NAMEN ZR Verkündet : 10 . Januar Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 10 . Januar Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Richterin Richter Richterin Recht erkannt : Revision Urteil 6 . Zivilkammer Landgerichts 26 . Januar wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . Tatbestand : S. AG künftig : Schuldnerin GmbH Co. künftig : Schuldnerin sammelten Kapital Erwerb Verwaltung Verwertung Immobilien Wertpapieren Unternehmensbeteiligungen insbesondere Kleinanleger veranlassten stille Gesellschaften gründen . So beteiligte auch Beklagte neunziger Jahren Schuldnerinnen Rechtsvorgängerinnen . Jahr kündigte Beteiligungen verlangte Schuldnerinnen Zuhilfenahme Gerichte Sammelklage Anleger Einlage . damals vertretenden bevollmächtigten künftig : Anwälte Internetseite immer wieder Schuldnerinnen beschäftigten vertraten Beklagten Vielzahl Anlegern . Klage Berufung hatten zunächst Erfolg . Urteil 26 . September hob Bundesgerichtshof Revision Anleger Berufungsurteil verwies Sache Berufungsgericht . Bekanntwerden Entscheidungen Bundesgerichtshofs geltend gemachten Ansprüchen Anlegern Schuldnerinnen Urteil 29 November 254 ; jeweils 21 . März ; 763 ; ; 26 . September schlossen 18 November Anwälten Mandanten 11 . September Vertretung beauftragt hatten Gesamtvergleich Mandanten vereinbarten Schlüssel Einzelvergleiche schließen Anwälte 15 . April treuhänderisch € Verteilung Mandanten zahlen sollten . Termin gehalten würde sollten € Zinsen zahlen . Geld sollten Höhe € Zahlung 15 . April Höhe € Zahlung 15 . April Veräußerung vinkulierter Namensaktien Veräußerung näher bezeichneten Immobilien aufbringen . Namensaktien wurden Sicherung Anwälte verpfändet . Weiter verpflichteten Schuldnerinnen Grundstückskäufer notariellen Kaufvertrag anzuweisen Kaufpreis € direkt Anwälte zahlen . vereinbarte Zahlungstermin verstrich ereignislos . Erst August wurden Grundstücke Oktober Aktien veräußert . Kaufpreis Lebensversicherung flossen weisungsgemäß € Konto eingeschalteten Notars Geld weisungsgemäß Anwälte weiterüberwies . wurde Beklagten Ende Oktober Vertragsparteien zuvor ausdrücklich Einzelvergleich geschlossen hätten Betrag € Schulden Schuldnerin Betrag 942,01 € Schulden Schuldnerin gezahlt . Anfang April wurden Veranlassung Schuldnerinnen weitere € Anwälte überwiesen Beklagte 2 . April Betrag € Verpflichtung Schuldnerin Betrag € Verpflichtung Schuldnerin erhielt . 7 . Juni beantragte Insolvenzgläubiger Insolvenzverfahren Vermögen Schuldnerinnen eröffnen . 14 . Juni wurde Insolvenzverfahren Vermögen Schuldnerin eröffnet 20 . Juni Verfahren Vermögen Schuldnerin 2 . Kläger wurde Verfahren Insolvenzverwalter bestellt focht Oktober April Beklagten erfolgten Zahlungen . Kläger hat Verwalter Insolvenzverfahren Vermögen Schuldnerin Kläger Verwalter Insolvenzverfahren Vermögen Schuldnerin Kläger Beklagten Rückgewähr erhaltenen Zahlungen verklagt . Amtsgericht hat verurteilt Kläger Betrag 527,45 € Zinsen Kläger Betrag € Zinsen zahlen . Berufungsgericht hat Berufung Beklagten zurückgewiesen zugelassen . Revision will Beklagte weiterhin Abweisung Klagen erreichen . Entscheidungsgründe : Revision ist unbegründet . Berufungsgericht hat ausgeführt : geltend gemachte Zahlungsanspruch ergebe § Abs. § Abs. InsO. angefochtenen Zahlungen 31 . Oktober 2 . April stellten Rechtshandlungen Schuldnerinnen Benachteiligung Gesamtheit Gläubiger