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2080 lines
18 KiB

NAMEN
Verkündet
:
4
November
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
InsO
§
Abs.
Satz
Nr.
Alt
.
§
§
;
§
vorläufige
Insolvenzverwalter
Zustimmungsvorbehalt
ist
berechtigt
Genehmigung
Belastungsbuchungen
Einzugsermächtigungsverfahren
verhindern
auch
sachliche
Einwendungen
eingezogene
Forderung
erhoben
werden
.
Urteil
4
November
IX
ZR
OLG
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
4
November
Richter
Dr.
Raebel
Kayser
Richterin
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
13
.
Zivilsenats
Brandenburgischen
Oberlandesgerichts
18
.
Dezember
aufgehoben
.
Berufung
Klägerin
Urteil
2
.
Zivilkammer
Landgerichts
5
.
Dezember
wird
zurückgewiesen
.
Klägerin
hat
Kosten
Rechtsmittelzüge
tragen
.
Tatbestand
:
Klägerin
lieferte
Kraftstoffe
GmbH
fortan
:
Insolvenzschuldnerin
zog
Rechnung
gestellten
Beträge
erteilten
Einzugsermächtigung
debitorisch
geführten
Bankkonto
Insolvenzschuldnerin
.
7
.
August
stellte
Antrag
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Vermögen
.
Noch
selben
Tage
wurde
Beklagte
vorläufigen
Insolvenzverwalter
bestellt
;
zugleich
ordnete
Insolvenzgericht
Verfügungen
Insolvenzschuldnerin
nur
Zustimmung
Beklagten
wirksam
sind
§
Abs.
Nr.
InsO
.
Tags
versagte
Insolvenzschuldnerin
Zustimmung
Beklagten
Genehmigung
Lastschriften
.
Einwendungen
zugrunde
liegenden
Rechnungen
wurden
erhoben
.
Klägerin
war
Konto
Insolvenzschuldnerin
19
.
21
.
25
Juli
insgesamt
45.255,49
DM
belastet
worden
;
versagten
Genehmigung
gab
Bank
Lastschriften
.
29
.
September
wurde
Insolvenzverfahren
eröffnet
Beklagte
Insolvenzverwalter
bestellt
.
Klägerin
wird
Forderungen
voraussichtlich
ausfallen
.
Klägerin
hat
Beklagten
Höhe
Rücklastschriften
Zahlung
Schadensersatz
Anspruch
genommen
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Oberlandesgericht
hat
Berufung
Klägerin
stattgegeben
.
Senat
zugelassenen
Revision
begehrt
Beklagte
Wiederherstellung
erstinstanzlichen
Urteils
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
Beklagten
hat
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
Widerruf
Lastschriften
habe
Insolvenzschuldnerin
Klägerin
vorsätzlich
guten
Sitten
verstoßenden
Weise
Schaden
zugefügt
§
.
sei
sittenwidrig
Schuldner
Einzugsermächtigungsverfahren
erhobener
Beträge
Kontobelastungen
sachlichen
Grund
widerspreche
.
So
verhalte
vorliegenden
Fall
.
habe
Insolvenzschuldnerin
bezweckt
Insolvenzreife
anderen
Gläubiger
Bank
begünstigen
Rücklastschriftbeträge
zugeschanzt
habe
.
habe
speziellen
Grund
gegeben
ausgerechnet
Lastschriften
Klägerin
widerrufen
.
Vorliegen
Anfechtungsgrundes
sei
einmal
ansatzweise
vorgetragen
.
Auch
scheide
Geschäftsführerhaftung
Widerrufsgrund
.
Motiv
komme
ersichtlich
allein
Bestreben
Betracht
Sollstand
Geschäftskonto
zurückzuführen
.
Profitiert
habe
allein
Bank
.
künftige
Insolvenzmasse
sei
vergrößert
worden
.
Beklagte
stehe
Mittäter
gleich
§
Abs.
.
II
.
Begründung
hält
rechtlichen
Überprüfung
wesentlichen
Punkten
stand
.
1
.
Vorab
ist
klarzustellen
Beklagte
persönlich
Rubrum
Berufungsurteil
heißt
"
Verwalter
Insolvenzverfahren
Vermögen
GmbH
"
verklagt
ist
.
ergibt
Tatbestand
Berufungsurteils
ausdrücklich
erwähnt
ist
Beklagte
werde
persönlich
Anspruch
genommen
.
läßt
Anspruchsgrundlage
§
schließen
Klägerin
Begehren
gestützt
hat
.
