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2720 lines
24 KiB

NAMEN
ZR
Verkündet
:
10
.
Januar
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
10
.
Januar
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Richterin
Richter
Richterin
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
6
.
Zivilkammer
Landgerichts
26
.
Januar
wird
Kosten
Beklagten
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
S.
AG
künftig
:
Schuldnerin
GmbH
Co.
künftig
:
Schuldnerin
sammelten
Kapital
Erwerb
Verwaltung
Verwertung
Immobilien
Wertpapieren
Unternehmensbeteiligungen
insbesondere
Kleinanleger
veranlassten
stille
Gesellschaften
gründen
.
So
beteiligte
auch
Beklagte
neunziger
Jahren
Schuldnerinnen
Rechtsvorgängerinnen
.
Jahr
kündigte
Beteiligungen
verlangte
Schuldnerinnen
Zuhilfenahme
Gerichte
Sammelklage
Anleger
Einlage
.
damals
vertretenden
bevollmächtigten
künftig
:
Anwälte
Internetseite
immer
wieder
Schuldnerinnen
beschäftigten
vertraten
Beklagten
Vielzahl
Anlegern
.
Klage
Berufung
hatten
zunächst
Erfolg
.
Urteil
26
.
September
hob
Bundesgerichtshof
Revision
Anleger
Berufungsurteil
verwies
Sache
Berufungsgericht
.
Bekanntwerden
Entscheidungen
Bundesgerichtshofs
geltend
gemachten
Ansprüchen
Anlegern
Schuldnerinnen
Urteil
29
November
254
;
jeweils
21
.
März
;
763
;
;
26
.
September
schlossen
18
November
Anwälten
Mandanten
11
.
September
Vertretung
beauftragt
hatten
Gesamtvergleich
Mandanten
vereinbarten
Schlüssel
Einzelvergleiche
schließen
Anwälte
15
.
April
treuhänderisch
Verteilung
Mandanten
zahlen
sollten
.
Termin
gehalten
würde
sollten
Zinsen
zahlen
.
Geld
sollten
Höhe
Zahlung
15
.
April
Höhe
Zahlung
15
.
April
Veräußerung
vinkulierter
Namensaktien
Veräußerung
näher
bezeichneten
Immobilien
aufbringen
.
Namensaktien
wurden
Sicherung
Anwälte
verpfändet
.
Weiter
verpflichteten
Schuldnerinnen
Grundstückskäufer
notariellen
Kaufvertrag
anzuweisen
Kaufpreis
direkt
Anwälte
zahlen
.
vereinbarte
Zahlungstermin
verstrich
ereignislos
.
Erst
August
wurden
Grundstücke
Oktober
Aktien
veräußert
.
Kaufpreis
Lebensversicherung
flossen
weisungsgemäß
Konto
eingeschalteten
Notars
Geld
weisungsgemäß
Anwälte
weiterüberwies
.
wurde
Beklagten
Ende
Oktober
Vertragsparteien
zuvor
ausdrücklich
Einzelvergleich
geschlossen
hätten
Betrag
Schulden
Schuldnerin
Betrag
942,01
Schulden
Schuldnerin
gezahlt
.
Anfang
April
wurden
Veranlassung
Schuldnerinnen
weitere
Anwälte
überwiesen
Beklagte
2
.
April
Betrag
Verpflichtung
Schuldnerin
Betrag
Verpflichtung
Schuldnerin
erhielt
.
7
.
Juni
beantragte
Insolvenzgläubiger
Insolvenzverfahren
Vermögen
Schuldnerinnen
eröffnen
.
14
.
Juni
wurde
Insolvenzverfahren
Vermögen
Schuldnerin
eröffnet
20
.
Juni
Verfahren
Vermögen
Schuldnerin
2
.
Kläger
wurde
Verfahren
Insolvenzverwalter
bestellt
focht
Oktober
April
Beklagten
erfolgten
Zahlungen
.
Kläger
hat
Verwalter
Insolvenzverfahren
Vermögen
Schuldnerin
Kläger
Verwalter
Insolvenzverfahren
Vermögen
Schuldnerin
Kläger
Beklagten
Rückgewähr
erhaltenen
Zahlungen
verklagt
.
Amtsgericht
hat
verurteilt
Kläger
Betrag
527,45
Zinsen
Kläger
Betrag
Zinsen
zahlen
.
Berufungsgericht
hat
Berufung
Beklagten
zurückgewiesen
zugelassen
.
