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101 lines
826 B

BESCHLUSS
14
.
September
Rechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Richter
Dr.
Kreft
Stodolkowitz
Kirchhof
Dr.
Dr.
14
.
September
beschlossen
:
Revision
Klägers
Urteil
27
.
Zivilsenats
12
.
Mai
wird
angenommen
.
Kläger
trägt
Kosten
Revisionsverfahrens
.
Streitwert
Revisionsinstanz
:
DM
Gründe
:
Sache
hat
grundsätzliche
Bedeutung
ist
Ergebnis
richtig
entschieden
§
Abs.
.
Weggabe
Berücksichtigung
Kaufpreisverbindlichkeit
wertlosen
Aktien
Vermögen
Gemeinschuldnerin
erfüllte
allein
Tatbestand
konkursrechtlichen
Anfechtungsvorschriften
noch
§
AktG
Anfechtungsrecht
vgl.
.
5
.
Dezember
ZR
.
Ansprüche
Verwertung
Fahrscheinautomaten
Beklagte
ergeben
könnten
ist
Bedeutung
Sachverhalt
substantiierten
Tatsachenvortrag
Klägers
fehlt
.
übrigen
läßt
Berufungsurteil
Rechtsfehler
erkennen
.
Kreft
Zugehör