Guthaben
hatte
Schuldnerin
Vertrag
17
November
"
Sicherung
bestehenden
künftigen
Ansprüche
"
Versicherung
AG
Folgenden
:
Streitverkündete
abgetreten
gleichzeitig
etwaigen
Rückgewähranspruch
Beklagte
verpfändet
.
Schuldnerin
war
17
November
zahlungsunfähig
.
Februar
meldete
Beklagte
Insolvenzforderungen
Kläger
Ausfall
Tabelle
feststellte
.
zahlte
Beklagte
Zustimmung
Klägers
Guthaben
Streitverkündete
.
Kläger
begehrt
Klage
Zahlung
Betrages
Höhe
Auszahlung
Streitverkündete
Konto
vorhandenen
Guthabens
Wege
Insolvenzanfechtung
Verzicht
Beklagten
bestellte
Pfandrecht
.
Beklagte
rechnete
Zahlungsanspruch
hilfsweise
Tabelle
festgestellten
Ansprüchen
.
Landgericht
hat
Klage
Teil
begehrten
Zinsen
stattgegeben
.
Oberlandesgericht
hat
Berufung
Beklagten
zurückgewiesen
Wege
Klageerweiterung
geltend
gemachten
weiteren
Zinsanspruch
stattgegeben
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Beklagte
Klageabweisungsbegehren
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
Beklagten
bleibt
Erfolg
.
Vorinstanzen
haben
richtig
entschieden
.
Berufungsgericht
Urteil
veröffentlicht
ist
meint
Kläger
dürfe
Insolvenzverwalter
gemäß
§
Abs.
InsO
Forderung
Schuldnerin
Sicherung
Anspruchs
Streitverkündete
abgetreten
gehabt
habe
Masse
einziehen
.
könne
jedenfalls
Auszahlung
Konto
noch
vorhandenen
Guthabens
verlangen
.
Klageforderung
sei
aber
auch
insoweit
begründet
Beklagte
Insolvenzeröffnung
Guthaben
Zahlungen
Streitverkündete
geleistet
habe
.
Zahlungen
hätten
schuldbefreiende
Wirkung
gehabt
.
Drittschuldner
könne
jedenfalls
dann
mehr
befreiender
Wirkung
Sicherungszessionar
leisten
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Vermögen
Zedenten
bekannt
sei
.
Hilfsaufrechnung
Beklagten
greife
gemäß
Abs.
Nr.
InsO
unzulässig
sei
;
Beklagte
sei
erst
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
etwas
Masse
schuldig
geworden
Zahlungspflicht
§
Abs.
InsO
erst
Insolvenzeröffnung
entstanden
sei
.
Kläger
könne
auch
gemäß
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
InsO
Beklagten
Verzicht
Vertrag
17
November
eingeräumte
Pfandrecht
verlangen
.
Beklagte
habe
letzten
Monat
Antrag
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
inkongruente
Deckung
erhalten
.
Beklagte
habe
ausreichend
Anspruch
Einräumung
Pfandrechts
vorgetragen
.
Verpfändung
liege
auch
Bargeschäft
Austausch
AGB-Pfandrecht
Beklagten
entstanden
sei
.
II
.
Ausführungen
halten
rechtlicher
Prüfung
stand
.
1
.
Guthaben
Termingeldkonto
noch
vorhanden
ist
kann
Kläger
Auszahlung
verlangen
.
Anspruch
ergibt
grundsätzlich
Termingeldkontovertrag
Verbindung
§
.
Anspruch
Sicherungszessionarin
abgetreten
ist
ergibt
Einziehungsbefugnis
§
Abs.
InsO.
ist
Insolvenzverwalter
berechtigt
Forderungen
einzuziehen
Schuldner
Sicherung
Anspruchs
abgetreten
hat
.
Frage
Sicherungsfall
bereits
eingetreten
ist
kommt
Auffassung
Revision
.
Sicherungszessionar
absonderungsberechtigt
ist
ist
Insolvenzverwalter
prüfen
gegebenenfalls
Verhältnis
Sicherungszessionar
klären
Einziehung
Verwalter
Auszahlungsanspruch
Abs.
Satz
InsO
geltend
machen
kann
.
Verwertungsreife
Sicherungsabtretung
ist
§
Abs.
InsO
Voraussetzung
Einziehungsrechts
Verwalters
.
Ist
noch
eingetreten
hat
Verwalter
gegebenenfalls
entsprechende
Rückstellungen
bilden
Erlösanteil
Sicherungszessionars
Fälligkeit
§
Abs.
Satz
InsO
auskehren
können
.
11
.
Dezember
ZR
.
.
2
.
Auszahlungsanspruch
besteht
auch
Beklagte
Teil
Guthabens
Höhe
Streitverkündete
ausbezahlt
hat
.
Auszahlung
erfolgte
Kläger
schuldbefreiender
Wirkung
.