2
.
Frage
Voraussetzungen
vorläufige
Insolvenzverwalter
§
Abs.
Satz
Nr.
Alt
.
InsO
Genehmigung
Kontobelastungen
Einzugsermächtigungsverfahren
verhindern
darf
ist
bislang
ungeklärt
.
Geltung
Konkursordnung
ist
Rechtsprechung
Auffassung
vertreten
worden
Konkursverwalter
Kontobelastungen
widerspreche
Debetsaldo
Gemeinschuldners
verringern
sei
Gläubiger
Schadensersatz
verpflichtet
.
Schrifttum
war
Frage
umstritten
bejahend
Bauer
;
100
;
Häuser
2
.
Lastschriftverkehr
;
Auswirkungen
Konkurses
Bankkunden
Lastschriftverkehr
.
S.
;
Rottnauer
;
Sandberger
288
;
Westermann
Festschrift
S.
;
verneinend
;
zivilrechtliche
Beurteilung
Lastschriftverfahrens
S.
;
138
;
9
.
Aufl
.
.
5
;
ebenso
Kritik
abgelehnten
Genehmigungstheorie
.
Inkrafttreten
Insolvenzordnung
hat
Meinungsstreit
fortgesetzt
Schadensersatzpflicht
;
;
Baumbach/Hopt
31
.
Aufl
.
Zweiter
Teil
Bankgeschäfte
.
;
Zahlungsverkehr
Insolvenz
.
;
.
EWiR
237
;
ders
.
Festschrift
S.
;
2
.
Lastschriftverkehr
;
Fischer/
Klanten
Bankrecht
3
.
Aufl
.
.
;
:
Schimansky/Bunte/
Bankrechts-Handbuch
2
.
Aufl
.
.
11
;
Hess
:
InsO
2
.
Aufl
.
.
;
54
;
5
;
Krepold
:
.
6/427
;
Obermüller
Insolvenzrecht
Bankpraxis
.
Aufl
.
.
;
.
258
;
.
Nr.
;
:
.
25
;
wohl
auch
Uhlenbruck
InsO
.
Aufl
.
.
;
.
255
;
Fehl
;
Festschrift
S.
;
Rattunde/Berner
DZWIR
;
Rendels
Report
.
3
.
Senat
ist
Auffassung
vorläufiger
Insolvenzverwalter
Zustimmungsvorbehalt
grundsätzlich
berechtigt
ist
Belastung
Schuldner
noch
genehmigt
hat
widersprechen
.
Allerdings
hat
Schuldner
Insolvenz
anerkennenswerte
Gründe
Widerspruch
Einzugsermächtigung
gestützte
Belastungsbuchung
grundsätzlich
nur
dann
Einzugsermächtigung
erteilt
hat
Anspruch
Gläubigers
unbegründet
zwar
begründet
ist
Schuldner
aber
Zeitpunkt
Kontoauszug
Belastungsanzeige
zugeht
Recht
Aufrechnungsrechte
geltend
machen
will
.
Schuldner
Belastung
Girokontos
Einzugsermächtigungsverfahren
Zwecke
widerspricht
Zahlungen
begründete
Einziehungsermächtigung
gedeckte
Gläubigeransprüche
rückgängig
machen
überwiesen
hätte
Widerruf
Überweisung
mehr
hätte
rückgängig
machen
können
nutzt
grundsätzlich
Bank
zustehende
Widerspruchsmöglichkeit
fremd
.
Gegebenenfalls
handelt
vorsätzlich
Ausfallrisiko
ersten
Inkassostelle
zuschiebt
sittenwidrig
82
;
.
28
.
Mai
.
Desgleichen
handelt
sittenwidrig
Widerspruchsmöglichkeit
Zweck
einsetzt
einzelnen
Gläubiger
begünstigen
Insolvenzrisiko
Lastschriftgläubiger
überträgt
.
29
.
Mai
.
Schuldner
Lastschriftgläubiger
auch
dann
sittenwidrig
handelt
Widerspruch
Belastung
einzelnen
Gläubiger
begünstigen
unmittelbar
Insolvenzantrag
künftige
Masse
"
zusammenhalten
"
soll
hat
Bundesgerichtshof
noch
entschieden
vgl.
.
Auch
vorliegenden
Fall
bedarf
Stellungnahme
.
