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18 KiB

NAMEN
ZR
Verkündet
:
26
.
April
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
:
ja
§
Abs.
einkommensschwacher
Bürge
ist
wirtschaftlich
krass
überfordert
gesamte
Bürgschaftsschuld
voraussichtlich
Verwertung
bewohnten
Eigenheims
tilgen
vermag
.
Urteil
26
.
April
IX
ZR
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
26
.
April
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Stodolkowitz
Kirchhof
Dr.
Raebel
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
5
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
19
.
August
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Nachteil
Klägerin
erkannt
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
anderweiten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
16
.
Zivilsenat
Berufungsgerichts
zurückverwiesen
.
Tatbestand
Sohn
Beklagten
war
Inhaber
Gesellschaft
GmbH
nachfolgend
:
Hauptschuldnerin
.
unterhielt
Klägerin
Geschäftskonten
.
Kontokorrentverbindlichkeiten
DM
angestiegen
waren
unterzeichnete
damals
62jährige
Beklagte
Hausfrau
Rentnerin
30
November
Klägerin
formularmäßig
vorgefertigte
Bürgschaftserklärung
Sicherung
bestehenden
künftigen
Ansprüche
Klägerin
Geschäftsverbindung
Höchstbetrag
DM
.
Beklagte
war
Zeit
ist
hälftige
Eigentümerin
bebauten
Grundstücks
;
andere
Hälfte
gehört
ungeteilten
Erbengemeinschaft
Beklagte
wieder
Hälfte
beteiligt
war
.
wohnt
Grundstück
.
Bürgschaftserklärung
enthielt
folgende
Zusätze
:
"
verpflichte
Rückgabe
Bürgschaftsurkunde
Grundschuld
Objekt
folgt
Bezeichnung
Beklagten
bewohnten
Hauses
einzutragen
Bürgin
wurde
schwierige
Situation
Gesellschaft
hingewiesen
.
"
Konkurseröffnung
Vermögen
übertrug
Anteil
Erbengemeinschaft
Beklagte
.
erklärte
Anwaltsschreiben
11
.
April
Anfechtung
Bürgschaftserklärung
arglistiger
Täuschung
.
Klägerin
hat
Beklagte
Bürgschaft
Zahlung
DM
Zinsen
Vorschriften
Anfechtungsgesetzes
Duldung
Zwangsvollstreckung
übertragenen
Anteil
Anspruch
genommen
.
Landgericht
hat
Klage
Hauptsache
stattgegeben
Oberlandesgericht
hat
Zahlungsanspruch
abgewiesen
.
Hiergegen
richtet
Revision
Klägerin
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
führt
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Berufungsgericht
hat
Bürgschaftsforderung
Klägerin
ausgeführt
:
Bürgschaft
sei
strukturell
ungleichen
Verhandlungsstärke
Parteien
außergewöhnlich
starken
Belastung
wirtschaftlich
unerfahrenen
Beklagten
§
nichtig
.
Beklagte
habe
eigenes
wirtschaftliches
Interesse
Bürgschaft
gehabt
.
familiäre
Bindung
Sohn
Inhaber
habe
Klägerin
Gunsten
ausgenutzt
.
Übernahme
Bürgschaft
bedeute
Ergebnis
Entzug
wirtschaftlichen
Lebensgrundlage
Beklagten
.
verfüge
nur
geringe
Renteneinkünfte
Sozialhilfesatz
lägen
.
einzigen
Vermögensgegenstand
stelle
Miteigentumsanteil
Einfamilienhaus
Beklagte
wohne
Falle
künftiger
finanzieller
Notlage
Alter
sichere
.
Renteneinkünfte
sei
Beklagte
kaum
Lage
anderweitig
wirtschaftlich
erschwingliche
Mietwohnung
anzumieten
.
seiten
Klägerin
habe
besonders
verwerfliches
Gewinnstreben
insoweit
vorgelegen
eigenen
Interessen
wirtschaftlich
gänzlich
unterlegenen
Hinblick
verwandtschaftliche
Beziehungen
seelischen
Zwangslage
befindlichen
Person
rücksichtslos
durchgesetzt
habe
.
berücksichtigen
sei
Zusammenhang
Zeitpunkt
Bürgschaftsverlangens
GmbH
Sohnes
Beklagten
bereits
völlig
überschuldet
Klägerin
auch
bewußt
gewesen
sei
;
Klägerin
gewährten
Kredite
hätten
Zeitpunkt
mindestens
DM
belaufen
.
sei
Klägerin
Ergebnis
allenfalls
noch
billigende
Absicherung
künftig
noch
gewährender
Kredite
lediglich
Absicherung
bereits
bestehender
Forderungen
gegangen
Fall
Kreditkündigung
unwiederbringlich
verloren
gewesen
wären
.
