NAMEN ZR Verkündet : 9 . Dezember Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja InsO Abs. § Abs. Satz ; § Wird Anleger Schneeballsystem Scheingewinnen auch Einlage ausgezahlt kann anfechtende Insolvenzverwalter berufen Einlage sei Verluste Verwaltungsgebühren teilweise aufgebraucht . Urteil 9 . Dezember ZR IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 9 . Dezember Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Grupp Richterin Recht erkannt : Revision Urteil 4 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 4 . März wird Kosten Klägers zurückgewiesen . Tatbestand : Kläger ist Verwalter Antrag 11 . März 1 Juli eröffneten Insolvenzverfahren Vermögen GmbH fortan : Schuldnerin . Schuldnerin bot Kunden Möglichkeit Erfolg Misserfolg Optionsgeschäften teilzunehmen . warb jährlich erzielenden Renditen . Beklagte erklärte 25 . März Beitritt Anlegergemeinschaft . Tatsächlich erlitt Schuldnerin Zeitraum Beteiligung Beklagten Verluste . verschleiern leitete Anlegern Kontoauszüge frei erfundene Gewinne ausgewiesen waren . Gelder Anleger wurden nur geringen Teil später überhaupt mehr Termingeschäften angelegt . Einlagen Neukunden verwendete Schuldnerin Art " Schneeballsystems " Altkunden . Beklagte leistete Einlage umgerechnet € . erhielt Schuldnerin 15 . August Auszahlung Höhe 103.626,01 € . Anfechtung gestützten Klage hat Kläger zunächst Rückgewähr Beklagte geleisteten Auszahlung Einlage Beklagten somit € Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten Höhe € jeweils Zinsen verlangt . Landgericht hat Klage Höhe € anteiliger Rechtsanwaltskosten Zinsen stattgegeben . Gestützt Neuberechnung Kontostandes Beklagten Berücksichtigung " realen Handelsergebnisses " Kläger Scheingewinne Beklagten Höhe € ausgewiesen hat hat Klage Berufungsverfahren Betrag erweitert . Berufungsgericht hat Klage Höhe ursprünglichen Klageforderung € entsprechender Rechtsanwaltskosten Zinsen stattgegeben Übrigen abgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Kläger Begehren . Entscheidungsgründe : Revision Klägers hat Erfolg . Berufungsgericht hat ausgeführt Insolvenzverwalter könne Auszahlung Schuldnerin Höhe Differenz ursprünglichen Einlage Beklagten objektiv unentgeltliche Leistung § Abs. InsO anfechten . sei Höhe nach tatsächlich gezahlte Einlage abzustellen Kläger Rahmen nachträglichen Berechnung ermittelten Verrechnung Verlustzuweisungen Bestandsprovisionen verbleibenden Restbetrag Einlage . Bestandsprovisionen habe Schuldnerin verdient Anlagegelder vertragsgemäß verwaltet Rahmen " Schneeballsystems " Altanleger verteilt habe . " reale " Verlustverteilung sei Vertragslage gänzlich abweichenden Geschäftsmodells Schuldnerin rein fiktiv . II . Ausführungen halten rechtlichen Nachprüfung Ergebnis stand . 1 . Beurteilung Umfang Kläger Leistungen Schuldnerin unentgeltliche Leistungen § Abs. § Abs. InsO zurückverlangen kann hat Berufungsgericht richtigen Ausgangspunkt gewählt . Insolvenzverwalter kann Auszahlung " Schneeballsystemen " erzielten Scheingewinnen späteren Insolvenzschuldner objektiv unentgeltliche Leistung § Abs. InsO anfechten Urteil 11 . Dezember ZR . ; 22 . April ZR . 6 ; jeweils . Auszahlungen etwa Kündigung Mitgliedschaft Anlegergemeinschaft Anleger erbrachte Einlagen zurückgewährt worden sind sind entgeltliche Leistungen anfechtbar Urteil 22 . April ZR . . 