NAMEN Verkündet : 5 . Februar Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Nr. Befriedigung fremden Schuld ist Gläubiger gemäß Nr. anfechtbar . Urteil 5 . Februar ZR Aller IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 5 . Februar Vorsitzenden Richter Dr. Richter Raebel Recht erkannt : Revision Urteil 13 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 16 November wird Kosten Klägers zurückgewiesen . Tatbestand : Kläger ist Verwalter Konkurs Vermögen B. GmbH Gemeinschuldnerin . Beklagte war Eigentümer Betriebsgrundstücks Gemeinschuldnerin . verpachtete Grundstück 13 . Oktober Tiefbaugesellschaft GmbH Co. folgenden : Fa. . vermietete triebsgrundstück Gemeinschuldnerin . Geschäftsführer Fa. schuldnerin . Fa. war auch Geschäftsführer geriet Pachtzahlungen klagten DM Verzug . Beklagte erwirkte entsprechenden Zahlungstitel . Gemeinschuldnerin Jahre wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war veräußerte Geschäftsinventar . Käufer erwarb Beklagten auch Betriebsgrundstück . Käufer Kaufpreis Inventar geleistet hatte überwies Gemeinschuldnerin 11 . Juni 1 Juli jeweils DM Beklagten Ablösung Pachtforderungen . 16 . September wurde Konkursverfahren Vermögen Gemeinschuldnerin eröffnet . Kläger hat Zahlungen Beklagten gemäß § Nr. § Nr. § Nr. angefochten . Landgericht hat Beklagten verurteilt Kläger DM % Zinsen 19 . August zahlen . Berufungsgericht hat Klage abgewiesen . Revision begehrt Kläger Wiederherstellung landgerichtlichen Urteils . Entscheidungsgründe : Revision ist unbegründet . 1 . Berufungsgericht hat Anfechtungstatbestände § Nr. § Nr. jeweils tatsächlichen Gründen verneint . greift Revision . Anfechtung § Nr. hat Berufungsgericht abgelehnt unentgeltliche Verfügung vorgelegen habe . nimmt vision hin begegnet rechtlichen Bedenken . Beklagte hat Zahlungen Forderungen Fa. Hauptpächterin vgl. § . Berufungsgericht stellt unangefochten Forderung werthaltig war . liegt Gegenleistung Beklagten vgl. ; . 2 . Anfechtung § Nr. hat Berufungsurteil Begründung abgelehnt Beklagte sei Konkursgläubiger Sinne Bestimmung . Gemeinschuldnerin habe Zahlung Raten jeweils DM Schuld Fa. gezahlt . könne festgestellt werden auch entsprechende Verpflichtung Gemeinschuldnerin Beklagten bestanden habe . Behauptung Fa. Gemeinschuldnerin hätten bereits Beitritt Gemeinschuldnerin Schuld Fa. vereinbart habe Kläger auch hilfsweise eigen gemacht . Auch könne festgestellt werden Gemeinschuldnerin Beklagten Vereinbarung Zahlung Raten je DM gekommen sei . Somit sei auszugehen Gemeinschuldnerin fremde Schuld gezahlt habe . Tilgung fremden Schuld Gemeinschuldner einzustehen habe könne aber § Nr. angefochten werden Konkursforderung handele . weiteren Voraussetzungen Anfechtung § Nr. hat Berufungsgericht dahingestellt sein lassen . II . Ausführungen Berufungsgerichts § Nr. halten rechtlicher Nachprüfung stand . 1 . Revision greift Feststellung Berufungsgerichts Gemeinschuldnerin sei Beklagten Zahlung DM verpflichtet gewesen . Revisionserwiderung meint fehle bereits Rechtshandlung späteren Gemeinschuldnerin Beklagten Leistungen Gemeinschuldnerin nur Fa. erbracht worden seien trifft nur bereicherungsrechtlich . Begriff Rechtshandlung Sinne Anfechtungsrechts hier § Nr. ist aber identisch bereicherungsrechtlichen Begriff Leistung . anfechtungsrechtliche Begriff Rechtshandlung ist weitesten Sinne verstehen . meint Handeln rechtliche Wirkung auslöst vgl. . 26 . Januar Vermögen Schuldners Nachteil Insolvenzgläubiger verändern kann Henckel Kölner Schrift InsO 2 . Aufl . S. . . zählen Willenserklärungen auch rechtsgeschäftsähnliche Handlungen . 15 . Oktober ZR . hier Überweisungen späteren Gemeinschuldnerin Rechtshandlungen lagen kann zweifelhaft sein . 