Revision
will
Beklagte
weiterhin
Abweisung
Klagen
erreichen
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
ist
unbegründet
.
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
:
geltend
gemachte
Zahlungsanspruch
ergebe
§
Abs.
§
Abs.
InsO.
angefochtenen
Zahlungen
31
.
Oktober
2
.
April
stellten
Rechtshandlungen
Schuldnerinnen
Benachteiligung
Gesamtheit
Gläubiger
geführt
hätten
.
Schuldnerinnen
hätten
Benachteiligungsvorsatz
gehandelt
Beklagte
gewusst
habe
.
Schuldnerinnen
seien
maßgeblichen
Zeitpunkt
31
.
Oktober
2
.
April
zahlungsunfähig
gewesen
baldigen
Überwindung
Krise
hätten
rechnen
können
.
hierbei
Schuldnerinnen
offen
zutage
liegende
Umstände
gehandelt
habe
sei
entsprechenden
Kenntnis
Schuldnerinnen
auszugehen
.
Konkrete
Umstände
Beseitigung
Liquiditätslücke
naher
Zukunft
erwarten
ließen
seien
ersichtlich
würden
Beklagten
vorgetragen
.
Beklagte
aber
Bevollmächtigten
Internetpublikationen
ergebendes
Wissen
Beklagten
§
zuzurechnen
sei
hätten
zumindest
drohenden
Zahlungsunfähigkeit
Schuldnerinnen
gewusst
.
wirtschaftliche
Lage
schlecht
gewesen
sei
fähigkeit
gedroht
habe
ergebe
schon
Zahlungsverhalten
Schuldnerinnen
Beklagten
bekannten
Art
Weise
Liquiditätsbeschaffung
Lage
Schuldnerinnen
Prozesslawine
befunden
hätten
.
Dahinstehen
könne
Aktien
Sicherungspfandrecht
entstanden
sei
.
Verpfändung
wäre
gleichfalls
anfechtbar
gewesen
.
anfechtungsfesten
Absonderungsrechts
habe
Zahlung
Freigabe
Pfandes
objektiv
gläubigerbenachteiligende
Wirkung
.
Frage
Inkongruenz
komme
Entscheidung
Zahlung
§
Abs.
InsO
anfechtbar
sei
.
Ebenso
könne
offen
bleiben
bereits
Zahlung
Einschaltung
Dritten
hier
inkongruente
Deckung
darstelle
Berufungsgericht
allerdings
ausgehe
.
Ausführungen
halten
rechtlicher
Nachprüfung
Ergebnis
stand
.
Recht
hat
Berufungsgericht
entschieden
Kläger
Beklagten
Rückgewähranspruch
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
InsO
zusteht
.
Rechtsfehler
Ergebnis
Frage
stellen
könnten
sind
ersichtlich
.
Berufungsgericht
hat
rensfehlerfrei
festgestellten
Tatsachen
tatrichterlicher
Verantwortung
entsprechend
gewürdigt
.
§
Abs.
Satz
InsO
sind
Rechtshandlungen
Schuldner
letzten
Jahren
Antrag
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Antrag
Vorsatz
Gläubiger
benachteiligen
vorgenommen
hat
anfechtbar
andere
Teil
Zeit
Handlung
Vorsatz
Schuldners
kannte
.
1
.
Rückzahlung
Einlage
Beklagten
Monate
dritten
Monat
Stellung
Insolvenzantrags
stellt
Anweisungen
Schuldnerin
Käufer
Namensaktien
Grundstücke
Kaufpreis
Notar
zahlen
Notar
Geld
Anwälte
weiterzuleiten
Rechtshandlungen
Schuldnerin
.
hat
willensgeleitet
entschieden
Zahlungen
letztlich
Anwälte
Beklagten
erbringen
Urteil
9
.
Juni
.
.
2
.
Zahlung
Beklagten
sind
Insolvenzgläubiger
objektiv
benachteiligt
worden
§
InsO
.
Befriedigungsmöglichkeiten
hätten
wirtschaftlicher
Betrachtungsweise
günstiger
gestaltet
vgl.
Urteil
18
.
März
IX
ZR
.
.
Zahlung
Beklagten
ist
Aktivvermögen
Schuldnerin
verkürzt
insoweit
Zugriff
Gläubiger
Vermögen
vereitelt
worden
vgl.
Urteil
23
.
September
ZR
.
.