Insolvenzverwalter
auch
vorläufiger
hat
weitergehende
Rechte
Widerspruch
zuvor
Schuldner
hatte
.
verbreitete
Ansicht
Widerspruchsrecht
nur
Umfang
zustehe
Stellung
Eröffnungsantrags
Schuldner
gehabt
habe
ist
unzutreffend
.
Zwar
ist
Insolvenzverwalter
grundsätzlich
Schuldner
getroffenen
Abreden
gebunden
.
tritt
Verfahrenseröffnung
bestehende
Rechtslage
1
4
;
OLG
;
.
Schuldner
Gläubiger
Einziehungsermächtigung
erteilt
verschafft
jedoch
Recht
Konto
verfügen
.
bedarf
Belastungsbuchung
rechtlich
wirksam
sein
Genehmigung
Schuldners
82
85
;
353
;
.
14
.
Februar
XI
.
Belastungsbuchung
ausdrücklich
konkludent
genehmigt
hat
kann
Schuldner
Lastschrift
Widerspruch
rückgängig
machen
354
.
19
.
Dezember
IX
ZR
.
Widerspruch
besagt
Grunde
Genehmigung
versagt
wird
.
Grundsätzlich
gilt
Schweigen
etwa
zugegangene
Rechungsabschlüsse
Genehmigung
vgl.
.
Einfluß
neuen
Nr.
Abs.
AGB-Banken
Belastungsbuchungen
Wochen
Zugang
entsprechender
Mitteilungen
genehmigt
gelten
ist
vorliegenden
Fall
entscheiden
.
Bestimmung
wurde
erst
1
.
April
eingeführt
.
vorliegenden
Fall
ist
anwendbar
.
Schuldner
Genehmigung
erklärt
hat
ist
Einziehung
gegebene
Forderung
erfüllt
aaO
Rn
.
;
Kümpel
Kapitalmarktrecht
2
.
Aufl
.
.
;
.
Bankvertragsrecht
3
.
Aufl
.
.
;
Staudinger/Olzen
14
.
Aufl
.
§
.
;
Festschrift
.
wäre
nur
dann
anders
Gläubiger
Einlösung
Lastschrift
Zahlstelle
erteilte
Gutschrift
Widerspruchsmöglichkeit
Schuldners
auflösend
bedingt
anzusehen
wäre
so
etwa
Bauer
;
Zahlungsverkehr
Insolvenz
.
;
Bankvertragsrecht
4
.
Aufl
.
.
;
Engel
Rechtsprobleme
Lastschriftverfahren
S.
;
-9-
scheer/Schlegel
Lastschriftverfahren
Entwicklung
Rechtsprobleme
S.
.
Annahme
auflösenden
Bedingung
ist
jedoch
Bundesgerichtshof
ständiger
Rechtsprechung
vertretenen
vgl.
353
;
.
14
.
Februar
XI
;
10
.
Januar
337
;
offen
gelassen
Urteil
19
.
Dezember
ZR
aaO
Genehmigungstheorie
vereinbar
.
wird
Belastung
Schuldnerkontos
erst
Genehmigung
Schuldners
wirksam
aaO
.
.
hat
Gläubiger
auch
Gutschrift
Konto
Belastungsbuchung
Schuldnerkonto
immer
noch
lediglich
schuldrechtlichen
Anspruch
Erfüllung
Forderung
.
Anspruch
ist
nunmehr
gerichtet
Schuldner
Belastungsbuchung
genehmigt
.
Natur
Anspruchs
ändert
.
Ansicht
Gläubiger
habe
Lastschriftverfahren
bereits
"
verfestigte
Rechtsposition
"
"
Schutzrechte
Schuldner
erworben
"
vertrauen
dürfe
Rückbuchung
komme
Rottnauer
S.
;
S.
ist
folgen
insolvenzfeste
Rechte
gemeint
sein
sollten
.
Rechtsposition
erhält
Gläubiger
erst
Genehmigung
Lastschriftbuchung
.
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
geht
Schuldner
zustehende
Möglichkeit
Widerspruchs
Einzugsermächtigungsverfahren
vorgenommene
Belastungsbuchungen
Insolvenzverwalter
.
Insolvenzeröffnung
kann
Zahlung
noch
erfolgt
ist
mehr
wirksam
werden
§
Abs.
Satz
InsO
.
Demgemäß
darf
Insolvenzverwalter
Insolvenzeröffnung
grundsätzlich
Belastungsbuchung
mehr
genehmigen
.
Da
Abrede
Einziehungsermächtigung
noch
Ausübung
folgenden
Befugnisse
Rechtsstellung
Gläubigers
Schuldner
verbessert
gibt
Grund
insolvenzrechtlich
Erteilung
Genehmigung
besser
stellen
Gläubiger
Forderung
herkömmlichem
Wege
erfüllt
werden
sollen
geschuldete
Zahlung
noch
erhalten
haben
.
Falle
haben
Gläubiger
lediglich
erfüllte
schuldrechtliche
Ansprüche
Verfahrenseröffnung
Insolvenzforderungen
Sinne
§
InsO
werden
.
Ebensowenig
Gläubiger
Schuldner
bezahlten
Forderung
Ansprüche
Masse
hat
Unterbleiben
Zahlung
positive
Forderungsverletzung
vorsätzliche
sittenwidrige
Schädigung
anzusehen
sei
kann
Insolvenzverwalter
Genehmigung
Einziehungsermächtigungsverfahren
erfolgten
Belastungsbuchung
Begründung
verlangen
Unterlassen
Genehmigung
sei
rechtsmißbräuchlich
.
Vielmehr
ist
Gegenteil
richtig
:
Gläubiger
nur
ungesicherte
Insolvenzforderung
zusteht
darf
Insolvenzverwalter
Erteilung
Genehmigung
Erfüllung
bewirken
.
wäre
ebenso
insolvenzzweckwidrig
Zahlung
einzelnen
Insolvenzgläubiger
gesetzlich
vorgeschriebenen
Verteilungsverfahrens
.
gesetzlich
obliegenden
Aufgaben
ist
auch
vorläufige
Insolvenzverwalter
Zustimmungsvorbehalt
Widerspruch
berechtigt
.
Zunächst
gelten
Ausführungen
aa
entsprechend
.
vorläufige
Insolvenzverwalter
hat
Schuldner
allgemeines
auferlegt
wurde
künftige
Masse
sichern
erhalten
§
Abs.
Satz
Nr.
InsO
.
folgt
Forderungen
Gläubiger
nur
erfüllen
somit
Schuldnervermögen
nur
vermindern
darf
Einzelfall
Erfüllung
obliegenden
Aufgaben
etwa
Fortführung
Schuldnerunternehmens
Interesse
Gläubigergesamtheit
erforderlich
wenigstens
zweckmäßig
erscheint
vgl.
;
.
Ziel
hat
grundsätzlich
auch
vorläufige
Insolvenzverwalter
orientieren
lediglich
Zustimmungsvorbehalt
ausgestattet
wurde
§
Abs.
Satz
Nr.
Alt
.
§
Abs.
Satz
InsO
;
vgl.
Uhlenbruck
aaO
.
.
;
3
.
Aufl
.
.
.
vorläufige
Insolvenzverwalter
Erscheinungsformen
künftige
Masse
sichern
erhalten
hat
kann
Sache
sein
Eröffnungsantrag
unvollständig
erfüllte
Verbindlichkeit
Schuldners
vollständig
erfüllen
Erfüllungshandlung
Schuldners
Zustimmung
Wirksamkeit
verleihen
Interesse
Gläubiger
liegt
.
Vielmehr
darf
Rechtsfolge
§
Abs.
Satz
InsO
Widerspruch
Verweigerung
Zustimmung
Genehmigung
Schuldners
vorwegnehmen
.
Soweit
"
Pflicht
Vermeidung
Verminderung
Masseverbindlichkeiten
"
§
Abs.
Satz
InsO
geradezu
Verpflichtung
abgeleitet
wird
rechtsmißbräuchliche
Widersprüche
Belastungsbuchungen
unterlassen
Masseverbindlichkeiten
führten
S.
beruht
Auffassung
Zirkelschluß
.
Richtigkeit
vorstehenden
Überlegungen
erweist
auch
Lage
Gläubiger
dann
Widerspruch
unterbliebe
Insolvenzeröffnung
kaum
günstiger
wäre
Erfüllung
Gläubigerforderung
Genehmigung
Belastungsbuchung
Insolvenzeröffnung
anfechtbar
sein
kann
vgl.
Bork
Festschrift
;
Knees/Fischer
aaO
S.
.
Anfechtbare
Rechtshandlungen
darf
"
starker
vorläufiger
Insolvenzverwalter
vornehmen
"
schwacher
vorläufiger
Insolvenzverwalter
Zustimmungsvorbehalt
darf
Zustimmung
angewiesenen
Schuldner
Hand
reichen
.
Genehmigung
Belastungsbuchung
ist
Rechtshandlung
Schuldners
mehraktigen
abschließt
vgl.
.
19
.
Dezember
aaO
S.
.
nunmehr
endgültigen
"
Abfluß
entsprechenden
Geldbetrages
wird
Gläubigergesamtheit
benachteiligt
.
Genehmigt
Schuldner
"
starke
vorläufige
Insolvenzverwalter
Schuldner
offengelegten
Zustimmung
"
schwachen
"
Zustimmungsvorbehalt
ausgestatteten
vorläufigen
Insolvenzverwalters
hat
Gläubiger
zwangsläufig
Kenntnis
Eröffnungsantrag
.
Insoweit
liegen
Voraussetzungen
§
Abs.
Nr.
InsO
.
Selbst
erst
Zeitpunkt
Genehmigung
vorliegende
Kenntnis
Eröffnungsantrag
ist
Gläubiger
schädlich
.
Belastung
Schuldnerkontos
etwa
bedingt
Genehmigung
materielle
Wirkung
ist
fällt
dritten
ersten
Absatz
§
InsO
;
.
dargestellte
Rechtsfolge
benachteiligt
Gläubiger
Einziehungsermächtigung
bedienen
unbillig
.
Gläubiger
Widerspruch
vorläufigen
Insolvenzverwalters
Stellung
bloßes
Insolvenzschuldners
verbleibt
ungenau
insofern
aaO
aaO
S.
:
Gläubiger
wird
"
zurückversetzt
"
nie
andere
Stellung
innehatte
hängt
Schwäche
Position
Lastschriftgläubiger
.
Entlastung
Gläubigers
Insolvenzrisiko
Schuldners
bietet
Einziehungsermächtigungsverfahren
Anhalt
.
berechtigte
Einziehung
ist
Gläubiger
noch
insolvenzfeste
Rechtsstellung
zugewachsen
.
anderen
Seite
zieht
Gläubiger
Lastschriftverfahren
großen
Nutzen
Folgenden
vgl.
aaO
.
:
hat
Initiative
Zahlungseinzug
kann
günstigsten
Zeitpunkt
einheitlich
bestimmen
.
kann
Inanspruchnahme
Krediten
Zwischenfinanzierung
vermeiden
hat
Liquiditätsvorteile
.
Zahlungsüberwachung
wird
vereinfacht
.
innerbetriebliche
Buchhaltung
Mahnabteilung
nur
noch
Rückbelastungen
befassen
muß
werden
entlastet
.
mag
zwar
zutreffen
Einzugsermächtigungsverfahren
massenhaft
angewendet
wird
gerade
kleinen
mittleren
Zahlungsverkehr
erleichtert
.
freie
Widerrufsrecht
Insolvenzverwalters
"
Schnelligkeit
Kostenvorteilen
stark
genutzten
Lastschriftverkehr
voraussichtlich
übermäßig
behindern
sogar
gänzlich
Erliegen
bringen
würde
ist
jedoch
befürchten
Beteiligten
Befristung
vereinbart
werden
kann
.
Gläubigern
Einzugsermächtigungsverfahren
verbundene
Insolvenzrisiko
dennoch
scheuen
mögen
Verfahren
Abstand
nehmen
Sicherheiten
geben
lassen
.
Gläubigern
Lieferanten
handelt
können
beispielsweise
verlängerten
und/oder
erweiterten
Eigentumsvorbehalt
ausbedingen
.
Ansicht
"
Abkommen
Lastschriftverkehr
"
Lastschriftabkommen
abgeschlossen
Zentralen
zusammengefassten
Spitzenverbänden
Kreditgewerbes
vorgesehene
Regulierungssystem
müsse
Verhältnis
Banken
untereinander
Valutaverhältnis
funktionsfähig
bleiben
dürfe
Insolvenz
Beteiligten
gestört
werden
so
Sandberger
aaO
ist
folgen
.
Lastschriftabkommen
kann
Insolvenzrecht
Kraft
setzen
.
übrigen
füllt
Inhalt
ersten
Inkassostelle
Zahlstelle
bestehenden
Auftragsverhältnisses
betrifft
somit
allein
Verkehr
beteiligten
Banken
.
Auch
Interbankenverhältnis
ist
Befristung
Rückverrechnungsmöglichkeit
vorgesehen
Abschn
.
Nr.
Satz
Lastschriftabkommens
.
ist
Insolvenzrisiko
ersten
Inkassostelle
Verhältnis
Einreicher
Lastschrift
begrenzt
.
Sittenwidrig
könnte
pauschale
"
Widerspruch
vorläufigen
Insolvenzverwalters
Belastungsbuchung
dann
sein
künftigen
Insolvenzmasse
vornherein
gewollt
allein
zugute
käme
.
ist
Berufungsgericht
ausgegangen
.
Indes
kann
Annahme
Berufungsgerichts
Beklagte
habe
Schuldnerin
abgestimmten
Widerspruch
Konto
belasteten
Beträge
kontoführenden
Bank
zugeschanzt
"
gefolgt
werden
.
Berufungsgericht
unstreitige
Parteivorbringen
Beträge
befänden
nunmehr
Insolvenzmasse
gebunden
war
mag
dahinstehen
.
kann
sogar
ausgegangen
werden
Rücklastschriften
Auszahlungsanspruch
künftigen
Insolvenzmasse
entstanden
ist
vgl.
.
1
.
Oktober
ZR
;
OLG
29
;
;
.
Jedenfalls
hatte
kontoführende
Bank
Widerspruch
Beklagten
rechtserheblichen
Vorteil
.
Belastungsbuchungen
genehmigt
worden
sind
hatte
Bank
Zeit
Aufwendungsersatzanspruch
§
.
Wiedergutschrift
erfolgte
Wege
Berichtigung
Buchung
.
Verrechnung
Aufrechnung
lag
Festschrift
78
;
vgl.
ferner
.
1
.
Oktober
aaO
;
.
;
InsO
.
.
.
Widerspruch
sittenwidrig
sein
könnte
Insolvenzmasse
Vorteil
erwachsen
wäre
bedarf
abschließenden
Entscheidung
.
Allerdings
war
Widerspruch
zunächst
einmal
Einfluß
Passivmasse
.
bewirkte
Forderung
Klägerin
verblieb
.
Wäre
Widerspruch
unterlassen
Belastungsbuchung
genehmigt
worden
wäre
Forderung
Klägerin
erloschen
;
wäre
bank
Forderung
§
gleicher
Höhe
entstanden
.
Indes
hat
vorläufiger
Insolvenzverwalter
§
Abs.
Satz
Nr.
Alt
.
InsO
Amt
antritt
erst
Überblick
erfahrungsgemäß
oft
ungeordneten
rechtlichen
wirtschaftlichen
Verhältnisse
Schuldners
verschaffen
muß
rechtlich
geschütztes
Interesse
zunächst
einmal
Veränderung
Verhältnisse
unterbinden
also
"
bewahren
.
gehört
auch
Zahlungen
Schuldners
noch
wirksam
erfolgt
sind
"
einfriert
"
.
ist
regelmäßig
Lage
etwa
vorliegende
unerledigte
Rechnungen
rasch
zuverlässig
Berechtigung
überprüfen
.
kommt
Abflüsse
Schuldnerkonto
Forderungen
Alt-)Gläubigern
befriedigen
selbst
dann
Schuldnerkonto
debitorisch
ist
lediglich
Umschuldung
führen
mehrfacher
Hinsicht
nachteilig
sind
.
wird
Liquidität
Schuldnerunternehmens
geschmälert
.
kann
auch
dann
Fall
sein
Schuldnerkonto
debitorisch
ist
möglicherweise
noch
ausgeschöpftes
Kreditlimit
eingeräumt
ist
.
Liquidität
kann
Fortführung
Schuldnerunternehmens
unerläßlich
sein
.
wird
Insolvenzmasse
vielfach
günstiger
sein
Schuld
Gläubiger
Schuld
Bank
abgelöst
worden
ist
.
regelmäßig
hat
Bank
Kreditengagement
Sicherheiten
bestellen
lassen
.
erfolgreiche
Widerspruch
Lastschrift
kann
führen
Sicherheiten
Anspruch
genommen
werden
.
verbessert
Aussichten
Sanierung
Schuldnerunternehmens
.
vorläufige
Insolvenzverwalter
Zustimmungsvorbehalt
berechtigt
ist
Einzugsermächtigungsverfahren
erfolgten
Kontobelastung
widersprechen
liegt
vorsätzliche
sittenwidrige
Schädigung
noch
schuldhafte
Pflichtverletzung
gemäß
§
InsO
.
.
angefochtene
Urteil
ist
somit
aufzuheben
§
Abs.
.
Sache
entscheidungsreif
ist
kann
Senat
Sache
selbst
entscheiden
§
Abs.
Zurückweisung
Berufung
erstinstanzliche
Urteil
wiederherstellen
.
Raebel
Kayser