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1.8 KiB

BESCHLUSS
23
.
April
Rechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
23
.
April
beschlossen
:
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
Urteil
3
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
7
.
Februar
wird
Kosten
Beklagten
zurückgewiesen
.
Wert
Beschwerdeverfahrens
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Nichtzulassungsbeschwerde
ist
statthaft
§
Abs.
Satz
zulässig
§
Abs.
Satz
Abs.
.
hat
jedoch
Erfolg
.
hat
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
noch
erfordert
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Revisionsgerichts
§
Abs.
Satz
.
Berufungsgericht
hat
Willkürverbot
missachtet
.
Ist
richterliche
Auslegung
Anwendung
materiellen
Rechts
Verfahrensrechts
willkürlich
so
stellt
Verstoß
Art
.
Abs.
GG
.
reicht
nur
fragwürdige
sogar
fehlerhafte
Rechtsanwendung
;
selbst
offensichtlicher
Rechtsfehler
genügt
.
Erforderlich
ist
vielmehr
fehlerhafte
Rechtsanwendung
denkbaren
Gesichtspunkt
rechtlich
vertretbar
ist
Schluss
aufdrängt
sachfremden
Erwägungen
beruht
;
Rechtslage
muss
mithin
krasser
Weise
verkannt
worden
sein
BVerfGE
;
1
.
Voraussetzungen
liegen
ersichtlich
.
Berufungsgericht
hat
Rechtslage
Prozessstoff
eingehend
auseinandergesetzt
;
dargelegte
Auffassung
beruht
tatrichterlich
zulässigen
Bewertung
Prozessstoffes
.
geltend
gemachte
Gehörsverstoß
liegt
.
Art
.
Abs.
GG
ist
dann
verletzt
Zurückweisung
Beweisantrags
Prozessrecht
Stütze
mehr
findet
.
Gerichten
ist
aber
verwehrt
Vorbringen
Verfahrensbeteiligten
Gründen
formellen
materiellen
Rechts
Betracht
lassen
BVerfGE
294
;
.
Berufungsgericht
hat
Vorbringen
Beklagten
befasst
Darlegung
maßgeblichen
Gesichtspunkte
unstimmig
erachtet
vgl.
.
26
.
März
.
weiteren
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
Satz
Halbs
.
abgesehen
geeignet
wäre
Klärung
Voraussetzungen
beizutragen
Revision
zuzulassen
ist
.
Raebel
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung
I-3