Selbst
Beklagte
möglichen
Unwirksamkeitsgründe
nämlich
mangelnden
Bestimmtheit
Verpfändungsvertrages
fehlenden
Besitzverschaffung
Aktien
gewählte
Treuhandkonstruktion
Absonderungsrecht
Aktien
erworben
haben
sollte
wäre
Verpfändungsvertrag
seinerseits
ebenfalls
objektiv
gläubigerbenachteiligende
Rechtshandlung
Schuldnerin
wirksam
Abs.
Satz
InsO
angefochten
.
3
.
Schuldnerin
handelte
Abschluss
Gesamtvergleichs
Verpfändungsvertrag
auch
Zahlungen
Vorsatz
Gläubiger
benachteiligen
.
Schuldner
handelt
Vorsatz
Benachteiligung
Gläubiger
Erfolg
Rechtshandlung
will
mutmaßliche
Folge
erkennt
billigt
.
Kennt
Schuldner
Zahlungsunfähigkeit
kann
Benachteiligungsvorsatz
geschlossen
werden
.
Fall
weiß
Schuldner
Vermögen
ausreicht
Gläubiger
befriedigen
.
Auch
nur
drohende
Zahlungsunfähigkeit
stellt
starkes
Beweisanzeichen
Benachteiligungsvorsatz
Schuldners
Vornahme
Rechtshandlung
bekannt
war
Urteil
13
.
April
ZR
.
14
;
29
November
ZR
.
;
5
.
März
IX
.
10
;
13
.
August
ZR
.
8)
.
Fällen
handelt
Schuldner
dann
Benachteiligungsvorsatz
konkreter
Umstände
etwa
sicheren
Aussicht
demnächst
Kredit
erhalten
Forderungen
realisieren
können
baldigen
Überwindung
Krise
rechnen
kann
.
Droht
Zahlungsunfähigkeit
bedarf
konkreter
Umstände
nahe
legen
Krise
noch
abgewendet
werden
kann
Urteil
24
.
Mai
IX
ZR
.
8
;
5
.
März
aaO
;
22
November
ZR
.
zVb
.
-9-
Revisionsbegründung
gelten
Grundsätze
auch
dann
kongruente
Leistung
angefochten
wird
.
Schuldner
weiß
Gläubiger
befriedigen
kann
Forderungen
einzelnen
Gläubigers
vorwiegend
erfüllt
Stellung
Insolvenzantrags
abzuhalten
kommt
erster
Linie
Erfüllung
gesetzlichen
vertraglichen
Pflichten
Bevorzugung
einzelnen
Gläubigers
;
nimmt
Benachteiligung
Gläubiger
Allgemeinen
Kauf
Urteil
27
.
Mai
;
17
Juli
ZR
.
auch
dann
festgestellt
werden
kann
Schuldner
einzelnen
Gläubiger
befriedigt
Vollstreckung
Stellung
Insolvenzantrags
abzuhalten
handelt
Benachteiligungsvorsatz
nur
weiß
Zeit
Wirksamkeit
Rechtshandlung
§
InsO
zahlungsunfähig
war
Urteil
24
.
Mai
aaO
.
19
;
20
.
Dezember
ZR
.
;
vgl.
Fischer
.
Mithin
hat
Berufungsgericht
Recht
abgestellt
Schuldnerin
November
Oktober
April
zahlungsunfähig
war
wusste
.
Rechtsfehler
hat
Berufungsgericht
Schuldnerin
Vorliegen
Zahlungsunfähigkeit
Mitte
November
bejaht
.
Revision
greift
Wertung
auch
.
Gesamtwürdigung
hier
beachtenden
Indizien
gestattet
Schluss
Zahlungseinstellung
Mitte
November
.
Berufungsgericht
hat
allgemeine
besondere
Bezugnahme
Bericht
ehemaligen
Insolvenzverwalters
allgemeine
Bezugnahme
tabellarische
Aufstellung
Forderungsanmeldungen
Anwälte
festgestellt
Schuldnerin
Zeitpunkt
weiteren
Anwälten
vertretenen
Anlegern
runde
Schadensersatz
Gläubigerin
tituliert
1
November
Millionen
weiteren
Lieferung
Leistung
schuldete
Forderungen
Insolvenzeröffnung
beglich
.
31
.
Oktober
schuldete
Schuldnerin
Anwälten
vertretenen
Anlegern
Schadensersatz
Höhe
anderen
Gläubigern
Lieferung
Leistung
beglich
Forderungen
Insolvenzeröffnung
.
