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877 lines
7.2 KiB

NAMEN
ZR
Verkündet
:
9
.
Dezember
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
InsO
Abs.
§
Abs.
Satz
;
§
Wird
Anleger
Schneeballsystem
Scheingewinnen
auch
Einlage
ausgezahlt
kann
anfechtende
Insolvenzverwalter
berufen
Einlage
sei
Verluste
Verwaltungsgebühren
teilweise
aufgebraucht
.
Urteil
9
.
Dezember
ZR
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
9
.
Dezember
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Grupp
Richterin
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
4
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
4
.
März
wird
Kosten
Klägers
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
ist
Verwalter
Antrag
11
.
März
1
Juli
eröffneten
Insolvenzverfahren
Vermögen
GmbH
fortan
:
Schuldnerin
.
Schuldnerin
bot
Kunden
Möglichkeit
Erfolg
Misserfolg
Optionsgeschäften
teilzunehmen
.
warb
jährlich
erzielenden
Renditen
.
Beklagte
erklärte
25
.
März
Beitritt
Anlegergemeinschaft
.
Tatsächlich
erlitt
Schuldnerin
Zeitraum
Beteiligung
Beklagten
Verluste
.
verschleiern
leitete
Anlegern
Kontoauszüge
frei
erfundene
Gewinne
ausgewiesen
waren
.
Gelder
Anleger
wurden
nur
geringen
Teil
später
überhaupt
mehr
Termingeschäften
angelegt
.
Einlagen
Neukunden
verwendete
Schuldnerin
Art
"
Schneeballsystems
"
Altkunden
.
Beklagte
leistete
Einlage
umgerechnet
.
erhielt
Schuldnerin
15
.
August
Auszahlung
Höhe
103.626,01
.
Anfechtung
gestützten
Klage
hat
Kläger
zunächst
Rückgewähr
Beklagte
geleisteten
Auszahlung
Einlage
Beklagten
somit
Erstattung
vorgerichtlicher
Rechtsanwaltskosten
Höhe
jeweils
Zinsen
verlangt
.
Landgericht
hat
Klage
Höhe
anteiliger
Rechtsanwaltskosten
Zinsen
stattgegeben
.
Gestützt
Neuberechnung
Kontostandes
Beklagten
Berücksichtigung
"
realen
Handelsergebnisses
"
Kläger
Scheingewinne
Beklagten
Höhe
ausgewiesen
hat
hat
Klage
Berufungsverfahren
Betrag
erweitert
.
Berufungsgericht
hat
Klage
Höhe
ursprünglichen
Klageforderung
entsprechender
Rechtsanwaltskosten
Zinsen
stattgegeben
Übrigen
abgewiesen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Kläger
Begehren
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
Klägers
hat
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
Insolvenzverwalter
könne
Auszahlung
Schuldnerin
Höhe
Differenz
ursprünglichen
Einlage
Beklagten
objektiv
unentgeltliche
Leistung
§
Abs.
InsO
anfechten
.
sei
Höhe
nach
tatsächlich
gezahlte
Einlage
abzustellen
Kläger
Rahmen
nachträglichen
Berechnung
ermittelten
Verrechnung
Verlustzuweisungen
Bestandsprovisionen
verbleibenden
Restbetrag
Einlage
.
Bestandsprovisionen
habe
Schuldnerin
verdient
Anlagegelder
vertragsgemäß
verwaltet
Rahmen
"
Schneeballsystems
"
Altanleger
verteilt
habe
.
"
reale
"
Verlustverteilung
sei
Vertragslage
gänzlich
abweichenden
Geschäftsmodells
Schuldnerin
rein
fiktiv
.
II
.
Ausführungen
halten
rechtlichen
Nachprüfung
Ergebnis
stand
.
1
.
Beurteilung
Umfang
Kläger
Leistungen
Schuldnerin
unentgeltliche
Leistungen
§
Abs.
§
Abs.
InsO
zurückverlangen
kann
hat
Berufungsgericht
richtigen
Ausgangspunkt
gewählt
.
Insolvenzverwalter
kann
Auszahlung
"
Schneeballsystemen
"
erzielten
Scheingewinnen
späteren
Insolvenzschuldner
objektiv
unentgeltliche
Leistung
§
Abs.
InsO
anfechten
Urteil
11
.
Dezember
ZR
.
;
22
.
April
ZR
.
6
;
jeweils
.
Auszahlungen
etwa
Kündigung
Mitgliedschaft
Anlegergemeinschaft
Anleger
erbrachte
Einlagen
zurückgewährt
worden
sind
sind
entgeltliche
Leistungen
anfechtbar
Urteil
22
.
April
ZR
.
.
2
.
Streitfall
wurde
Anfechtungszeitraums
Jahre
Antrag
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Abs.
InsO
gesamte
ausgewiesene
Guthaben
Beklagten
ausgezahlt
Konto
aufgelöst
.
Guthaben
setzte
geleisteten
Einlage
Beklagten
zugeschriebenen
fiktiven
Gewinnanteilen
.
Teilauszahlungen
beantwortende
Frage
Umfang
Schuldnerin
Scheingewinne
Einlage
gezahlt
wurde
stellt
hier
.