2 . Streitfall wurde Anfechtungszeitraums Jahre Antrag Eröffnung Insolvenzverfahrens Abs. InsO gesamte ausgewiesene Guthaben Beklagten ausgezahlt Konto aufgelöst . Guthaben setzte geleisteten Einlage Beklagten zugeschriebenen fiktiven Gewinnanteilen . Teilauszahlungen beantwortende Frage Umfang Schuldnerin Scheingewinne Einlage gezahlt wurde stellt hier . Betrag Einzahlung hinausgehenden Umfang handelte Auszahlung Scheingewinnen unentgeltliche Leistung Anfechtung § Abs. InsO unterliegt . Auszahlung ungeschmälerte Einlage erfolgte sind Voraussetzungen Schenkungsanfechtung hingegen gegeben . teilweise Unentgeltlichkeit auch Teils Auszahlung kann Kläger berufen . unentgeltliche Verfügung liegt Schuldner Vermögenswert anderen Person aufgibt entsprechender Gegenwert zufließen soll . Entgeltlich ist Verfügung Schuldner Leistung erhalten hat objektiv Ausgleich Leistung war jedenfalls subjektiv Willen Beteiligten sein sollte Urteil 29 November ZR ; 18 . März IX ZR . . Erbringt Schuldner Leistung Rahmen entgeltlichen Vertrags ist Leistung entgeltlich bestehende Verbindlichkeit erfüllt wird . Gegenleistung ist dann Schuldner erlangte Befreiung Schuld 2 . Aufl . . 26 ; HK-InsO/Kreft 5 . Aufl . . . Rückzahlung Einlage Beklagten war grundsätzlich nur insoweit entgeltlich Schuldnerin vertraglichen Vereinbarungen verpflichtet war Einlage Beklagte zurückzuzahlen . Vertrag Schuldnerin Beklagten war § nichtig . Sittenwidrig war lediglich Schuldnerin tatsächlich betriebene aber gutgläubigen Beklagten vereinbarte System Kapitalanlage vgl. Urteil 21 . März ; 23 November XI z . . ; Bitter/Heim . Senat Urteil 22 . April ZR . entscheidungserheblicher Weise andere Beurteilung anklingen ließ wird festgehalten . Beklagte war Anfang berechtigt vertragsgemäß eingezahlten Betrag zurückzuverlangen § Abs. § Fall . vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen Schuldnerin sollten allerdings Verluste Anlagegeschäften Beiträgen Anlegers verrechnet werden Nr. 5.2 Schuldnerin Vergütung monatliche Verwaltungsgebühr . jeweiligen Vermögensstand erhalten Nr. . Klauseln berücksichtigt Kläger nachträglich erstellte " Verteilung realen Handelsergebnisses rechnung Gebühren Verbindung Guthaben Beklagten bezogenen " Realen Verlustverteilung " Kläger Entwicklung Kontos Beklagten abweichend tatsächlich übersandten Kontoauszügen Verrechnung Jahren eingetretenen Verlusten angefallenen Verwaltungsgebühren darzustellen versucht . Ansicht Revision kann Kläger Nachberechnung stützen . Verrechnung anteiligen Verluste geringem Umfang noch getätigten Anlagegeschäften Verwaltungsgebühr Einzahlung Beklagten verstößt gegebenen Umständen Grundsatz Glauben § . Anspruch Verwaltungsgebühr hat Schuldnerin verwirkt . gefestigter Rechtsprechung kann begründeter Vergütungsanspruch Rechtsgedanken § verwirkt sein Dienstverhältnis besondere Treuepflicht begründet Dienstleistende schwerwiegender Weise Treuepflicht verletzt Lohnes unwürdig erweist . ist Fall Treuepflicht vorsätzlich gar arglistig mindestens aber grob leichtfertigen Weise verletzt wird Vorsatz nahekommt Beschluss 6 . Mai IX ZB ; Urteil 19 . Mai ; Beschluss 23 . September . 15 ; jeweils . Voraussetzungen liegen hier . Unstreitig hat Schuldnerin schon Jahren Beitritt Beklagten eingetretenen hohen Verluste verschleiern versucht zunächst Buchungen manipulierte später fiktive gewinnbringende Anlagegeschäfte existierendes Konto vortäuschte Einzahlungen Anleger vertraglichen Vereinbarung weit überwiegend mehr neue Anlagen Auszahlungen Altkunden laufenden Kosten verwendete . dargestellte Vorgehen Schuldnerin betrügerischer Weise neue Anleger warb vertraglichen Verpflichtungen entsprechend vorgefassten Absicht grob verletzte verbietet auch Beklagte Weise Vertrag festzuhalten Anspruch Rückzahlung Einlage Verluste noch getätigten Anlagegeschäften vermindern wäre . Kayser Grupp Vorinstanzen : Waldshut-Tiengen Entscheidung OLG Entscheidung