Haben
Anfechtung
maßgeblichen
Zeitpunkt
fällige
Verbindlichkeiten
bestanden
Verfahrenseröffnung
mehr
beglichen
worden
sind
ist
regelmäßig
Zahlungseinstellung
auszugehen
vgl.
Urteil
12
.
Oktober
.
28
;
30
.
Juni
ZR
.
.
bloß
vorübergehende
Zahlungsstockung
liegt
Schuldner
Monate
gelingt
fälligen
Verbindlichkeiten
spätestens
Wochen
auszugleichen
rückständigen
Beträge
insgesamt
so
erheblich
sind
lediglich
geringfügigen
Liquiditätslücken
Rede
sein
kann
Urteil
11
.
Februar
ZR
.
43
;
30
.
Juni
aaO
.
genannten
Beträgen
lediglich
geringfügige
Liquiditätslücken
gehandelt
hat
hat
Berufungsgericht
Rechtsfehler
geschlossen
Grundbücher
Schuldnerin
gehörenden
Immobilien
Ende
Mai
Zwangshypotheken
Umfang
Ende
Umfang
runden
Millionen
eingetragen
worden
sind
Bank
Ende
Dezember
Kreditengagement
runde
Millionen
gekündigt
fällig
gestellt
hat
Juli
Gerichtsvollzieher
Forderungen
Umfang
Millionen
nur
teilweisem
Erfolg
Schuldnerin
regelmäßig
vollstreckte
.
Schuldnerin
verantwortlich
Handelnden
Zahlungsunfähigkeit
wussten
hat
Berufungsgericht
ebenfalls
rechtsfehlerfrei
Revision
insoweit
Rüge
erhoben
hätte
geschlossen
Umstände
Schuldnerin
offen
zutage
lagen
.
handelte
Schuldnerin
nur
dann
Benachteiligungsvorsatz
besonderer
Umstände
ausgehen
durfte
Verringerung
fälligen
Forderungen
Erhöhung
Liquidität
fälligen
Verbindlichkeiten
insgesamt
erfüllen
können
.
Auch
ernsthafte
Sanierungsbemühungen
können
Benachteiligungsvorsatz
sprechen
.
muss
dann
allerdings
Zeit
angefochtenen
Handlung
schlüssiges
tatsächlichen
Gegebenheiten
ausgehendes
Sanierungskonzept
vorliegen
mindestens
Anfängen
schon
Tat
umgesetzt
worden
ist
Schuldner
ernsthafte
begründete
Aussicht
Erfolg
rechtfertigt
Urteil
8
.
Dezember
ZR
.
.
Konkrete
Anhaltspunkte
Schuldnerin
etwaiger
Sanierungsbemühungen
erwarteter
Mittelzuflüsse
wirtschaftlichen
Neuaufstellung
baldigen
Überwindung
Krise
rechnen
konnte
hat
Berufungsgericht
festgestellt
.
Beklagte
hat
auch
nie
behauptet
Schuldnerin
schlüssigen
Sanierungskonzeptes
November
Gesamtvergleich
geschlossen
Oktober
April
Auszahlung
Beklagten
vorgenommen
hat
.
bloße
Hoffnung
Schuldnerin
Krise
überwinden
können
genügt
Benachteiligungsvorsatz
widerlegen
.
Allerdings
hat
Beklagte
vorgetragen
Vorstand
Schuldnerin
Abschluss
Gesamtvergleichs
Anlegervertreter
Sanierungsbeitrag
gebeten
verwiesen
hat
Steuererstattung
Geldeingänge
Anlegern
erwarte
.
Hierin
ist
schlüssiges
Sanierungskonzept
jedoch
erkennen
.
erhebliches
Beweisanzeichen
Benachteiligungsvorsatz
Schuldners
ist
ferner
gegeben
Gläubiger
Befriedigung
Sicherung
erhält
Art
Zeit
beanspruchen
hat
mithin
inkongruente
Deckung
Urteil
8
.
Dezember
aaO
.
.
Allerdings
hat
Berufungsgericht
offen
gelassen
Verpfändung
Zahlung
kongruente
inkongruente
Leistungen
darstellen
.
ist
Revision
beanstanden
Gericht
geschehen
Annahme
kongruenten
Leistung
Gläubigerbenachteiligungsvorsatz
feststellt
.
Berufungsgericht
hat
Tatsachen
festgestellt
Schluss
inkongruente
Leistung
zulassen
.