§
Abs.
InsO
verliert
Absonderungsberechtigte
sein
Einziehungsrecht
.
.
geht
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
umfassend
Insolvenzverwalter
.
11
Juli
ZR
;
20
November
42
;
17
November
ZR
.
9
;
KG
.
Insolvenzordnung
hat
Recht
Verwertung
Sicherung
abgetretenen
Forderungen
Insolvenzverwalter
übertragen
§
InsO
.
Verwertungsrecht
Sicherung
Anspruchs
abgetretenen
Forderungen
besteht
gemäß
§
Abs.
Satz
InsO
unabhängig
Sicherungszession
Drittschuldner
offen
gelegt
worden
ist
.
11
Juli
aaO
.
Sinn
Zweck
Abs.
InsO
sprechen
umfassende
Verwertungsbefugnis
Verwalters
.
Interessen
Beteiligten
sollen
so
koordiniert
werden
Wert
Schuldnervermögens
maximiert
wird
.
rechtfertigt
zugleich
Sicherungsgläubigern
Einbindung
Verfahren
Durchsetzung
Rechte
gewisse
Rücksichtnahmen
abzuverlangen
.
11
Juli
aaO
S.
;
BT-Drucks
.
S.
.
Zieht
Verwalter
sicherungszedierte
Forderungen
§
Abs.
InsO
wird
Regel
Unterlagen
Schuldners
verfügen
Einziehung
Forderung
erleichtern
.
Sicherungszessionar
wird
häufig
Auskunftserteilung
Unterstützung
Insolvenzverwalter
Lage
sein
Sicherung
abgetretenen
Forderung
festzustellen
mögliche
Einwendungen
Drittschuldners
zuräumen
vgl.
BT-Drucks
.
S.
.
11
Juli
aaO
S.
;
17
November
aaO
.
alleinigen
Verwertungsrecht
Verwalters
unabhängig
ist
Frage
Drittschuldner
Übergang
Verwertungsrechts
Verwalter
noch
befreiender
Wirkung
Sicherungszessionar
leisten
kann
.
Literatur
vertretenen
Auffassung
behält
Sicherungszessionar
Empfangsberechtigung
Leistung
Drittschuldners
auch
Falle
§
Abs.
InsO
Häcker
;
.
ganz
überwiegender
Auffassung
wird
Drittschuldner
Zahlung
Sicherungszessionar
Leistungspflicht
frei
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Vermögen
ursprünglichen
Gläubigers
Vorliegens
lediglich
Sicherungszession
verbundenen
Übergang
Einziehungsrechts
Verwalter
kennt
KG
2013
;
Uhlenbruck
InsO
.
Aufl
.
.
;
InsO
3
.
Aufl
.
§
.
17
;
Smid
InsO
2
.
Aufl
.
.
40
;
FK-InsO/Wegener
5
.
Aufl
.
.
8
;
Flöther
Kübler/
Prütting/Bork
InsO
.
17
;
HK-InsO/Landfermann
5
.
Aufl
.
§
.
;
2
.
Aufl
.
§
.
14
;
;
Festschrift
S.
.
Bundesgerichtshof
hat
bisher
offen
gelassen
Leistungen
Sicherungszessionar
Zahlungsverlangen
bestehenden
alleinigen
Verwertungsrechts
walters
befreiende
Wirkung
haben
;
.
20
November
ZR
.
hat
Einziehungsmaßnahme
Sicherungszessionars
objektiv
rechtswidrig
bezeichnet
festgestellt
Sicherungszessionar
hieraus
Vorteile
erzielen
darf
je
aaO
eingetretene
Nachteile
Masse
Wege
Schadensersatzes
ausgeglichen
werden
müssen
.
20
November
aaO
.
Schadensersatzanspruch
hat
§
Abs.
.
V.m
.
§
Abs.
InsO
abgeleitet
§
InsO
Schutzgesetz
Gläubigergemeinschaft
anzusehen
ist
.
werden
berechtigten
Interessen
Gläubigergemeinschaft
Grundsatz
hinreichend
geschützt
.
20
November
aaO
;
vgl.
auch
.
16
November
ZR
.
.
bisher
offen
gelassene
Frage
ist
vorliegend
entscheidungserheblich
.
Beklagte
wusste
Drittschuldnerin
Zeitpunkt
Zahlung
Sicherungszessionarin
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Vermögen
Schuldnerin
auch
Sicherungszession
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
war
bekannt
Insolvenzverwalter
Sicherungszessionarin
Streit
Berechtigung
bestand
Sicherheit
Anspruch
nehmen
.
Frage
Drittschuldner
alleinigen
Verwertungsrechts
Verwalters
noch
befreiender
Wirkung
Sicherungszessionar
leisten
kann
sind
berechtigten
Interessen
Drittschuldners
maßgebend
.
finden
§
§
Abs.
§
Abs.
