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977 lines
7.8 KiB

NAMEN
Verkündet
:
5
.
Februar
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Nr.
Befriedigung
fremden
Schuld
ist
Gläubiger
gemäß
Nr.
anfechtbar
.
Urteil
5
.
Februar
ZR
Aller
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
5
.
Februar
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Raebel
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
13
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
16
November
wird
Kosten
Klägers
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
ist
Verwalter
Konkurs
Vermögen
B.
GmbH
Gemeinschuldnerin
.
Beklagte
war
Eigentümer
Betriebsgrundstücks
Gemeinschuldnerin
.
verpachtete
Grundstück
13
.
Oktober
Tiefbaugesellschaft
GmbH
Co.
folgenden
:
Fa.
.
vermietete
triebsgrundstück
Gemeinschuldnerin
.
Geschäftsführer
Fa.
schuldnerin
.
Fa.
war
auch
Geschäftsführer
geriet
Pachtzahlungen
klagten
DM
Verzug
.
Beklagte
erwirkte
entsprechenden
Zahlungstitel
.
Gemeinschuldnerin
Jahre
wirtschaftliche
Schwierigkeiten
geraten
war
veräußerte
Geschäftsinventar
.
Käufer
erwarb
Beklagten
auch
Betriebsgrundstück
.
Käufer
Kaufpreis
Inventar
geleistet
hatte
überwies
Gemeinschuldnerin
11
.
Juni
1
Juli
jeweils
DM
Beklagten
Ablösung
Pachtforderungen
.
16
.
September
wurde
Konkursverfahren
Vermögen
Gemeinschuldnerin
eröffnet
.
Kläger
hat
Zahlungen
Beklagten
gemäß
§
Nr.
§
Nr.
§
Nr.
angefochten
.
Landgericht
hat
Beklagten
verurteilt
Kläger
DM
%
Zinsen
19
.
August
zahlen
.
Berufungsgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Revision
begehrt
Kläger
Wiederherstellung
landgerichtlichen
Urteils
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
ist
unbegründet
.
1
.
Berufungsgericht
hat
Anfechtungstatbestände
§
Nr.
§
Nr.
jeweils
tatsächlichen
Gründen
verneint
.
greift
Revision
.
Anfechtung
§
Nr.
hat
Berufungsgericht
abgelehnt
unentgeltliche
Verfügung
vorgelegen
habe
.
nimmt
vision
hin
begegnet
rechtlichen
Bedenken
.
Beklagte
hat
Zahlungen
Forderungen
Fa.
Hauptpächterin
vgl.
§
.
Berufungsgericht
stellt
unangefochten
Forderung
werthaltig
war
.
liegt
Gegenleistung
Beklagten
vgl.
;
.
2
.
Anfechtung
§
Nr.
hat
Berufungsurteil
Begründung
abgelehnt
Beklagte
sei
Konkursgläubiger
Sinne
Bestimmung
.
Gemeinschuldnerin
habe
Zahlung
Raten
jeweils
DM
Schuld
Fa.
gezahlt
.
könne
festgestellt
werden
auch
entsprechende
Verpflichtung
Gemeinschuldnerin
Beklagten
bestanden
habe
.
Behauptung
Fa.
Gemeinschuldnerin
hätten
bereits
Beitritt
Gemeinschuldnerin
Schuld
Fa.
vereinbart
habe
Kläger
auch
hilfsweise
eigen
gemacht
.
Auch
könne
festgestellt
werden
Gemeinschuldnerin
Beklagten
Vereinbarung
Zahlung
Raten
je
DM
gekommen
sei
.
Somit
sei
auszugehen
Gemeinschuldnerin
fremde
Schuld
gezahlt
habe
.
Tilgung
fremden
Schuld
Gemeinschuldner
einzustehen
habe
könne
aber
§
Nr.
angefochten
werden
Konkursforderung
handele
.
weiteren
Voraussetzungen
Anfechtung
§
Nr.
hat
Berufungsgericht
dahingestellt
sein
lassen
.