Parteien
ist
unstreitig
Beklagten
Schuldnerin
Schadensersatzanspruch
Rückzahlung
Einlage
jedenfalls
Höhe
527,45
zustand
.
Zahlungsanspruch
ist
spätestens
gerichtlichen
Geltendmachung
fällig
geworden
.
Anspruch
Besicherung
folgt
hieraus
.
ist
minus
Anspruch
Befriedigung
enthalten
aliud
anzusehen
.
Gewährung
Sicherheit
ist
demgemäß
nur
dann
kongruent
Sicherungsnehmer
Anspruch
gerade
Sicherheit
hatte
.
Wird
Anspruch
Sicherung
Vertrag
eingeräumt
gesicherte
Anspruch
selbst
entsteht
liegt
späteren
Gewährung
Sicherheit
inkongruente
Deckung
Anfang
Anspruch
Sicherung
bestand
.
Wird
hingegen
bereits
bestehende
Verbindlichkeit
lich
besichert
liegt
inkongruente
Deckung
Urteil
18
.
März
IX
ZR
.
.
Zwar
hatte
Schuldnerin
Aktien
Lebensversicherung
Anwälten
Sicherung
zugleich
Gesamtvergleich
18
November
verpfändet
.
gesicherten
Forderungen
Anwälten
vertretenen
Anleger
waren
jedoch
bereits
lange
zuvor
Verletzung
Aufklärungspflichten
jetzt
§
Abs.
§
Abs.
§
Abs.
Nr.
entstanden
.
Gesamtvergleich
hat
Schuldnerin
Zahlungspflicht
Anwälten
Grunde
anerkannt
einen
Seite
Vollstreckungsrisiko
Anwälten
vertretenen
Anleger
vermindert
anderen
Seite
selbst
teilweisen
Forderungsverzichts
Liquidität
verschafft
;
Vergleich
diente
Verstärkung
auch
Sicherung
zuvor
entstandenen
Ansprüche
.
Jedenfalls
Sicherung
Schadensersatzforderungen
hatten
Anleger
Anspruch
vgl.
Urteil
18
.
März
aaO
.
.
Mithin
war
jedenfalls
Verpfändung
Aktien
Wirksamkeit
unterstellt
inkongruent
.
Ebenso
hatte
Beklagte
Anspruch
Geldbetrag
mittelbaren
Zahlung
Gläubiger
Schuldnerin
nämlich
Käufern
Aktien
Grundstücke
erhalten
Schuldnerin
angewiesen
worden
waren
Kaufpreis
Notarkonto
überweisen
.
Rechtsprechung
Senats
ist
Schuldner
Anweisung
Zwischenperson
bewirkte
mittelbare
Zahlung
Gläubiger
inkongruent
Gläubiger
Anspruch
Art
Erfüllung
hatte
Urteil
8
.
Dezember
.
.
Auch
hier
bewirkt
Gesamtvergleich
18
November
kongruente
Zahlung
abweichende
Erfüllung
bereits
zuvor
entstandenen
Ansprüche
vorsah
.
4
.
Anfechtung
vorsätzlicher
Benachteiligung
Gläubiger
§
Abs.
Satz
InsO
setzt
weiter
Anfechtungsgegner
Zeit
angefochtenen
Handlung
Vorsatz
Schuldners
Gläubiger
benachteiligen
kannte
.
Kenntnis
wird
vermutet
andere
Teil
wusste
Zahlungsunfähigkeit
drohte
Handlung
Gläubiger
benachteiligte
§
Abs.
Satz
InsO
.
hat
Berufungsgericht
festgestellten
Indizienlage
rechtsfehlerfrei
angenommen
.
Kenntnis
drohenden
Zahlungsunfähigkeit
steht
auch
Rahmen
§
Abs.
InsO
Kenntnis
Umständen
gleich
zwingend
drohende
bereits
eingetretene
Zahlungsunfähigkeit
hinweisen
.
genügt
Anfechtungsgegner
tatsächlichen
Umstände
kennt
zutreffender
rechtlicher
Bewertung
drohende
Zahlungsunfähigkeit
zweifelsfrei
folgt
.
darf
aber
übersehen
werden
Tatsachen
nur
mehr
gewichtige
Beweisanzeichen
darstellen
Gesamtwürdigung
entbehrlich
machen
schematisch
Sinne
anderen
Teil
widerlegenden
Vermutung
angewandt
werden
dürfen
.
subjektiven
Voraussetzungen
Vorsatzanfechtung
hat
Tatrichter
gemäß
§
Würdigung
maßgeblichen
Umstände
Einzelfalls
Grundlage
Gesamtergebnisses
Verhandlung
etwaigen
Beweisaufnahme
prüfen
Urteil
13
.