2 . Revision stützt Meinung Befriedigung fremden Schuld könne unanfechtbar sein Forderung Gläubigers anderen Gemeinschuldner richte Inhaber also streng genommen Konkursgläubigern gehöre . andere Auffassung laufe Zweck § zuwider vorkonkursliche rungen Masse auszugleichen Kuhn/Uhlenbruck 11 . Aufl . § . . Meinung ist folgen . Bundesgerichtshof hat Urteil 21 . Mai ausdrücklich offengelassen Tilgung fremder Verbindlichkeiten Gemeinschuldnerin § Nr. anfechtbar sein kann . Frage ist nunmehr verneinen Anfechtung Gläubiger richtet . Begriff Konkursgläubiger ist § gesetzlich umschrieben persönlicher Gläubiger Zeit Eröffnung Verfahrens begründeten Vermögensanspruch Gemeinschuldner hat . ausdehnende Auslegung entsprechende Anwendung besteht Veranlassung . Zunächst ergibt § Nr. auch Anfechtung Fall vorsieht Gläubiger Befriedigung beanspruchen hatte . Gemeint sind hier Fälle unvollkommener Verbindlichkeiten Spiel Wette ; verjährter Forderungen heilender Erfüllung formungültiger Verträge § Satz . jetzt § Abs. Satz ; Satz aufschiebend bedingter Forderungen 9 . Aufl . § . ; vgl. auch MünchKommInsO/Kirchhof aaO . . Zweck § ist vorkonkursliche Schmälerung Masse auszugleichen gleichmäßige Befriedigung Gläubiger ermöglichen . Wird fremde Schuld Dritten geleistet Gläubiger Gemeinschuldners ist tritt gemäß § Erfüllung Gläubiger Leistung ablehnt ; darf nur Schuldner widerspricht § Abs. . Erfüllung erlischt Forderung Gläubigers Schuldner . Aufl . § . . Leistung liegt Zuwendung Dritten erleichterten Voraussetzungen § anfechtbar ist Forderung Schuldner werthaltig war . War Gemeinschuldner Schuldner Leistung verpflichtet kann gemäß § Schuldner anfechten Ansprüche ungerechtfertigter Bereicherung geltend machen ; aaO § . . Leistet Gemeinschuldner Anspruchs Weisung Schuldners stellt Verhältnis Beteiligten Leistung Gemeinschuldners Schuldner Verbindlichkeit Gläubiger befreit wird . liegen Fällen Leistungsverhältnisse nämlich Gemeinschuldner Schuldner einerseits Schuldner Gläubiger andererseits . Bereicherungsrecht kommt auch Konkursrecht derartigen Fallkonstellationen Anfechtung grundsätzlich nur jeweiligen Leistungsverhältnis Betracht . ist angemessen Risiken Leistungsverhältnissen zugeordnet werden Parteien Einfluß haben . Besteht Gemeinschuldner Gläubiger Rechtsbeziehung ist Rahmen § Nr. gerechtfertigt Gläubiger Insolvenzrisiko Gemeinschuldners tragen geleisteten Betrag zurückerstatten muß . Gemeinschuldner kann vielmehr Leistung Schuldner anfechten Voraussetzungen vorliegen . Nur Verhältnis läßt auch beurteilen etwa kongruente inkongruente Deckung vorliegt . Wird Schuldner seinerseits zahlungsunfähig verwirklicht auch Risiko jeweiligen Leistungsverhältnis . Leistet Gemeinschuldner mitgestalteten Rechtsbeziehung Schuldner ist angemessen Insolvenzrisiko trägt . Gemeinschuldner hätte auch tragen unmittelbar Schuldner selbst gezahlt hätte . Verhältnis Schuldners Gläubiger hat ebenfalls Seite Insolvenzrisiko tragen . Würde Konkurs Gemeinschuldners Anfechtung Zahlungsempfänger zulassen träfe doppeltes Insolvenzrisiko nämlich Gemeinschuldner Schuldner . wäre Regel sachgerecht . Anspruch § geht Gegenstand anfechtbare Rechtshandlung Konkursmasse gehören würde Zwecke Verwertung wieder zugeführt wird . Gemeinschuldner hat Zahlung Beklagten mittelbare Zuwendung Schuldner erbracht . Anfechtungsrechtlich sind Zuwendungen allgemeinen so behandeln habe Berechtigte mittelbare Zuwendung Gemeinschuldner erworben vgl. 288 ; Urt . 19 . März ZR . Erfüllung Schuld Fa. Zahlung Beklagten hat allein Fa. schaftlichen Wert Vermögen Gemeinschuldnerin erlangt . 3 . Erfüllung fremden Schuld soll Literatur vertretenen Auffassung auch § Nr. Fall anfechtbares -9- geschäft sein Jaeger/Henckel aaO § . . . Mitte ; . § . . Anfechtung Vorschrift hat Berufungsgericht auch verneint Kläger nachgewiesen habe Beklagte Zahlungseinstellung Gemeinschuldnerin gekannt habe . Anfechtung Vorschrift Beklagten möglich gewesen wäre kann hier offenbleiben . Frage wäre übrigen überhaupt Vorliegen Rechtsgeschäfts Sinne Bestimmung anzunehmen wäre § Nr. umfassender Interessenabwägung entscheiden . Kreft Raebel