Satz
InsO
entsprechende
Anwendung
.
dort
geregelten
Fällen
muss
auch
hier
Drittschuldner
Risiko
auferlegt
werden
-9-
schuldbefreiende
Wirkung
zahlen
Umständen
alleinige
Einziehungsrecht
Insolvenzverwalters
begründen
Kenntnis
hat
.
gute
Glaube
Drittschuldners
Erfüllungswirkung
Leistung
wird
schon
dann
zerstört
Drittschuldner
weiß
Vermögen
ursprünglichen
Gläubigers
Insolvenzverfahren
eröffnet
worden
ist
.
Verwertungsrecht
Verwalters
§
Abs.
InsO
besteht
nur
Forderung
Sicherheit
abgetreten
worden
ist
.
Falle
Vollabtretung
hat
Zessionar
Aussonderungsrecht
bezüglich
Forderung
folglich
eigenes
Verwertungsrecht
vgl.
§
InsO
.
Entsprechend
Regelung
§
InsO
ist
Drittschuldner
öffentlichen
Bekanntmachung
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
beweispflichtig
bekannt
war
.
Entsprechend
§
Abs.
§
ist
Insolvenzverwalter
beweispflichtig
Sicherungszweck
Abtretung
Drittschuldner
bekannt
war
.
ist
auch
angemessen
Insolvenzverwalter
Drittschuldner
Bestellung
Verwertungsbefugnis
§
Abs.
InsO
hinweisen
kann
.
Drittschuldner
Charakter
Sicherungszession
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Vermögen
ursprünglichen
kennt
ist
Hinblick
Verwertungsbefugnis
Verwalters
§
Abs.
InsO
ergibt
mehr
schutzbedürftig
.
Wertung
entspricht
Senat
Frage
nommen
hat
Einziehungsrecht
Insolvenzverwalters
sicherungshalber
abgetretenen
Forderungen
abdingbar
ist
vgl.
.
24
.
März
ZR
.
Hat
Drittschuldner
genannten
Voraussetzungen
befreiende
Wirkung
Sicherungszessionar
geleistet
kann
Insolvenzverwalter
erneut
Anspruch
genommen
werden
.
Fall
trägt
Drittschuldner
Risiko
Insolvenz
Sicherungszessionars
Rückzahlung
verlangen
kann
.
ist
jedoch
entsprechend
Anwendung
gebrachten
Bestimmungen
angemessen
.
3
.
Beklagten
geltend
gemachte
Hilfsaufrechnung
haben
Vorinstanzen
gemäß
§
Abs.
Nr.
InsO
zutreffend
unzulässig
erachtet
.
wendet
Revision
Recht
.
4
.
Berufungsgericht
hat
schließlich
zutreffend
gesehen
Kläger
Anspruch
Beklagte
Abgabe
Verzichtserklärung
bezüglich
Vertrag
17
November
eingeräumten
Pfandrechts
Anzeige
Sachverhalts
Streitverkündeten
hat
.
Bestellung
Pfandrechts
ist
§
Abs.
Nr.
InsO
anfechtbar
.
Revision
wendet
Zusammenhang
nur
Annahme
inkongruenten
Deckung
Behauptung
Beklagte
habe
Beweisantritt
vorgetragen
gehabt
schon
Beginn
Geschäftsbeziehung
habe
Beteiligten
Einigkeit
bestanden
Verbindlichkeiten
Schuldnerin
auch
vorrangig
Streitverkündete
abgetretene
Guthaben
abgesichert
Anspruch
Rückgewähr
Zweck
verpfändet
werden
sollte
.
Bezug
genommenen
ganz
abstrakt
gehaltenen
Ausführungen
haben
Vordergerichte
Recht
unsubstantiiert
gehalten
.
ergibt
Personen
Abrede
welchem
Zeitpunkt
getroffen
worden
sein
ergeben
soll
lediglich
unverbindliche
Absichtserklärung
darstellte
schon
17
November
Anfechtungszeitraums
§
Abs.
Nr.
InsO
Bindungswirkung
Rahmen
ebenfalls
dargelegter
vertraglicher
Leistungsbeziehungen
entfalten
sollte
Verpfändung
mithin
schon
früheren
Zeitpunkt
vertragliche
Leistung
geschuldet
war
.
erforderliche
objektive
Gläubigerbenachteiligung
§
InsO
hat
Berufungsgericht
zutreffend
bejaht
.
hat
Argument
unschädlichen
Sicherheitentausches
Hinblick
bereits
zuvor
bestehendes
AGB-Pfandrecht
Beklagten
zutreffend
durchgreifend
erachtet
einmal
Entstehen
AGB-Pfandrechtes
feststellen
können
.
greift
Beklagte
Revision
Recht
Einzahlung
Guthabens
erst
19
November
somit
anfechtbaren
vertraglichen
Pfandrechtsbestellung
erfolgt
war
.
Raebel
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung