BESCHLUSS 14 . September Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Richter Dr. Kreft Stodolkowitz Kirchhof Dr. Dr. 14 . September beschlossen : Revision Klägers Urteil 27 . Zivilsenats 12 . Mai wird angenommen . Kläger trägt Kosten Revisionsverfahrens . Streitwert Revisionsinstanz : DM Gründe : Sache hat grundsätzliche Bedeutung ist Ergebnis richtig entschieden § Abs. . Weggabe Berücksichtigung Kaufpreisverbindlichkeit wertlosen Aktien Vermögen Gemeinschuldnerin erfüllte allein Tatbestand konkursrechtlichen Anfechtungsvorschriften noch § AktG Anfechtungsrecht vgl. . 5 . Dezember ZR . Ansprüche Verwertung Fahrscheinautomaten Beklagte ergeben könnten ist Bedeutung Sachverhalt substantiierten Tatsachenvortrag Klägers fehlt . übrigen läßt Berufungsurteil Rechtsfehler erkennen . Kreft Zugehör