August
ZR
.
8)
.
Berufungsgericht
Zusammenhang
zitierte
Entscheidung
Urteil
24
.
Mai
IX
ZR
.
ist
teilweise
überholt
Urteil
13
.
August
aaO
.
Senat
neueren
Rechtsprechung
betonte
Gesamtwürdigung
Beweisanzeichen
hat
Berufungsgericht
Ergebnis
vorgenommen
so
Annahme
tatsächlichen
Vermutung
Ergebnis
Folgen
geblieben
ist
.
hat
Kenntnis
Beklagten
Benachteiligungsvorsatz
Schuldnerin
Parteien
unstreitigen
Umständen
Angaben
Anwälte
Internetveröffentlichungen
geschlossen
.
Würdigung
hält
gleichfalls
Angriffen
Revision
stand
.
Beanstandungsfrei
hat
Wissen
Beklagten
Rechtsstreit
Schuldnerin
vertretenden
Anwälte
abgestellt
Wissen
allgemein
zugänglichen
Quellen
erlangt
Wissen
Internetseite
allgemein
verbreitet
haben
§
Abs.
Wissensvertreter
Beklagten
waren
vgl.
Jaeger/Henckel
InsO
§
.
;
2
.
Aufl
.
.
.
Wissenszurechnung
kommt
auch
Rahmen
§
Abs.
InsO
Betracht
vgl.
Urteil
30
.
Juni
ZR
.
.
Kenntnis
Beklagten
drohenden
Zahlungsunfähigkeit
Schuldnerin
hat
Berufungsgericht
Rahmen
tatrichterlichen
Verantwortung
Gesamtvergleich
verspäteten
Zahlung
höchstrichterlich
bestätigten
Ansprüchen
Anleger
Gruppe
Internetveröffentlichungen
Anwälte
abgeleitet
.
Revisionsrügen
bringen
Würdigung
Fall
.
schlechte
wirtschaftliche
Lage
Schuldnerin
drohende
Zahlungsunfähigkeit
hat
Berufungsgericht
Ausführungen
Revisionsbegründung
allein
Umstand
verspäteten
Zahlung
hergeleitet
insbesondere
Umstand
Schuldnerin
fristgerechte
Zahlung
Chance
vergeben
hat
weitere
Reduzierung
Forderung
runde
erreichen
.
Auch
hat
Berufungsgericht
Anwälten
bekannten
Herkunft
Zahlungsmittel
gewichtiges
Indiz
fehlende
Liquidität
Schuldnerin
gesehen
.
musste
Begleichung
Vergleichsforderung
Anlagevermögen
veräußern
Inhalt
Vergleichs
Zeitraum
Monaten
zugestanden
wurde
tatsächlich
aber
fast
Monate
benötigte
.
Zutreffend
hat
Berufungsgericht
ersten
Hälfte
Jahres
bekannt
gewordenen
Entscheidungen
Bundesgerichtshofs
etwaigen
Schadensersatzansprüchen
Anlegern
Schuldnerin
hingewiesen
.
Entscheidungen
war
entnehmen
jedenfalls
Anleger
vertraglichen
Vereinbarungen
Auseinandersetzungsguthaben
ratierlich
ausgezahlt
werden
sollte
Beteiligung
kündigen
durften
Schuldnerin
Rechtsstreit
Bundesaufsichtsamt
Kreditwesen
Prozessvergleich
verpflichtet
hatte
Auseinandersetzungsguthaben
mehr
ratierlich
nur
noch
jeweils
Summe
auszuzahlen
Urteile
21
.
März
;
.
hat
Berufungsgericht
Recht
geschlossen
Schuldnerin
erhebliche
Liquidität
entzogen
wurde
.
Feststellung
Berufungsgerichts
Grund
Anleger
Beteiligung
trennen
konnten
ist
Revision
angegriffen
.
hatte
Bundesgerichtshof
entschieden
Anleger
Beteiligung
Schuldnerin
1
.
Januar
erworben
haben
Schuldnerin
ratierliche
Auszahlung
Auseinandersetzungsguthabens
versprochen
hatte
Fall
Einlage
Wege
Schadensersatzes
Verletzung
Aufklärungspflicht
Schuldnerin
zurückverlangen
konnten
.