geführt hätten . Schuldnerinnen hätten Benachteiligungsvorsatz gehandelt Beklagte gewusst habe . Schuldnerinnen seien maßgeblichen Zeitpunkt 31 . Oktober 2 . April zahlungsunfähig gewesen baldigen Überwindung Krise hätten rechnen können . hierbei Schuldnerinnen offen zutage liegende Umstände gehandelt habe sei entsprechenden Kenntnis Schuldnerinnen auszugehen . Konkrete Umstände Beseitigung Liquiditätslücke naher Zukunft erwarten ließen seien ersichtlich würden Beklagten vorgetragen . Beklagte aber Bevollmächtigten Internetpublikationen ergebendes Wissen Beklagten § zuzurechnen sei hätten zumindest drohenden Zahlungsunfähigkeit Schuldnerinnen gewusst . wirtschaftliche Lage schlecht gewesen sei fähigkeit gedroht habe ergebe schon Zahlungsverhalten Schuldnerinnen Beklagten bekannten Art Weise Liquiditätsbeschaffung Lage Schuldnerinnen Prozesslawine befunden hätten . Dahinstehen könne Aktien Sicherungspfandrecht entstanden sei . Verpfändung wäre gleichfalls anfechtbar gewesen . anfechtungsfesten Absonderungsrechts habe Zahlung Freigabe Pfandes objektiv gläubigerbenachteiligende Wirkung . Frage Inkongruenz komme Entscheidung Zahlung § Abs. InsO anfechtbar sei . Ebenso könne offen bleiben bereits Zahlung Einschaltung Dritten hier inkongruente Deckung darstelle Berufungsgericht allerdings ausgehe . Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung Ergebnis stand . Recht hat Berufungsgericht entschieden Kläger Beklagten Rückgewähranspruch § Abs. Satz § Abs. Satz InsO zusteht . Rechtsfehler Ergebnis Frage stellen könnten sind ersichtlich . Berufungsgericht hat rensfehlerfrei festgestellten Tatsachen tatrichterlicher Verantwortung entsprechend gewürdigt . § Abs. Satz InsO sind Rechtshandlungen Schuldner letzten Jahren Antrag Eröffnung Insolvenzverfahrens Antrag Vorsatz Gläubiger benachteiligen vorgenommen hat anfechtbar andere Teil Zeit Handlung Vorsatz Schuldners kannte . 1 . Rückzahlung Einlage Beklagten Monate dritten Monat Stellung Insolvenzantrags stellt Anweisungen Schuldnerin Käufer Namensaktien Grundstücke Kaufpreis Notar zahlen Notar Geld Anwälte weiterzuleiten Rechtshandlungen Schuldnerin . hat willensgeleitet entschieden Zahlungen letztlich Anwälte Beklagten erbringen Urteil 9 . Juni . . 2 . Zahlung Beklagten sind Insolvenzgläubiger objektiv benachteiligt worden § InsO . Befriedigungsmöglichkeiten hätten wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet vgl. Urteil 18 . März IX ZR . . Zahlung Beklagten ist Aktivvermögen Schuldnerin verkürzt insoweit Zugriff Gläubiger Vermögen vereitelt worden vgl. Urteil 23 . September ZR . . Selbst Beklagte möglichen Unwirksamkeitsgründe nämlich mangelnden Bestimmtheit Verpfändungsvertrages fehlenden Besitzverschaffung Aktien gewählte Treuhandkonstruktion Absonderungsrecht Aktien erworben haben sollte wäre Verpfändungsvertrag seinerseits ebenfalls objektiv gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung Schuldnerin wirksam Abs. Satz InsO angefochten . 3 . Schuldnerin handelte Abschluss Gesamtvergleichs Verpfändungsvertrag auch Zahlungen Vorsatz Gläubiger benachteiligen . Schuldner handelt Vorsatz Benachteiligung Gläubiger Erfolg Rechtshandlung will mutmaßliche Folge erkennt billigt . Kennt Schuldner Zahlungsunfähigkeit kann Benachteiligungsvorsatz geschlossen werden . Fall weiß Schuldner Vermögen ausreicht Gläubiger befriedigen . Auch nur drohende Zahlungsunfähigkeit stellt starkes Beweisanzeichen Benachteiligungsvorsatz Schuldners Vornahme Rechtshandlung bekannt war Urteil 13 . April ZR . 14 ; 29 November ZR . ; 5 . März IX . 10 ; 13 . August ZR . 8) . Fällen handelt Schuldner dann Benachteiligungsvorsatz konkreter Umstände etwa sicheren Aussicht demnächst Kredit erhalten Forderungen realisieren können baldigen Überwindung Krise rechnen kann . Droht Zahlungsunfähigkeit bedarf konkreter Umstände nahe legen Krise noch abgewendet werden kann Urteil 24 . Mai IX ZR . 8 ; 5 . März aaO ; 22 November ZR . zVb . -9- Revisionsbegründung gelten Grundsätze auch dann kongruente Leistung angefochten wird . Schuldner weiß Gläubiger befriedigen kann Forderungen einzelnen Gläubigers vorwiegend erfüllt Stellung Insolvenzantrags abzuhalten kommt erster Linie Erfüllung gesetzlichen vertraglichen Pflichten Bevorzugung einzelnen Gläubigers ; nimmt Benachteiligung Gläubiger Allgemeinen Kauf Urteil 27 . Mai ; 17 Juli ZR . auch dann festgestellt werden kann Schuldner einzelnen Gläubiger befriedigt Vollstreckung Stellung Insolvenzantrags abzuhalten handelt Benachteiligungsvorsatz nur weiß Zeit Wirksamkeit Rechtshandlung § InsO zahlungsunfähig war Urteil 24 . Mai aaO . 19 ; 20 . Dezember ZR . ; vgl. Fischer . Mithin hat Berufungsgericht Recht abgestellt Schuldnerin November Oktober April zahlungsunfähig war wusste . Rechtsfehler hat Berufungsgericht Schuldnerin Vorliegen Zahlungsunfähigkeit Mitte November bejaht . Revision greift Wertung auch . Gesamtwürdigung hier beachtenden Indizien gestattet Schluss Zahlungseinstellung Mitte November . Berufungsgericht hat allgemeine besondere Bezugnahme Bericht ehemaligen Insolvenzverwalters allgemeine Bezugnahme tabellarische Aufstellung Forderungsanmeldungen Anwälte festgestellt Schuldnerin Zeitpunkt weiteren Anwälten vertretenen Anlegern runde € Schadensersatz Gläubigerin tituliert 1 November Millionen € weiteren € Lieferung Leistung schuldete Forderungen Insolvenzeröffnung beglich . 31 . Oktober schuldete Schuldnerin Anwälten vertretenen Anlegern Schadensersatz Höhe € anderen Gläubigern € Lieferung Leistung beglich Forderungen Insolvenzeröffnung . Haben Anfechtung maßgeblichen Zeitpunkt fällige Verbindlichkeiten bestanden Verfahrenseröffnung mehr beglichen worden sind ist regelmäßig Zahlungseinstellung auszugehen vgl. Urteil 12 . Oktober . 28 ; 30 . Juni ZR . . bloß vorübergehende Zahlungsstockung liegt Schuldner Monate gelingt fälligen Verbindlichkeiten spätestens Wochen auszugleichen rückständigen Beträge insgesamt so erheblich sind lediglich geringfügigen Liquiditätslücken Rede sein kann Urteil 11 . Februar ZR . 43 ; 30 . Juni aaO . genannten Beträgen lediglich geringfügige Liquiditätslücken gehandelt hat hat Berufungsgericht Rechtsfehler geschlossen Grundbücher Schuldnerin gehörenden Immobilien Ende Mai Zwangshypotheken Umfang € Ende Umfang runden Millionen € eingetragen worden sind Bank Ende Dezember Kreditengagement runde Millionen € gekündigt fällig gestellt hat Juli Gerichtsvollzieher Forderungen Umfang Millionen € nur teilweisem Erfolg Schuldnerin regelmäßig vollstreckte . Schuldnerin verantwortlich Handelnden Zahlungsunfähigkeit wussten hat Berufungsgericht ebenfalls rechtsfehlerfrei Revision insoweit Rüge erhoben hätte geschlossen Umstände Schuldnerin offen zutage lagen . handelte Schuldnerin nur dann Benachteiligungsvorsatz besonderer Umstände ausgehen