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212 lines
1.7 KiB

BESCHLUSS
5
.
Februar
Rechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Kreft
Richter
5
.
Februar
beschlossen
:
Antrag
Klägers
Gewährung
Prozeßkostenhilfe
Revisionsverfahren
wird
abgelehnt
.
Gründe
:
Antrag
Klägers
Prozeßkostenhilfe
Revisionsverfahren
ist
unbegründet
.
§
Abs.
Nr.
erhält
Partei
Amtes
Antrag
hin
Prozeßkostenhilfe
Kosten
verwalteten
Vermögensmasse
aufgebracht
werden
können
Gegenstand
Rechtsstreits
wirtschaftlich
Beteiligten
zumutbar
ist
Kosten
aufzubringen
.
letztgenannte
Voraussetzung
liegt
.
Insolvenzgläubigern
kleinen
Forderungen
ist
Kostenvorschuß
zumutbar
24
.
Aufl
.
.
.
Großgläubigern
hat
Forderungsanmeldung
gezogen
.
Bundesagentur
Arbeit
Insolvenzgeld
bezahlt
hat
ist
Kostenvorschuß
zumutbar
.
hat
Finanzamt
Forderungen
Höhe
angemeldet
51.867,37
anerkannt
wurden
.
sind
circa
%
anerkannten
Forderungen
.
Revisionsverfahren
sollen
76.693,78
Zinsen
Masse
gezogen
werden
.
Fiskus
ist
Rechtsstreit
erheblichem
Umfang
wirtschaftlich
beteiligt
.
ist
zuzumuten
Prozeßkosten
aufzubringen
.
Falle
erfolgreichen
Durchführung
Revisionsverfahrens
könnten
Forderungen
Fiskus
erheblichem
Umfang
befriedigt
werden
auch
vorab
bis
zu
Verwalter
abzuführen
sind
.
tragenden
Kostenlast
ist
Steuerfiskus
befreit
;
.
2
.
September
.
Umstände
Einzelfalls
Befreiung
rechtfertigen
würden
sind
ersichtlich
.
Kläger
hat
eigenem
Bekunden
Schreiben
29
.
Dezember
einmal
versucht
Fiskus
bewegen
Kostenvorschuß
leisten
.
Gläubiger
Kostenaufbringung
zumutbar
ist
hat
Fiskus
Kosten
vorzuschießen
auch
Anteil
anderen
Gläubiger
entsprechen
Kostenvorschuß
zumutbar
ist
aaO
.
.
Finanzamt
Kostenvorschuß
bereit
ist
ist
unerheblich
.
Kreft
Raebel