Ergebnis
sei
Klägerin
seinerzeit
bestrebt
gewesen
schon
damals
konkursreifes
Geschäftsunternehmen
Erlangung
Fremdverpflichtungen
noch
gewisse
Zeit
Leben
erhalten
so
Absicherung
eigenen
Forderungen
Unternehmen
sicherzustellen
.
Zeitpunkt
sei
Klägerin
bereits
klar
gewesen
hätte
jedenfalls
bewußt
sein
müssen
Gesellschaft
Ergebnis
nahezu
bankrott
war
.
Schließlich
erscheine
Bürgschaftsübernahme
sittenwidrig
Bürgschaftsbedingungen
Bürgin
außerordentlich
belasteten
.
Bürgschaft
umfasse
Hauptsumme
Zinsen
Provisionen
Kosten
auch
insoweit
Höchstbetrag
DM
überschritten
werde
.
Bürgschaft
sei
zeitlich
begrenzt
gewesen
.
Nr.
sei
vorgesehen
vollständigen
Befriedigung
Bank
Zahlungen
Bürgen
Sicherheitsleistung
dienten
erst
vollständiger
Befriedigung
Bank
Ansprüche
Hauptschuldner
Höhe
Leistung
Bürgen
übergehen
sollten
.
sei
Bank
gemäß
Nr.
befugt
Erlös
Sicherheiten
Zahlungen
Hauptschuldners
anderer
Verpflichteter
zunächst
Betrag
Ansprüche
anzurechnen
Bürgschaftssumme
übersteigt
.
Zusätzlich
sehe
Nr.
Verzicht
Einreden
Anfechtbarkeit
Aufrechenbarkeit
Vorausklage
.
Ferner
werde
Rechte
§
verzichtet
.
solle
Bank
berechtigt
sein
Hauptschuldner
weitere
Kredite
gewähren
Stundung
vereinbaren
gerichtlichen
außergerichtlichen
Vergleich
verbürgte
Forderung
Hauptschuldner
abzuschließen
Zustimmung
Bürgen
einzuholen
.
habe
Bürgin
theoretisch
überhaupt
Aussicht
bestanden
insbesondere
Hingabe
weiterer
Kredite
Schuldbetrag
Bürgschaftserklärung
überhaupt
einmal
Hauptschuldner
habe
getilgt
werden
können
.
II
.
hat
Berufungsgericht
Revision
zutreffend
rügt
rechtlichen
Voraussetzungen
verkannt
Bürgschaft
sittenwidrig
ist
.
Abs.
scheidet
vornherein
Vorschrift
Leistungsaustausch
voraussetzt
;
einseitiges
Verpflichtungsgeschäft
Bürgschaft
genügt
.
7
.
Juni
2602
;
Staudinger/Sack
13
.
Bearb
.
.
;
10
.
Aufl
.
§
.
13
;
Palandt/Heinrichs
60
.
Aufl
.
§
.
;
vgl.
.
Voraussetzungen
§
Abs.
sind
ebenfalls
erfüllt
.
gegenteiligen
Auffassung
hat
Berufungsgericht
einseitig
Beklagte
belastende
Umstände
abgestellt
Beziehung
Zweck
Rechtsgeschäfts
setzen
ausgleichende
Umstände
berücksichtigen
.
besonders
schwerwiegende
Störung
Vertragsparität
ist
festzustellen
.
1
.
Beklagte
stand
zwar
Inhaber
Hauptschuldnerin
Sohn
persönlich
.
mag
auch
eigenen
unmittelbaren
wirtschaftlichen
Vorteil
Übernahme
Bürgschaft
erlangt
haben
.
allein
genügt
jedoch
Unwerturteil
Sittenwidrigkeit
begründen
.
Vielmehr
kommt
übereinstimmenden
Rechtsprechung
.
XI
.
Zivilsenats
Bundesgerichtshofs
Vermutung
Kreditinstitut
Gläubiger
emotionale
Beziehung
Hauptschuldner
Bürgen
sittlich
anstößiger
Weise
ausgenutzt
hat
nur
dann
Betracht
krasses
Mißverhältnis
Verpflichtungsumfang
Leistungsfähigkeit
Bürgen
besteht
211
;
;
;
.
14
November
XI
.
fehlt
hier
.
Zwar
bezog
Beklagte
nur
monatliches
Renteneinkommen
DM
.
pfändbare
Teil
hätte
einmal
ausgereicht
laufenden
Zinszahlungen
Hauptsumme
DM
dekken
.
Jedoch
war
Hausgrundstück
Beklagten
wirtschaftlich
Söhnen
je
gehörte
Abgabe
Bürgschaftserklärung
unstreitig
jedenfalls
DM
wert
.
deckte
Anteil
Beklagten
Hauptsumme
Bürgschaft
wertmäßig
voll
.
schließt
Überforderung
:
Einsatz
letzten
vorhandenen
Vermögensguts
Sicherung
Verbindlichkeiten
nahen
Angehörigen
ist
weiteres
sittlich
verwerflich
.
Abs.
hat
Auffassung
Beklagten
sogar
dann
regelmäßig
Zweck
Eigenheim
Bürgen
Dauer
erhalten
Einkommen
Pfändungsfreibeträge
nur
begrenztem
Umfang
übersteigt
.
Ebensowenig
schützt
Norm
Möglichkeit
dauerhaften
mietfreien
Wohnens
.
Anspruch
Sozialhilfe
gemäß
§
Abs.
Nr.
vorherige
Verwertung
Hilfesuchenden
bewohnten
Hauses
voraussetzt
kann
anders
Revisionserwiderung
meint
Einwand
privaten
Gläubigern
abgeleitet
werden
.
Beklagte
hätte
allenfalls
Hauptschuld
anfallenden
Zinsen
%
Diskontsatz
überfordert
werden
können
.
Jedoch
hatte
Bürgschaftsurkunde
zugleich
verpflichtet
Grundschuld
Wohnhaus
einzutragen
;
sollte
Bürgschaftsurkunde
zurückgeben
können
.
entspricht
eigenen
Vortrag
Beklagten
Klägerin
sei
erster
Linie
Hausgrundstück
Sicherheit
interessiert
gewesen
;
erst
erfahren
habe
Beklagte
Grundstückseigentümerin
sei
habe
zunächst
Bürgschaft
verlangt
.
-9-
hat
dargetan
Beklagte
noch
Sohn
allein
Verhandlungen
Klägerin
führte
widersprochen
.
hätte
Beklagte
Bestellung
Grundschuld
vertragsgerechtem
Verhalten
persönliche
Zahlungspflicht
vermieden
.
Dann
wäre
Lasten
auch
über
DM
hinausgehende
Zinsbelastung
entstanden
.
wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit
hätte
eingegangene
Verpflichtung
voll
abgedeckt
.
2
.
Bürgschaft
vorliegende
Bürgen
finanziell
kraß
überfordert
kann
nur
besonders
erschwerender
Kreditinstitut
zurechenbarer
Umstände
Gepräge
Sittenwidrigkeit
erlangen
276
;
327
;
;
.
fehlt
hier
ebenfalls
.
Berufungsgericht
hat
zwar
gemeint
Klägerin
habe
familiärer
Bindung
herrührende
subjektive
Zwangslage
Beklagten
"
ersichtlich
Gunsten
ausgenutzt
"
.
Vorwurf
fehlt
aber
tatsächliche
Grundlage
.
Klägerin
war
grundsätzlich
berechtigt
weitere
Kredite
nur
Stellung
Sicherheiten
Verfügung
halten
stellen
.
Beklagte
hat
ausschließlich
eigenen
Sohn
Inhaber
Hauptschuldnerin
Übernahme
Bürgschaft
bewegen
lassen
Näheres
vorgetragen
wäre
.
Entgegennahme
Bürgschaft
allein
liegt
unlautere
Einwirkung
Klägerin
Willensbildung
Beklagten
.
Zwar
mag
Beklagte
Bürgschaft
Sorge
finanzielle
Wohlergehen
Sohnes
abgegeben
haben
.
gibt
Vertrag
aber
noch
anstößiges
Gepräge
.
Bank
Verlangen
Bürgschaft
eigene
berechtigte
Sicherungsinteressen
wahrnimmt
handelt
schon
objektiv
unlauter
emotionale
Zwangslage
Bürgen
rechtlich
verwerflicher
Weise
begründet
ausnutzt
.
23
.
Januar
ZR
.
außergewöhnliche
geschäftliche
Unerfahrenheit
brauchte
Klägerin
geborenen
Beklagten
vorauszusetzen
.
allgemeiner
Lebenserfahrung
mußte
Risiko
Bürgschaft
wenigstens
allgemeinen
bekannt
sein
.
ersichtlichen
Umständen
brauchte
Klägerin
Schluß
ziehen
Beklagte
Entscheidung
rationalen
Erwägungen
hätte
leiten
lassen
.
Rechtserheblich
könnte
zwar
Annahme
Berufungsgerichts
sein
Klägerin
habe
Beklagten
hoffnungslose
Lage
Hauptschuldnerin
verschwiegen
vgl.
.
Dann
hätte
Klägerin
Tat
nur
zusätzlich
mithaftende
Person
gesucht
Beklagten
erhoffte
Hilfe
Sohn
noch
hätte
auswirken
können
.
Täuschung
gekommene
Bürgschaft
wäre
sittenwidrig
.
Berufungsgericht
allerdings
ausreichen
läßt
Klägerin
habe
"
bekannt
sein
müssen
"
Hauptschuldnerin
Ergebnis
nahezu
bankrott
gewesen
sei
ist
schon
rechtliche
Ansatz
fehlerhaft
.
bloß
leichter
Fahrlässigkeit
beruhende
Unkenntnis
wesentlicher
Tatsachen
reicht
Vorwurf
sittenwidrigen
Verhaltens
.
Allenfalls
grob
fahrlässig
Kenntnis
wesentlicher
Tatsachen
verschließt
kann
sittenwidrig
handeln
233
;
.
übrigen
dringt
Annahme
Vorsatzes
sogar
Fahrlässigkeit
Klägerin
Verfahrensrüge
Revision
.
Klägerin
hat
eigenen
Darstellung
nur
"
schwierige
"
wirtschaftliche
Lage
gekannt
Beklagte
Bürgschaftsurkunde
selbst
auch
ausdrücklich
hingewiesen
.
übrigen
hatte
Klägerin
behauptet
Sohn
Beklagten
habe
Klägerin
schwierige
Lage
Hauptschuldnerin
verheimlicht
.
Unstreitig
hat
sogar
Schreiben
5
.
April
vorgelegt
positive
Entwicklung
Betriebes
ergab
.
Erstmals
April
also
fast
Jahre
Übernahme
hier
fraglichen
Bürgschaft
hat
Sohn
Beklagten
Klägerin
Behauptung
informiert
Liquidation
Hauptschuldnerin
beschlossen
sei
.
übrigen
tatsächlichen
Umstände
Klägerin
bekannt
waren
ließen
Annahme
Versuch
Rettung
vornherein
aussichtslos
gewesen
sei
;
hat
bereits
Landgericht
zutreffend
ausgeführt
Berufungsgericht
auseinandergesetzt
hätte
.
Hauptschuldnerin
hatte
zwar
Jahre
hohe
Verluste
erlitten
war
finanziell
überschuldet
führt
Beklagte
selbst
nur
Ausfall
holländischen
Kunden
.
Jahr
Bürgschaft
übernommen
wurde
weist
Bilanz
Jahresüberschuß
DM
.
Bürgschaftsübernahme
aktuellsten
Daten
deuteten
also
Sanierungsunfähigkeit
.
Fortführungsprognose
ist
dargetan
.
Wird
Sanierung
ernsthaft
angestrebt
kann
auch
schon
Aufrechterhalten
bereits
gewährter
Kredite
Gegenleistung
sein
.
gilt
jedenfalls
dann
Falle
sofortigen
Kündigung
wenigstens
noch
Teile
zuvor
ausgereichten
Kredite
zurückgeholt
werden
könnten
.
Endlich
begründen
einzelnen
Rechtsfolgeregelungen
Klägerin
formularmäßig
Bürgschaft
vorgesehen
hat
Sittenwidrigkeit
Bürgschaft
insgesamt
.
§
§
wird
Wirksamkeit
Zulässigkeit
formularmäßiger
Vertragsbedingungen
grundsätzlich
selbständig
geprüft
.
Sogar
einzelne
Klauseln
unwirksam
sein
sollten
wird
Vertrag
übrigen
regelmäßig
beanstandenden
Inhalt
ergänzt
gesetzlichen
Vorschriften
aufrechterhalten
§
Abs.
;
Voraussetzungen
§
Abs.
ist
hier
dargetan
.
Verwendung
unangemessener
formularmäßiger
Klauseln
könnte
allenfalls
dann
Sittenwidrigkeit
gesamten
Vertrages
gemäß
§
Abs.
führen
Vertrag
insgesamt
sittlich
verwerflicher
Gesinnung
so
einseitig
abgefaßt
wurde
nur
Vertragsteil
Rechte
durchsetzt
wesentliche
berechtigte
Belange
anderen
Teils
mißachtet
werden
vgl.
.
liegt
hier
.
verweist
Berufungsgericht
mögliche
vereinbarten
Höchstbetrag
Bürgschaft
überschreitende
Belastung
Zinsen
Provisionen
Kosten
.
entspricht
jedoch
Kern
gesetzlichen
Regelung
§
Abs.
Satz
Abs.
gerade
liegenden
Falle
Beklagte
belasten
brauchte
.
gehört
Berufungsgericht
vermißte
zeitliche
Begrenzung
Bürgschaft
gesetzlichen
Normalinhalt
.
Weiter
hat
Berufungsgericht
Nr.
allgemeinen
Bürgschaftsbedingungen
abgestellt
.
dienen
Zahlungen
Bürgen
vollständigen
Befriedigung
Bank
nur
Sicherheitsleistung
;
gehen
Ansprüche
Hauptschuldner
grundsätzlich
erst
vollständiger
Befriedigung
Bank
Bürgen
Höhe
Leistung
.
Derartige
Klauseln
hat
Senat
früher
allgemein
gebilligt
.
Zulässigkeit
mag
dann
zweifelhaft
sein
Bürgschaft
Forderungen
Bank
Geschäftsverbindung
Hauptschuldner
sichert
vgl.
Fischer
.
vorliegenden
Fall
hat
mögliche
Einschränkung
Bedeutung
.
Bürgschaft
Beklagten
haftete
Klägerin
Höchstbetrag
Verbindlichkeiten
.
übrigen
betrifft
Rechtsfrage
nur
Abwicklung
Bürgschaft
teilweiser
Erfüllung
aber
Kern
schutzwürdigen
Interesses
Bürgen
.
Nr.
Allgemeinen
Bürgschaftsbedingungen
war
Bank
befugt
Erlös
Sicherheiten
Zahlungen
Hauptschuldners
zunächst
Betrag
Ansprüche
verrechnen
Bürgschaftssumme
übersteigt
.
entspricht
Grenze
§
unten
wesentlichen
gesetzlichen
Regelung
§
Abs.
.
Allenfalls
ausdrücklichen
Bestimmung
Leistenden
Sinne
Abs.
könnte
anders
sein
.
Dann
ist
jedoch
zweifelhaft
Kreditinstitut
Gläubiger
vertraglich
verpflichtet
wäre
Leistung
anzunehmen
vgl.
§
Abs.
.
fremde
Kreditschuld
Sicherheiten
gibt
kann
Sicherungsnehmer
noch
weitere
Forderungen
Schuldner
hat
grundsätzlich
vorrangige
Verrechnung
Teilleistungen
gerade
abgesicherte
Verbindlichkeit
verlangen
.
29
.
April
XI
f.
.
Endlich
hat
Berufungsgericht
Nr.
Allgemeinen
Bürgschaftsbedingungen
abgestellt
.
verzichtet
Bürge
Einreden
Anfechtbarkeit
Aufrechenbarkeit
§
Vorausklage
Rechte
§
.
Ferner
soll
Bank
auch
Zustimmung
Bürgen
berechtigt
sein
Hauptschuldner
weitere
Kredite
gewähren
Stundung
vereinbaren
Vergleich
Hauptschuld
abzuschließen
.
gesetzliche
Rechte
Bürgen
eingegriffen
wird
ist
Eingriff
jedenfalls
so
schwerwiegend
Inhaltskontrolle
§
angemessen
gelöst
werden
könnte
.
Verzicht
Einrede
Vorausklage
§
ist
gerade
Wesen
selbstschuldnerischen
Bürgschaft
insoweit
beanstanden
.
Verzicht
Rechte
§
mag
anderslautender
früherer
Rechtsprechung
;
;
.
7
November
97
;
13
.
Dezember
ZR
unbedenklich
sein
.
formularmäßigen
Verzicht
jedenfalls
Rechte
§
hält
Senat
nunmehr
unwirksam
Urt
.
2
.
März
IX
ZR
f.
z
.
.
;
6
.
April
.
Falle
kann
aber
Unwirksamkeit
derartiger
formularmäßiger
schränkungen
Anwendung
gesetzlichen
Vorschriften
abbedungen
werden
sollten
vollwertig
ausgeglichen
werden
.
ändert
Klägerin
befugt
blieb
weitere
Kredite
gewähren
.
wäre
auch
besondere
Klarstellung
Bürgin
grundsätzlich
berechtigt
.
haftete
Kredite
Anlaß
Verbürgung
waren
.
schutzwürdigen
Belange
könnten
allenfalls
bewirkten
wirtschaftlichen
Überforderung
verletzt
werden
.
fehlt
hier
.
Erfüllt
formularmäßigen
Bedingungen
Voraussetzungen
§
Abs.
gilt
auch
formularmäßige
Klauselwerk
Ganzes
.
vorformulierten
Vertragsbedingungen
Rechtsausübung
Bürgen
gesetzliche
Maß
einschränken
betreffen
Kernbereich
Bürgschaftsinhalts
so
verwerfliche
Gesinnung
Klägerin
schließen
ist
.
Ergebnis
reicht
§
Abs.
gesetzlich
gebotenen
Schutz
Bürgen
gewährleisten
.
.
rechtsfehlerhafte
Urteil
erweist
anderen
Gründen
richtig
§
.
1
.
Beklagte
bestreitet
Kontokorrentverbindlichkeiten
Ausgleich
Klägerin
nun
verlangt
Anlaß
Verbürgung
gaben
.
2
.
Beklagte
hat
Bürgschaftserklärung
gemäß
§
Abs.
wirksam
angefochten
.
Insoweit
braucht
entschieden
werden
Beklagte
Anfechtung
11
.
April
noch
rechtzeitig
Sinne
Abs.
erklärt
hat
.
hat
vorgetragen
erst
Verurteilung
Sohnes
Konkursverschleppung
14
.
März
erfahren
haben
Zeitpunkt
Unterzeichnung
Bürgschaftserklärung
schon
konkursreif
gewesen
sei
.
Jedenfalls
steht
Klägerin
Beklagte
vorsätzlich
Konkursreife
getäuscht
hätte
.
Insoweit
kann
Klägerin
Wissen
Sohnes
Beklagten
zugerechnet
werden
§
.
handelte
eigenen
Interesse
Inhaber
Hauptschuldnerin
Erklärungsgehilfe
Klägerin
.
oben
dargelegten
Gründen
steht
auch
Klägerin
selbst
mögliche
Konkursreife
gekannt
hätte
.
Dann
brauchte
auch
aufzuklären
.
3
.
Gründen
hat
Klägerin
vorvertragliche
Aufklärungspflichten
verletzt
.
hat
Beklagte
ausdrücklich
"
schwierige
Situation
Gesellschaft
hingewiesen
"
.
Lage
nur
schwierig
sogar
hoffnungslos
gewesen
sein
soll
wußte
Darstellung
brauchte
auch
wissen
.
IV
.
Senat
kann
Sache
selbst
abschließend
entscheiden
§
Abs.
Nr.
.
Zwar
hat
Klägerin
Kenntnis
hoffnungslosen
Lage
s.o.
maßgeblichen
Zeitpunkt
Anfang
bestritten
.
Gegenteiliges
hat
auch
darlegungsbelastete
Beklagte
bestimmte
Vertreter
Klägerin
Zeit
substantiiert
vorgetragen
.
Gegenteil
hat
zugestanden
Sohn
habe
versucht
Klägerin
wahre
wirtschaftliche
Lage
Unklaren
lassen
S.
Klageerwiderung
Bl
.
.
"
überzeugen
"
konnte
folgt
Kenntnis
Gegenteils
.
Dementsprechend
hat
Landgericht
Urteil
S.
ausgeführt
könne
arglistige
Täuschung
Beklagten
insbesondere
wirtschaftliche
Gefährdung
Unternehmens
erkennen
Beklagten
bekannten
Umstände
hinausgegangen
sei
.
Dennoch
hat
Berufungsgericht
ausgeführt
Klägerin
sei
Zeitpunkt
Bürgschaftsverlangens
"
bekannt
bewußt
"
gewesen
bereits
völlig
überschuldet
gewesen
sei
.
Rücksicht
hält
Senat
Hinblick
§
Abs.
unvermeidlich
Parteien
Zurückverweisung
Sache
Gelegenheit
ergänzendem
Sachvortrag
geben
.
Zurückverweisung
hat
Senat
Möglichkeit
§
Abs.
Satz
Gebrauch
gemacht
.
Kreft
Raebel