durfte Verringerung fälligen Forderungen Erhöhung Liquidität fälligen Verbindlichkeiten insgesamt erfüllen können . Auch ernsthafte Sanierungsbemühungen können Benachteiligungsvorsatz sprechen . muss dann allerdings Zeit angefochtenen Handlung schlüssiges tatsächlichen Gegebenheiten ausgehendes Sanierungskonzept vorliegen mindestens Anfängen schon Tat umgesetzt worden ist Schuldner ernsthafte begründete Aussicht Erfolg rechtfertigt Urteil 8 . Dezember ZR . . Konkrete Anhaltspunkte Schuldnerin etwaiger Sanierungsbemühungen erwarteter Mittelzuflüsse wirtschaftlichen Neuaufstellung baldigen Überwindung Krise rechnen konnte hat Berufungsgericht festgestellt . Beklagte hat auch nie behauptet Schuldnerin schlüssigen Sanierungskonzeptes November Gesamtvergleich geschlossen Oktober April Auszahlung Beklagten vorgenommen hat . bloße Hoffnung Schuldnerin Krise überwinden können genügt Benachteiligungsvorsatz widerlegen . Allerdings hat Beklagte vorgetragen Vorstand Schuldnerin Abschluss Gesamtvergleichs Anlegervertreter Sanierungsbeitrag gebeten verwiesen hat Steuererstattung Geldeingänge Anlegern erwarte . Hierin ist schlüssiges Sanierungskonzept jedoch erkennen . erhebliches Beweisanzeichen Benachteiligungsvorsatz Schuldners ist ferner gegeben Gläubiger Befriedigung Sicherung erhält Art Zeit beanspruchen hat mithin inkongruente Deckung Urteil 8 . Dezember aaO . . Allerdings hat Berufungsgericht offen gelassen Verpfändung Zahlung kongruente inkongruente Leistungen darstellen . ist Revision beanstanden Gericht geschehen Annahme kongruenten Leistung Gläubigerbenachteiligungsvorsatz feststellt . Berufungsgericht hat Tatsachen festgestellt Schluss inkongruente Leistung zulassen . Parteien ist unstreitig Beklagten Schuldnerin Schadensersatzanspruch Rückzahlung Einlage jedenfalls Höhe 527,45 € zustand . Zahlungsanspruch ist spätestens gerichtlichen Geltendmachung fällig geworden . Anspruch Besicherung folgt hieraus . ist minus Anspruch Befriedigung enthalten aliud anzusehen . Gewährung Sicherheit ist demgemäß nur dann kongruent Sicherungsnehmer Anspruch gerade Sicherheit hatte . Wird Anspruch Sicherung Vertrag eingeräumt gesicherte Anspruch selbst entsteht liegt späteren Gewährung Sicherheit inkongruente Deckung Anfang Anspruch Sicherung bestand . Wird hingegen bereits bestehende Verbindlichkeit lich besichert liegt inkongruente Deckung Urteil 18 . März IX ZR . . Zwar hatte Schuldnerin Aktien Lebensversicherung Anwälten Sicherung zugleich Gesamtvergleich 18 November verpfändet . gesicherten Forderungen Anwälten vertretenen Anleger waren jedoch bereits lange zuvor Verletzung Aufklärungspflichten jetzt § Abs. § Abs. § Abs. Nr. entstanden . Gesamtvergleich hat Schuldnerin Zahlungspflicht Anwälten Grunde anerkannt einen Seite Vollstreckungsrisiko Anwälten vertretenen Anleger vermindert anderen Seite selbst teilweisen Forderungsverzichts Liquidität verschafft ; Vergleich diente Verstärkung auch Sicherung zuvor entstandenen Ansprüche . Jedenfalls Sicherung Schadensersatzforderungen hatten Anleger Anspruch vgl. Urteil 18 . März aaO . . Mithin war jedenfalls Verpfändung Aktien Wirksamkeit unterstellt inkongruent . Ebenso hatte Beklagte Anspruch Geldbetrag mittelbaren Zahlung Gläubiger Schuldnerin nämlich Käufern Aktien Grundstücke erhalten Schuldnerin angewiesen worden waren Kaufpreis Notarkonto überweisen . Rechtsprechung Senats ist Schuldner Anweisung Zwischenperson bewirkte mittelbare Zahlung Gläubiger inkongruent Gläubiger Anspruch Art Erfüllung hatte Urteil 8 . Dezember . . Auch hier bewirkt Gesamtvergleich 18 November kongruente Zahlung abweichende Erfüllung bereits zuvor entstandenen Ansprüche vorsah . 