Betrag
Einzahlung
hinausgehenden
Umfang
handelte
Auszahlung
Scheingewinnen
unentgeltliche
Leistung
Anfechtung
§
Abs.
InsO
unterliegt
.
Auszahlung
ungeschmälerte
Einlage
erfolgte
sind
Voraussetzungen
Schenkungsanfechtung
hingegen
gegeben
.
teilweise
Unentgeltlichkeit
auch
Teils
Auszahlung
kann
Kläger
berufen
.
unentgeltliche
Verfügung
liegt
Schuldner
Vermögenswert
anderen
Person
aufgibt
entsprechender
Gegenwert
zufließen
soll
.
Entgeltlich
ist
Verfügung
Schuldner
Leistung
erhalten
hat
objektiv
Ausgleich
Leistung
war
jedenfalls
subjektiv
Willen
Beteiligten
sein
sollte
Urteil
29
November
ZR
;
18
.
März
IX
ZR
.
.
Erbringt
Schuldner
Leistung
Rahmen
entgeltlichen
Vertrags
ist
Leistung
entgeltlich
bestehende
Verbindlichkeit
erfüllt
wird
.
Gegenleistung
ist
dann
Schuldner
erlangte
Befreiung
Schuld
2
.
Aufl
.
.
26
;
HK-InsO/Kreft
5
.
Aufl
.
.
.
Rückzahlung
Einlage
Beklagten
war
grundsätzlich
nur
insoweit
entgeltlich
Schuldnerin
vertraglichen
Vereinbarungen
verpflichtet
war
Einlage
Beklagte
zurückzuzahlen
.
Vertrag
Schuldnerin
Beklagten
war
§
nichtig
.
Sittenwidrig
war
lediglich
Schuldnerin
tatsächlich
betriebene
aber
gutgläubigen
Beklagten
vereinbarte
System
Kapitalanlage
vgl.
Urteil
21
.
März
;
23
November
XI
z
.
.
;
Bitter/Heim
.
Senat
Urteil
22
.
April
ZR
.
entscheidungserheblicher
Weise
andere
Beurteilung
anklingen
ließ
wird
festgehalten
.
Beklagte
war
Anfang
berechtigt
vertragsgemäß
eingezahlten
Betrag
zurückzuverlangen
§
Abs.
§
Fall
.
vereinbarten
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Schuldnerin
sollten
allerdings
Verluste
Anlagegeschäften
Beiträgen
Anlegers
verrechnet
werden
Nr.
5.2
Schuldnerin
Vergütung
monatliche
Verwaltungsgebühr
.
jeweiligen
Vermögensstand
erhalten
Nr.
.
Klauseln
berücksichtigt
Kläger
nachträglich
erstellte
"
Verteilung
realen
Handelsergebnisses
rechnung
Gebühren
Verbindung
Guthaben
Beklagten
bezogenen
"
Realen
Verlustverteilung
"
Kläger
Entwicklung
Kontos
Beklagten
abweichend
tatsächlich
übersandten
Kontoauszügen
Verrechnung
Jahren
eingetretenen
Verlusten
angefallenen
Verwaltungsgebühren
darzustellen
versucht
.
Ansicht
Revision
kann
Kläger
Nachberechnung
stützen
.
Verrechnung
anteiligen
Verluste
geringem
Umfang
noch
getätigten
Anlagegeschäften
Verwaltungsgebühr
Einzahlung
Beklagten
verstößt
gegebenen
Umständen
Grundsatz
Glauben
§
.
Anspruch
Verwaltungsgebühr
hat
Schuldnerin
verwirkt
.
gefestigter
Rechtsprechung
kann
begründeter
Vergütungsanspruch
Rechtsgedanken
§
verwirkt
sein
Dienstverhältnis
besondere
Treuepflicht
begründet
Dienstleistende
schwerwiegender
Weise
Treuepflicht
verletzt
Lohnes
unwürdig
erweist
.
ist
Fall
Treuepflicht
vorsätzlich
gar
arglistig
mindestens
aber
grob
leichtfertigen
Weise
verletzt
wird
Vorsatz
nahekommt
Beschluss
6
.
Mai
IX
ZB
;
Urteil
19
.
Mai
;
Beschluss
23
.
September
.
15
;
jeweils
.
Voraussetzungen
liegen
hier
.
Unstreitig
hat
Schuldnerin
schon
Jahren
Beitritt
Beklagten
eingetretenen
hohen
Verluste
verschleiern
versucht
zunächst
Buchungen
manipulierte
später
fiktive
gewinnbringende
Anlagegeschäfte
existierendes
Konto
vortäuschte
Einzahlungen
Anleger
vertraglichen
Vereinbarung
weit
überwiegend
mehr
neue
Anlagen
Auszahlungen
Altkunden
laufenden
Kosten
verwendete
.
dargestellte
Vorgehen
Schuldnerin
betrügerischer
Weise
neue
Anleger
warb
vertraglichen
Verpflichtungen
entsprechend
vorgefassten
Absicht
grob
verletzte
verbietet
auch
Beklagte
Weise
Vertrag
festzuhalten
Anspruch
Rückzahlung
Einlage
Verluste
noch
getätigten
Anlagegeschäften
vermindern
wäre
.
Kayser
Grupp
Vorinstanzen
:
Waldshut-Tiengen
Entscheidung
OLG
Entscheidung