BESCHLUSS ZR 10 . Januar Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Richterin Richter Dr. Richterin 10 . Januar beschlossen : Beschwerde Nichtzulassung Revision Urteil 7 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 3 . März wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . Streitwert Beschwerdeverfahren wird € festgesetzt . Gründe : gesetzlicher Grund Zulassung Revision § Abs. § besteht . 1 . Behauptung Beklagte sei Gebührenangelegenheiten Klageforderung Auftragserteilung aufgeklärt worden ist Rechtsverteidigung Tatsacheninstanzen gestützt gewesen . Vortrag Folgen Beklagte unterbliebenen Aufklärung erwachsen sein sollen fehlt gänzlich . Feststellungen jetzt behaupteten Verhalten Klägers abhängigen Entschließungen Beklagten hat Berufungsgericht getroffen . hat richt auch Rechtssatz Grund Umfang denkbaren Aufklärungspflicht Klägers Gebührenfolgen anwaltlichen Tätigkeit aufgestellt gehabt . Revisionsverfahren läge anders so Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch Fortbildung Rechts Revision zugelassen werden kann . 2 . Berufungsgericht hat rechtliche Gehör Beklagten Art . Abs. GG verletzt . hat Seiten Urteils Vortrag Beklagten auseinandergesetzt Rechnung € Anl . entfaltete Tätigkeit sei Mandat Scheidungssache eingeschlossenen Zugewinnausgleich abgegolten also übergangen . Anrecht Tatrichter vorgetragenen Argumente Partei eigen macht begründet Garantie rechtlichen . Berufungsgericht hat ferner neue Vorbringen Beklagten mündlichen Berufungsverhandlung Gegenstandswert Gebührenrechnung € Anl . Recht § Abs. Satz Nr. unberücksichtigt gelassen . Schlüssigkeit Wertangaben hat Seite Urteils befasst also Beschwerde rügt " ungeprüft richtig angenommen " . Gegenforderungen Beklagten beruht Berufungsurteil zwar Rechtssätzen Wohnsitzfeststellung Umstand amtlichen Anmeldung Klagezustellung Meldeanschrift überbewerten . Entsprechend § rechtfertigt aber Zulassung Revision . Pflichtverletzung Klägers Erhebung Klage Geschäftsnummer Landgerichts ist schon schlüssig vorgetragen . Kayser Vorinstanzen : Entscheidung 12.05.2009 OLG Entscheidung