Neufassung
§
Abs.
Satz
Nr.
KWG
6
.
KWG-Novelle
hätte
Schuldnerin
Klarheit
sorgen
müssen
Stehenlassen
Auseinandersetzungsguthabens
möglicherweise
erlaubnispflichtiges
Bankgeschäft
aufgefasst
werden
konnte
Gefahr
bestand
Aufsichtsbehörde
geschehen
Verbotsverfügung
erlasse
.
Alternativ
hätte
Anlageinteressenten
hinweisen
müssen
Gesetzesänderung
rechtliche
Bedenken
ratierliche
Auszahlung
Auseinandersetzungsguthaben
bestehen
könnten
Urteil
21
.
März
.
hat
Berufungsgericht
unbeanstandet
geschlossen
maßgeblicher
Teil
Anleger
Schuldnerin
Einlage
zurückfordern
konnte
.
Anwälte
zumindest
Schuldnerin
Gruppe
beschäftigten
etwa
Anleger
vertraten
selbst
Ansprüche
Mandanten
Prozesse
führten
haben
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Frage
aufmerksam
verfolgt
entsprechenden
Schlüsse
zeitnah
gezogen
.
Kenntnis
drohenden
Zahlungsunfähigkeit
Schuldnerin
schon
November
anschloss
durfte
Berufungsgericht
Internetauftritt
5
.
Juni
schließen
mitgeteilt
hatten
zitierten
Entscheidungen
Bundesgerichtshofs
sei
Schicksal
Gruppe
Unternehmen
besiegelt
.
Augen
völlig
verschlossen
habe
müsse
klar
sein
bisher
getätigten
Anlagen
Erfüllung
Schadensersatzansprüche
selbst
dann
mehr
mög-
lich
sei
nur
Bruchteil
Anleger
geltend
gemacht
würden
.
Äußerungen
Äußerungen
Anwälte
erfolgten
Internetauftritten
ergibt
Geschäftstätigkeit
Gruppe
kritisch
beobachtet
haben
desolate
finanzielle
wirtschaftliche
Lage
bekannt
war
insbesondere
wussten
Schuldnerin
Wesentlichen
nur
Einlagen
Anleger
finanzierte
.
Würdigung
spricht
Vortrag
Beklagten
Anwälte
seien
ausgegangen
Konzern
Schuldnerin
habe
Vergangenheit
Anlegern
Milliarden
eingesammelt
repräsentierte
Forderung
Millionen
noch
einmal
Promille
Summe
decke
.
Selbst
Gruppe
Konzern
Ende
achtziger
Beginn
neunziger
Jahre
Anlegern
Einlagen
Umfang
über
Milliarden
eingesammelt
haben
sollte
sagt
Liquidität
Konzerns
Schuldnerin
Kenntnis
Beklagten
fehlenden
Liquidität
November
Oktober
April
.
Anwälte
haben
zugänglichen
Informationen
immer
wieder
Berufungsgericht
Bezug
genommenen
Internetauftritten
hingewiesen
eingenommene
Geld
mehr
vorhanden
war
.
war
Vielzahl
Anleger
Umfangs
berechtigten
Schadensersatzansprüche
Schuldnerin
berechtigten
Forderungen
Anleger
würde
begleichen
können
.
Berufungsgericht
hat
Vortrag
Beklagten
übergangen
Schuldnerin
handelnden
Vorstände
hätten
Sanierungsbeitrag
Beklagten
gefragt
angegeben
Einzahlungen
Anlegern
Steuerrückzahlung
erwarteten
feld
Schuldnerin
neu
ausrichten
Unternehmen
sanieren
wollten
.
hat
ausdrücklich
Frage
Sanierungskonzept
angesprochen
.
Vortrag
Beklagten
musste
indes
Schluss
ziehen
Beklagte
habe
Kenntnis
Benachteiligungsvorsatz
Schuldnerin
gehabt
.
Allerdings
verlangt
§
Abs.
InsO
positive
Kenntnis
zumindest
drohenden
Zahlungsunfähigkeit
Schuldners
heißt
sicher
gehaltenes
Wissen
.
Steht
Rede
drohende
Zahlungsunfähigkeit
sei
behoben
genügt
Anfechtungsgegner
Möglichkeit
ausging
vgl.
Urteil
27
.
März
IX
ZR
.