II
.
Ausführungen
Berufungsgerichts
§
Nr.
halten
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
1
.
Revision
greift
Feststellung
Berufungsgerichts
Gemeinschuldnerin
sei
Beklagten
Zahlung
DM
verpflichtet
gewesen
.
Revisionserwiderung
meint
fehle
bereits
Rechtshandlung
späteren
Gemeinschuldnerin
Beklagten
Leistungen
Gemeinschuldnerin
nur
Fa.
erbracht
worden
seien
trifft
nur
bereicherungsrechtlich
.
Begriff
Rechtshandlung
Sinne
Anfechtungsrechts
hier
§
Nr.
ist
aber
identisch
bereicherungsrechtlichen
Begriff
Leistung
.
anfechtungsrechtliche
Begriff
Rechtshandlung
ist
weitesten
Sinne
verstehen
.
meint
Handeln
rechtliche
Wirkung
auslöst
vgl.
.
26
.
Januar
Vermögen
Schuldners
Nachteil
Insolvenzgläubiger
verändern
kann
Henckel
Kölner
Schrift
InsO
2
.
Aufl
.
S.
.
.
zählen
Willenserklärungen
auch
rechtsgeschäftsähnliche
Handlungen
.
15
.
Oktober
ZR
.
hier
Überweisungen
späteren
Gemeinschuldnerin
Rechtshandlungen
lagen
kann
zweifelhaft
sein
.
2
.
Revision
stützt
Meinung
Befriedigung
fremden
Schuld
könne
unanfechtbar
sein
Forderung
Gläubigers
anderen
Gemeinschuldner
richte
Inhaber
also
streng
genommen
Konkursgläubigern
gehöre
.
andere
Auffassung
laufe
Zweck
§
zuwider
vorkonkursliche
rungen
Masse
auszugleichen
Kuhn/Uhlenbruck
11
.
Aufl
.
§
.
.
Meinung
ist
folgen
.
Bundesgerichtshof
hat
Urteil
21
.
Mai
ausdrücklich
offengelassen
Tilgung
fremder
Verbindlichkeiten
Gemeinschuldnerin
§
Nr.
anfechtbar
sein
kann
.
Frage
ist
nunmehr
verneinen
Anfechtung
Gläubiger
richtet
.
Begriff
Konkursgläubiger
ist
§
gesetzlich
umschrieben
persönlicher
Gläubiger
Zeit
Eröffnung
Verfahrens
begründeten
Vermögensanspruch
Gemeinschuldner
hat
.
ausdehnende
Auslegung
entsprechende
Anwendung
besteht
Veranlassung
.
Zunächst
ergibt
§
Nr.
auch
Anfechtung
Fall
vorsieht
Gläubiger
Befriedigung
beanspruchen
hatte
.
Gemeint
sind
hier
Fälle
unvollkommener
Verbindlichkeiten
Spiel
Wette
;
verjährter
Forderungen
heilender
Erfüllung
formungültiger
Verträge
§
Satz
.
jetzt
§
Abs.
Satz
;
Satz
aufschiebend
bedingter
Forderungen
9
.
Aufl
.
§
.
;
vgl.
auch
MünchKommInsO/Kirchhof
aaO
.
.
Zweck
§
ist
vorkonkursliche
Schmälerung
Masse
auszugleichen
gleichmäßige
Befriedigung
Gläubiger
ermöglichen
.
Wird
fremde
Schuld
Dritten
geleistet
Gläubiger
Gemeinschuldners
ist
tritt
gemäß
§
Erfüllung
Gläubiger
Leistung
ablehnt
;
darf
nur
Schuldner
widerspricht
§
Abs.
.
Erfüllung
erlischt
Forderung
Gläubigers
Schuldner
.
Aufl
.
§
.
.
Leistung
liegt
Zuwendung
Dritten
erleichterten
Voraussetzungen
§
anfechtbar
ist
Forderung
Schuldner
werthaltig
war
.
