BESCHLUSS 5 . Februar Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Kreft Richter 5 . Februar beschlossen : Antrag Klägers Gewährung Prozeßkostenhilfe Revisionsverfahren wird abgelehnt . Gründe : Antrag Klägers Prozeßkostenhilfe Revisionsverfahren ist unbegründet . § Abs. Nr. erhält Partei Amtes Antrag hin Prozeßkostenhilfe Kosten verwalteten Vermögensmasse aufgebracht werden können Gegenstand Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten zumutbar ist Kosten aufzubringen . letztgenannte Voraussetzung liegt . Insolvenzgläubigern kleinen Forderungen ist Kostenvorschuß zumutbar 24 . Aufl . . . Großgläubigern hat Forderungsanmeldung gezogen . Bundesagentur Arbeit Insolvenzgeld bezahlt hat ist Kostenvorschuß zumutbar . hat Finanzamt Forderungen Höhe € angemeldet 51.867,37 € anerkannt wurden . sind circa % anerkannten Forderungen . Revisionsverfahren sollen 76.693,78 € Zinsen Masse gezogen werden . Fiskus ist Rechtsstreit erheblichem Umfang wirtschaftlich beteiligt . ist zuzumuten Prozeßkosten aufzubringen . Falle erfolgreichen Durchführung Revisionsverfahrens könnten Forderungen Fiskus erheblichem Umfang befriedigt werden auch vorab bis zu € Verwalter abzuführen sind . tragenden Kostenlast ist Steuerfiskus befreit ; . 2 . September . Umstände Einzelfalls Befreiung rechtfertigen würden sind ersichtlich . Kläger hat eigenem Bekunden Schreiben 29 . Dezember einmal versucht Fiskus bewegen Kostenvorschuß leisten . Gläubiger Kostenaufbringung zumutbar ist hat Fiskus Kosten vorzuschießen auch Anteil anderen Gläubiger entsprechen Kostenvorschuß zumutbar ist aaO . . Finanzamt Kostenvorschuß bereit ist ist unerheblich . Kreft Raebel