4 . Anfechtung vorsätzlicher Benachteiligung Gläubiger § Abs. Satz InsO setzt weiter Anfechtungsgegner Zeit angefochtenen Handlung Vorsatz Schuldners Gläubiger benachteiligen kannte . Kenntnis wird vermutet andere Teil wusste Zahlungsunfähigkeit drohte Handlung Gläubiger benachteiligte § Abs. Satz InsO . hat Berufungsgericht festgestellten Indizienlage rechtsfehlerfrei angenommen . Kenntnis drohenden Zahlungsunfähigkeit steht auch Rahmen § Abs. InsO Kenntnis Umständen gleich zwingend drohende bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen . genügt Anfechtungsgegner tatsächlichen Umstände kennt zutreffender rechtlicher Bewertung drohende Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt . darf aber übersehen werden Tatsachen nur mehr gewichtige Beweisanzeichen darstellen Gesamtwürdigung entbehrlich machen schematisch Sinne anderen Teil widerlegenden Vermutung angewandt werden dürfen . subjektiven Voraussetzungen Vorsatzanfechtung hat Tatrichter gemäß § Würdigung maßgeblichen Umstände Einzelfalls Grundlage Gesamtergebnisses Verhandlung etwaigen Beweisaufnahme prüfen Urteil 13 . August ZR . 8) . Berufungsgericht Zusammenhang zitierte Entscheidung Urteil 24 . Mai IX ZR . ist teilweise überholt Urteil 13 . August aaO . Senat neueren Rechtsprechung betonte Gesamtwürdigung Beweisanzeichen hat Berufungsgericht Ergebnis vorgenommen so Annahme tatsächlichen Vermutung Ergebnis Folgen geblieben ist . hat Kenntnis Beklagten Benachteiligungsvorsatz Schuldnerin Parteien unstreitigen Umständen Angaben Anwälte Internetveröffentlichungen geschlossen . Würdigung hält gleichfalls Angriffen Revision stand . Beanstandungsfrei hat Wissen Beklagten Rechtsstreit Schuldnerin vertretenden Anwälte abgestellt Wissen allgemein zugänglichen Quellen erlangt Wissen Internetseite allgemein verbreitet haben § Abs. Wissensvertreter Beklagten waren vgl. Jaeger/Henckel InsO § . ; 2 . Aufl . . . Wissenszurechnung kommt auch Rahmen § Abs. InsO Betracht vgl. Urteil 30 . Juni ZR . . Kenntnis Beklagten drohenden Zahlungsunfähigkeit Schuldnerin hat Berufungsgericht Rahmen tatrichterlichen Verantwortung Gesamtvergleich verspäteten Zahlung höchstrichterlich bestätigten Ansprüchen Anleger Gruppe Internetveröffentlichungen Anwälte abgeleitet . Revisionsrügen bringen Würdigung Fall . schlechte wirtschaftliche Lage Schuldnerin drohende Zahlungsunfähigkeit hat Berufungsgericht Ausführungen Revisionsbegründung allein Umstand verspäteten Zahlung hergeleitet insbesondere Umstand Schuldnerin fristgerechte Zahlung Chance vergeben hat weitere Reduzierung Forderung runde € erreichen . Auch hat Berufungsgericht Anwälten bekannten Herkunft Zahlungsmittel gewichtiges Indiz fehlende Liquidität Schuldnerin gesehen . musste Begleichung Vergleichsforderung Anlagevermögen veräußern Inhalt Vergleichs Zeitraum Monaten zugestanden wurde tatsächlich aber fast Monate benötigte . Zutreffend hat Berufungsgericht ersten Hälfte Jahres bekannt gewordenen Entscheidungen Bundesgerichtshofs etwaigen Schadensersatzansprüchen Anlegern Schuldnerin hingewiesen . Entscheidungen war entnehmen jedenfalls Anleger vertraglichen