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196 lines
1.5 KiB

BESCHLUSS
19
.
Dezember
Rechtsstreit
ECLI
:
:
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Prof.
Dr.
Grupp
Richterin
19
.
Dezember
beschlossen
:
Gegenvorstellung
Prozessbevollmächtigten
Klägers
wird
Senatsbeschluss
20
.
Oktober
abgeändert
Streitwert
festgesetzt
wird
.
Gründe
:
Kläger
verlangten
Zinsbetrag
Höhe
464.323,09
handelt
Nebenforderung
gemäß
§
Abs.
Halbs
.
Streitwert
unbeachtlich
wäre
.
1
.
miteingeklagter
Anspruch
Nebenforderung
ist
kann
nur
Verhältnis
Hauptforderung
Betracht
kommenden
Anspruch
beurteilt
werden
.
Hauptforderung
muss
Nebenforderung
Abhängigkeitsverhältnis
stehen
muss
sachlich
rechtlich
abhängen
.
Sind
Forderungen
materiellem
Recht
auch
Hinblick
Entstehung
gleichrangig
so
ist
Nebenforderung
.
kommt
dasjenige
materielle
Recht
jeweiligen
Streitgegenstand
maßgeblich
ist
Beschluss
13
.
Februar
VersR
.
.
2
.
Maßstäben
kann
hier
verfolgte
Zinsanspruch
Nebenforderung
eingestuft
werden
.
Kläger
macht
Schaden
geltend
Verlust
notariellen
Urkunde
25
.
Oktober
verbrieften
Forderung
.
Zinsen
1
.
Oktober
zusammensetzt
.
Sachlage
stehen
Hauptforderung
Zinsforderung
selbständig
Abhängigkeitsverhältnis
nebeneinander
.
Zinsforderungen
sind
ausnahmsweise
Nebenforderungen
Teil
einheitlichen
Gesamtanspruchs
sind
.
ist
anzunehmen
hier
Schaden
eingeklagt
wird
entgangene
Zinsen
mitumfasst
vgl.
Beschluss
18
.
März
IX
ZR
.
2
;
30
.
Januar
ZR
.
.
Kayser
Grupp
Vorinstanzen
:
Entscheidung
22.01.2015
OLG
Entscheidung