War
Gemeinschuldner
Schuldner
Leistung
verpflichtet
kann
gemäß
§
Schuldner
anfechten
Ansprüche
ungerechtfertigter
Bereicherung
geltend
machen
;
aaO
§
.
.
Leistet
Gemeinschuldner
Anspruchs
Weisung
Schuldners
stellt
Verhältnis
Beteiligten
Leistung
Gemeinschuldners
Schuldner
Verbindlichkeit
Gläubiger
befreit
wird
.
liegen
Fällen
Leistungsverhältnisse
nämlich
Gemeinschuldner
Schuldner
einerseits
Schuldner
Gläubiger
andererseits
.
Bereicherungsrecht
kommt
auch
Konkursrecht
derartigen
Fallkonstellationen
Anfechtung
grundsätzlich
nur
jeweiligen
Leistungsverhältnis
Betracht
.
ist
angemessen
Risiken
Leistungsverhältnissen
zugeordnet
werden
Parteien
Einfluß
haben
.
Besteht
Gemeinschuldner
Gläubiger
Rechtsbeziehung
ist
Rahmen
§
Nr.
gerechtfertigt
Gläubiger
Insolvenzrisiko
Gemeinschuldners
tragen
geleisteten
Betrag
zurückerstatten
muß
.
Gemeinschuldner
kann
vielmehr
Leistung
Schuldner
anfechten
Voraussetzungen
vorliegen
.
Nur
Verhältnis
läßt
auch
beurteilen
etwa
kongruente
inkongruente
Deckung
vorliegt
.
Wird
Schuldner
seinerseits
zahlungsunfähig
verwirklicht
auch
Risiko
jeweiligen
Leistungsverhältnis
.
Leistet
Gemeinschuldner
mitgestalteten
Rechtsbeziehung
Schuldner
ist
angemessen
Insolvenzrisiko
trägt
.
Gemeinschuldner
hätte
auch
tragen
unmittelbar
Schuldner
selbst
gezahlt
hätte
.
Verhältnis
Schuldners
Gläubiger
hat
ebenfalls
Seite
Insolvenzrisiko
tragen
.
Würde
Konkurs
Gemeinschuldners
Anfechtung
Zahlungsempfänger
zulassen
träfe
doppeltes
Insolvenzrisiko
nämlich
Gemeinschuldner
Schuldner
.
wäre
Regel
sachgerecht
.
Anspruch
§
geht
Gegenstand
anfechtbare
Rechtshandlung
Konkursmasse
gehören
würde
Zwecke
Verwertung
wieder
zugeführt
wird
.
Gemeinschuldner
hat
Zahlung
Beklagten
mittelbare
Zuwendung
Schuldner
erbracht
.
Anfechtungsrechtlich
sind
Zuwendungen
allgemeinen
so
behandeln
habe
Berechtigte
mittelbare
Zuwendung
Gemeinschuldner
erworben
vgl.
288
;
Urt
.
19
.
März
ZR
.
Erfüllung
Schuld
Fa.
Zahlung
Beklagten
hat
allein
Fa.
schaftlichen
Wert
Vermögen
Gemeinschuldnerin
erlangt
.
3
.
Erfüllung
fremden
Schuld
soll
Literatur
vertretenen
Auffassung
auch
§
Nr.
Fall
anfechtbares
-9-
geschäft
sein
Jaeger/Henckel
aaO
§
.
.
.
Mitte
;
.
§
.
.
Anfechtung
Vorschrift
hat
Berufungsgericht
auch
verneint
Kläger
nachgewiesen
habe
Beklagte
Zahlungseinstellung
Gemeinschuldnerin
gekannt
habe
.
Anfechtung
Vorschrift
Beklagten
möglich
gewesen
wäre
kann
hier
offenbleiben
.
Frage
wäre
übrigen
überhaupt
Vorliegen
Rechtsgeschäfts
Sinne
Bestimmung
anzunehmen
wäre
§
Nr.
umfassender
Interessenabwägung
entscheiden
.
Kreft
Raebel