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248 lines
2.1 KiB

BESCHLUSS
ZR
10
.
Januar
Rechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Richterin
Richter
Dr.
Richterin
10
.
Januar
beschlossen
:
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
Urteil
7
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
3
.
März
wird
Kosten
Beklagten
zurückgewiesen
.
Streitwert
Beschwerdeverfahren
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
gesetzlicher
Grund
Zulassung
Revision
§
Abs.
§
besteht
.
1
.
Behauptung
Beklagte
sei
Gebührenangelegenheiten
Klageforderung
Auftragserteilung
aufgeklärt
worden
ist
Rechtsverteidigung
Tatsacheninstanzen
gestützt
gewesen
.
Vortrag
Folgen
Beklagte
unterbliebenen
Aufklärung
erwachsen
sein
sollen
fehlt
gänzlich
.
Feststellungen
jetzt
behaupteten
Verhalten
Klägers
abhängigen
Entschließungen
Beklagten
hat
Berufungsgericht
getroffen
.
hat
richt
auch
Rechtssatz
Grund
Umfang
denkbaren
Aufklärungspflicht
Klägers
Gebührenfolgen
anwaltlichen
Tätigkeit
aufgestellt
gehabt
.
Revisionsverfahren
läge
anders
so
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
hat
noch
Fortbildung
Rechts
Revision
zugelassen
werden
kann
.
2
.
Berufungsgericht
hat
rechtliche
Gehör
Beklagten
Art
.
Abs.
GG
verletzt
.
hat
Seiten
Urteils
Vortrag
Beklagten
auseinandergesetzt
Rechnung
Anl
.
entfaltete
Tätigkeit
sei
Mandat
Scheidungssache
eingeschlossenen
Zugewinnausgleich
abgegolten
also
übergangen
.
Anrecht
Tatrichter
vorgetragenen
Argumente
Partei
eigen
macht
begründet
Garantie
rechtlichen
.
Berufungsgericht
hat
ferner
neue
Vorbringen
Beklagten
mündlichen
Berufungsverhandlung
Gegenstandswert
Gebührenrechnung
Anl
.
Recht
§
Abs.
Satz
Nr.
unberücksichtigt
gelassen
.
Schlüssigkeit
Wertangaben
hat
Seite
Urteils
befasst
also
Beschwerde
rügt
"
ungeprüft
richtig
angenommen
"
.
Gegenforderungen
Beklagten
beruht
Berufungsurteil
zwar
Rechtssätzen
Wohnsitzfeststellung
Umstand
amtlichen
Anmeldung
Klagezustellung
Meldeanschrift
überbewerten
.
Entsprechend
§
rechtfertigt
aber
Zulassung
Revision
.
Pflichtverletzung
Klägers
Erhebung
Klage
Geschäftsnummer
Landgerichts
ist
schon
schlüssig
vorgetragen
.
Kayser
Vorinstanzen
:
Entscheidung
12.05.2009
OLG
Entscheidung