BESCHLUSS 19 . Dezember Rechtsstreit ECLI : : IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Prof. Dr. Grupp Richterin 19 . Dezember beschlossen : Gegenvorstellung Prozessbevollmächtigten Klägers wird Senatsbeschluss 20 . Oktober abgeändert Streitwert € festgesetzt wird . Gründe : Kläger verlangten Zinsbetrag Höhe 464.323,09 € handelt Nebenforderung gemäß § Abs. Halbs . Streitwert unbeachtlich wäre . 1 . miteingeklagter Anspruch Nebenforderung ist kann nur Verhältnis Hauptforderung Betracht kommenden Anspruch beurteilt werden . Hauptforderung muss Nebenforderung Abhängigkeitsverhältnis stehen muss sachlich rechtlich abhängen . Sind Forderungen materiellem Recht auch Hinblick Entstehung gleichrangig so ist Nebenforderung . kommt dasjenige materielle Recht jeweiligen Streitgegenstand maßgeblich ist Beschluss 13 . Februar VersR . . 2 . Maßstäben kann hier verfolgte Zinsanspruch Nebenforderung eingestuft werden . Kläger macht Schaden geltend Verlust notariellen Urkunde 25 . Oktober verbrieften Forderung € . Zinsen 1 . Oktober zusammensetzt . Sachlage stehen Hauptforderung Zinsforderung selbständig Abhängigkeitsverhältnis nebeneinander . Zinsforderungen sind ausnahmsweise Nebenforderungen Teil einheitlichen Gesamtanspruchs sind . ist anzunehmen hier Schaden eingeklagt wird entgangene Zinsen mitumfasst vgl. Beschluss 18 . März IX ZR . 2 ; 30 . Januar ZR . . Kayser Grupp Vorinstanzen : Entscheidung 22.01.2015 OLG Entscheidung