Vereinbarungen Auseinandersetzungsguthaben ratierlich ausgezahlt werden sollte Beteiligung kündigen durften Schuldnerin Rechtsstreit Bundesaufsichtsamt Kreditwesen Prozessvergleich verpflichtet hatte Auseinandersetzungsguthaben mehr ratierlich nur noch jeweils Summe auszuzahlen Urteile 21 . März ; . hat Berufungsgericht Recht geschlossen Schuldnerin erhebliche Liquidität entzogen wurde . Feststellung Berufungsgerichts Grund Anleger Beteiligung trennen konnten ist Revision angegriffen . hatte Bundesgerichtshof entschieden Anleger Beteiligung Schuldnerin 1 . Januar erworben haben Schuldnerin ratierliche Auszahlung Auseinandersetzungsguthabens versprochen hatte Fall Einlage Wege Schadensersatzes Verletzung Aufklärungspflicht Schuldnerin zurückverlangen konnten . Neufassung § Abs. Satz Nr. KWG 6 . KWG-Novelle hätte Schuldnerin Klarheit sorgen müssen Stehenlassen Auseinandersetzungsguthabens möglicherweise erlaubnispflichtiges Bankgeschäft aufgefasst werden konnte Gefahr bestand Aufsichtsbehörde geschehen Verbotsverfügung erlasse . Alternativ hätte Anlageinteressenten hinweisen müssen Gesetzesänderung rechtliche Bedenken ratierliche Auszahlung Auseinandersetzungsguthaben bestehen könnten Urteil 21 . März . hat Berufungsgericht unbeanstandet geschlossen maßgeblicher Teil Anleger Schuldnerin Einlage zurückfordern konnte . Anwälte zumindest Schuldnerin Gruppe beschäftigten etwa Anleger vertraten selbst Ansprüche Mandanten Prozesse führten haben Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Frage aufmerksam verfolgt entsprechenden Schlüsse zeitnah gezogen . Kenntnis drohenden Zahlungsunfähigkeit Schuldnerin schon November anschloss durfte Berufungsgericht Internetauftritt 5 . Juni schließen mitgeteilt hatten zitierten Entscheidungen Bundesgerichtshofs sei Schicksal Gruppe Unternehmen besiegelt . Augen völlig verschlossen habe müsse klar sein bisher getätigten Anlagen Erfüllung Schadensersatzansprüche selbst dann mehr mög- lich sei nur Bruchteil Anleger geltend gemacht würden . Äußerungen Äußerungen Anwälte erfolgten Internetauftritten ergibt Geschäftstätigkeit Gruppe kritisch beobachtet haben desolate finanzielle wirtschaftliche Lage bekannt war insbesondere wussten Schuldnerin Wesentlichen nur Einlagen Anleger finanzierte . Würdigung spricht Vortrag Beklagten Anwälte seien ausgegangen Konzern Schuldnerin habe Vergangenheit Anlegern Milliarden € eingesammelt repräsentierte Forderung Millionen € noch einmal Promille Summe decke . Selbst Gruppe Konzern Ende achtziger Beginn neunziger Jahre Anlegern Einlagen Umfang über Milliarden € eingesammelt haben sollte sagt Liquidität Konzerns Schuldnerin Kenntnis Beklagten fehlenden Liquidität November Oktober April . Anwälte haben zugänglichen Informationen immer wieder Berufungsgericht Bezug genommenen Internetauftritten hingewiesen eingenommene Geld mehr vorhanden war . war Vielzahl Anleger Umfangs berechtigten Schadensersatzansprüche Schuldnerin berechtigten Forderungen Anleger würde begleichen können . Berufungsgericht hat Vortrag Beklagten übergangen Schuldnerin handelnden Vorstände hätten Sanierungsbeitrag Beklagten gefragt angegeben Einzahlungen Anlegern Steuerrückzahlung erwarteten feld Schuldnerin neu ausrichten Unternehmen sanieren wollten . hat ausdrücklich Frage Sanierungskonzept angesprochen . Vortrag Beklagten musste indes Schluss ziehen Beklagte habe Kenntnis