.
kann
anfechtbare
Rechtshandlung
allein
"
Gesinnungswandels
Seiten
Anfechtungsgegners
unanfechtbaren
werden
.
Vielmehr
muss
Auffassung
Anfechtungsgegners
Schuldner
sei
nunmehr
möglicherweise
mehr
drohend
zahlungsunfähig
nachträglich
bekannt
gewordenen
Veränderung
Tatsachengrundlage
anknüpfen
vgl.
aaO
.
.
Haben
zunächst
Streitfall
Umstände
vorgelegen
zwingend
drohende
Zahlungsunfähigkeit
schließen
ließen
Kenntnis
Kenntnis
drohenden
Zahlungsunfähigkeit
gleich
stand
kommt
Wegfall
Kenntnis
Zahlungsunfähigkeit
nur
Betracht
Umstände
mehr
gegeben
sind
aaO
.
.
fehlt
Vortrag
Beklagten
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
eröffnete
Möglichkeit
Anleger
vereinbarte
Zahlungen
Schuldnerin
verweigern
Einlagen
zurückzufordern
bestand
weiterhin
.
Einlagen
neuer
Anleger
durften
Altanleger
ausbezahlt
werden
Folge
jedenfalls
dann
vorliegenden
Schneeballsystems
wiederum
Schadensersatzansprüche
Schuldnerin
gehabt
hätten
Anwälte
wussten
.
Ebenso
hat
Beklagte
dargetan
erwartete
Steuerrückerstattung
Liquiditätslage
Schuldnerin
durchgreifend
verbessern
würde
.
Anwälte
vertraut
haben
ergibt
schon
Mandanten
inkongruente
Sicherung
haben
erreichen
wollen
.
Ebenso
hat
Berufungsgericht
Vortrag
Beklagten
übergangen
Staatsanwaltschaft
habe
Ermittlungsverfahren
Verantwortlichen
Schuldnerin
Insolvenzverschleppung
eingestellt
.
hat
Umstand
nur
Bedeutung
beigemessen
Revision
beimessen
will
.
hat
zutreffend
verwiesen
Anwälte
Einstellung
Verfahrens
Überzeugung
schlechte
finanzielle
Lage
Schuldnerin
hätten
erschüttern
lassen
Internetauftritte
Anwälte
belegen
.
weiteres
Beweisanzeichen
Kenntnis
Beklagten
Benachteiligungsvorsatz
Schuldnerin
Berufungsgericht
Lasten
Beklagten
ebenfalls
hätte
berücksichtigen
können
sind
inkongruente
Verpfändung
Namensaktien
inkongruenten
Zahlungen
vgl.
oben
.
Rechtsprechung
Senats
bildet
inkongruente
Deckung
Beweisanzeichen
Kenntnis
Benachteiligungsvorsatzes
Wirkungen
Rechtshandlung
Zeitpunkt
eintraten
zumindest
Sicht
Empfängers
Leistung
bestand
Liquidität
Schuldners
zweifeln
Urteil
25
.
Oktober
ZR
.
.
aber
war
Feststellungen
Berufungsgerichts
Fall
vgl.
oben
.
II
.
Berufungsurteil
hat
Ergebnis
auch
Bestand
Berufungsgericht
Zahlungsanspruch
Klägers
Beklagten
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
InsO
bejaht
hat
.
kann
stehen
Berufungsgericht
ausreichende
Feststellungen
Zahlungsunfähigkeit
Schuldnerin
maßgeblichen
Terminen
getroffen
hat
.
angefochtene
Entscheidung
ist
anderen
Gründen
richtig
§
.
Verpfändung
Namensaktien
auch
Zahlungen
31
.
Oktober
2
.
April
waren
inkongruente
Leistungen
Beklagte
Anspruch
hatte
vgl.
oben
.
sind
erhebliche
Beweisanzeichen
nur
Gläubigerbenachteiligungsvorsatz
Schuldnerin
auch
entsprechende
Kenntnis
Beklagten
Feststellungen
Berufungsgerichts
Zeitpunkt
Verpfändung
Zahlungen
bestand
Liquidität
auch
Schuldnerin
zweifeln
vgl.
oben
.
Gesamtvergleich
ergab
auch
Schuldnerin
Vergleichsbetrag
nur
Veräußerung
Anlagevermögen
aufbringen
konnte
.
konnte
vereinbarten
lungstermin
einhalten
.
Insoweit
auch
Übrigen
gilt
Schuldnerin
Gesagte
entsprechend
.
Kayser
Grupp
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung