BESCHLUSS ZR 18 . Oktober Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Richterin Richter Dr. Richterin 18 . Oktober beschlossen : Beschwerde Nichtzulassung Revision Urteil 3 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 23 . Dezember wird Kosten Klägers zurückgewiesen . Wert Beschwerdeverfahrens wird 566.732,87 € festgesetzt . Gründe : gesetzlicher Grund Zulassung Revision § Abs. § besteht . tatrichterlichen Prüfung haftungsausfüllenden Kausalität ist Berufungsgericht höchstrichterlichen Rechtsgrundsätzen abgewichen . Anwaltsregress geltend gemachte Schaden wäre nur vermieden worden Kläger pflichtmäßiger Beratung Rechtsstreit Bruder Neffen entschlossen hätte Prozess erfolgreich verlaufen wäre . Schon Einleitung Rechtsstreits Kläger hat Berufungsgericht bestehenden Kostenrisiken tatrichterlicher Würdigung überzeugen können . hat zutreffend Kläger günstige Beweismaß § zugrunde gelegt . Durchführung Würdigung Parteianhörung Klägers Zusammenhang lässt Verfahrensgrundrechtsverletzung Nachteil erkennen . weiteren Begründung wird gemäß § Abs. Satz entsprechend § abgesehen . Kayser Raebel Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung 23.12.2009