Benachteiligungsvorsatz Schuldnerin gehabt . Allerdings verlangt § Abs. InsO positive Kenntnis zumindest drohenden Zahlungsunfähigkeit Schuldners heißt sicher gehaltenes Wissen . Steht Rede drohende Zahlungsunfähigkeit sei behoben genügt Anfechtungsgegner Möglichkeit ausging vgl. Urteil 27 . März IX ZR . . kann anfechtbare Rechtshandlung allein " Gesinnungswandels Seiten Anfechtungsgegners unanfechtbaren werden . Vielmehr muss Auffassung Anfechtungsgegners Schuldner sei nunmehr möglicherweise mehr drohend zahlungsunfähig nachträglich bekannt gewordenen Veränderung Tatsachengrundlage anknüpfen vgl. aaO . . Haben zunächst Streitfall Umstände vorgelegen zwingend drohende Zahlungsunfähigkeit schließen ließen Kenntnis Kenntnis drohenden Zahlungsunfähigkeit gleich stand kommt Wegfall Kenntnis Zahlungsunfähigkeit nur Betracht Umstände mehr gegeben sind aaO . . fehlt Vortrag Beklagten . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs eröffnete Möglichkeit Anleger vereinbarte Zahlungen Schuldnerin verweigern Einlagen zurückzufordern bestand weiterhin . Einlagen neuer Anleger durften Altanleger ausbezahlt werden Folge jedenfalls dann vorliegenden Schneeballsystems wiederum Schadensersatzansprüche Schuldnerin gehabt hätten Anwälte wussten . Ebenso hat Beklagte dargetan erwartete Steuerrückerstattung Liquiditätslage Schuldnerin durchgreifend verbessern würde . Anwälte vertraut haben ergibt schon Mandanten inkongruente Sicherung haben erreichen wollen . Ebenso hat Berufungsgericht Vortrag Beklagten übergangen Staatsanwaltschaft habe Ermittlungsverfahren Verantwortlichen Schuldnerin Insolvenzverschleppung eingestellt . hat Umstand nur Bedeutung beigemessen Revision beimessen will . hat zutreffend verwiesen Anwälte Einstellung Verfahrens Überzeugung schlechte finanzielle Lage Schuldnerin hätten erschüttern lassen Internetauftritte Anwälte belegen . weiteres Beweisanzeichen Kenntnis Beklagten Benachteiligungsvorsatz Schuldnerin Berufungsgericht Lasten Beklagten ebenfalls hätte berücksichtigen können sind inkongruente Verpfändung Namensaktien inkongruenten Zahlungen vgl. oben . Rechtsprechung Senats bildet inkongruente Deckung Beweisanzeichen Kenntnis Benachteiligungsvorsatzes Wirkungen Rechtshandlung Zeitpunkt eintraten zumindest Sicht Empfängers Leistung bestand Liquidität Schuldners zweifeln Urteil 25 . Oktober ZR . . aber war Feststellungen Berufungsgerichts Fall vgl. oben . II . Berufungsurteil hat Ergebnis auch Bestand Berufungsgericht Zahlungsanspruch Klägers Beklagten § Abs. Satz § Abs. Satz InsO bejaht hat . kann stehen Berufungsgericht ausreichende Feststellungen Zahlungsunfähigkeit Schuldnerin maßgeblichen Terminen getroffen hat . angefochtene Entscheidung ist anderen Gründen richtig § . Verpfändung Namensaktien auch Zahlungen 31 . Oktober 2 . April waren inkongruente Leistungen Beklagte Anspruch hatte vgl. oben . sind erhebliche Beweisanzeichen nur Gläubigerbenachteiligungsvorsatz Schuldnerin auch entsprechende Kenntnis Beklagten Feststellungen Berufungsgerichts Zeitpunkt Verpfändung Zahlungen bestand Liquidität auch Schuldnerin zweifeln vgl. oben . Gesamtvergleich ergab auch Schuldnerin Vergleichsbetrag nur Veräußerung Anlagevermögen aufbringen konnte . konnte vereinbarten lungstermin einhalten . Insoweit auch Übrigen gilt Schuldnerin Gesagte entsprechend . Kayser Grupp Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung