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140 lines
1.2 KiB

BESCHLUSS
ZR
18
.
Oktober
Rechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Richterin
Richter
Dr.
Richterin
18
.
Oktober
beschlossen
:
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
Urteil
3
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
23
.
Dezember
wird
Kosten
Klägers
zurückgewiesen
.
Wert
Beschwerdeverfahrens
wird
566.732,87
festgesetzt
.
Gründe
:
gesetzlicher
Grund
Zulassung
Revision
§
Abs.
§
besteht
.
tatrichterlichen
Prüfung
haftungsausfüllenden
Kausalität
ist
Berufungsgericht
höchstrichterlichen
Rechtsgrundsätzen
abgewichen
.
Anwaltsregress
geltend
gemachte
Schaden
wäre
nur
vermieden
worden
Kläger
pflichtmäßiger
Beratung
Rechtsstreit
Bruder
Neffen
entschlossen
hätte
Prozess
erfolgreich
verlaufen
wäre
.
Schon
Einleitung
Rechtsstreits
Kläger
hat
Berufungsgericht
bestehenden
Kostenrisiken
tatrichterlicher
Würdigung
überzeugen
können
.
hat
zutreffend
Kläger
günstige
Beweismaß
§
zugrunde
gelegt
.
Durchführung
Würdigung
Parteianhörung
Klägers
Zusammenhang
lässt
Verfahrensgrundrechtsverletzung
Nachteil
erkennen
.
weiteren
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
Satz
entsprechend
§
abgesehen
.
Kayser
Raebel
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung
23.12.2009