NAMEN ZR Verkündet : 26 . April Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : : ja § Abs. einkommensschwacher Bürge ist wirtschaftlich krass überfordert gesamte Bürgschaftsschuld voraussichtlich Verwertung bewohnten Eigenheims tilgen vermag . Urteil 26 . April IX ZR IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 26 . April Vorsitzenden Richter Dr. Richter Stodolkowitz Kirchhof Dr. Raebel Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 5 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 19 . August Kostenpunkt insoweit aufgehoben Nachteil Klägerin erkannt ist . Umfang Aufhebung wird Sache anderweiten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens 16 . Zivilsenat Berufungsgerichts zurückverwiesen . Tatbestand Sohn Beklagten war Inhaber Gesellschaft GmbH nachfolgend : Hauptschuldnerin . unterhielt Klägerin Geschäftskonten . Kontokorrentverbindlichkeiten DM angestiegen waren unterzeichnete damals 62jährige Beklagte Hausfrau Rentnerin 30 November Klägerin formularmäßig vorgefertigte Bürgschaftserklärung Sicherung bestehenden künftigen Ansprüche Klägerin Geschäftsverbindung Höchstbetrag DM . Beklagte war Zeit ist hälftige Eigentümerin bebauten Grundstücks ; andere Hälfte gehört ungeteilten Erbengemeinschaft Beklagte wieder Hälfte beteiligt war . wohnt Grundstück . Bürgschaftserklärung enthielt folgende Zusätze : " verpflichte Rückgabe Bürgschaftsurkunde Grundschuld Objekt folgt Bezeichnung Beklagten bewohnten Hauses einzutragen Bürgin wurde schwierige Situation Gesellschaft hingewiesen . " Konkurseröffnung Vermögen übertrug Anteil Erbengemeinschaft Beklagte . erklärte Anwaltsschreiben 11 . April Anfechtung Bürgschaftserklärung arglistiger Täuschung . Klägerin hat Beklagte Bürgschaft Zahlung DM Zinsen Vorschriften Anfechtungsgesetzes Duldung Zwangsvollstreckung übertragenen Anteil Anspruch genommen . Landgericht hat Klage Hauptsache stattgegeben Oberlandesgericht hat Zahlungsanspruch abgewiesen . Hiergegen richtet Revision Klägerin . Entscheidungsgründe : Revision führt Aufhebung angefochtenen Urteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Berufungsgericht hat Bürgschaftsforderung Klägerin ausgeführt : Bürgschaft sei strukturell ungleichen Verhandlungsstärke Parteien außergewöhnlich starken Belastung wirtschaftlich unerfahrenen Beklagten § nichtig . Beklagte habe eigenes wirtschaftliches Interesse Bürgschaft gehabt . familiäre Bindung Sohn Inhaber habe Klägerin Gunsten ausgenutzt . Übernahme Bürgschaft bedeute Ergebnis Entzug wirtschaftlichen Lebensgrundlage Beklagten . verfüge nur geringe Renteneinkünfte Sozialhilfesatz lägen . einzigen Vermögensgegenstand stelle Miteigentumsanteil Einfamilienhaus Beklagte wohne Falle künftiger finanzieller Notlage Alter sichere . Renteneinkünfte sei Beklagte kaum Lage anderweitig wirtschaftlich erschwingliche Mietwohnung anzumieten . seiten Klägerin habe besonders verwerfliches Gewinnstreben insoweit vorgelegen eigenen Interessen wirtschaftlich gänzlich unterlegenen Hinblick verwandtschaftliche Beziehungen seelischen Zwangslage befindlichen Person rücksichtslos durchgesetzt habe . berücksichtigen sei Zusammenhang Zeitpunkt Bürgschaftsverlangens GmbH Sohnes Beklagten bereits völlig überschuldet Klägerin auch bewußt gewesen sei ; Klägerin gewährten Kredite hätten Zeitpunkt mindestens DM belaufen . sei Klägerin Ergebnis allenfalls noch billigende Absicherung künftig noch gewährender Kredite lediglich Absicherung bereits bestehender Forderungen gegangen Fall Kreditkündigung unwiederbringlich verloren gewesen wären . Ergebnis sei Klägerin seinerzeit bestrebt gewesen schon damals konkursreifes Geschäftsunternehmen Erlangung Fremdverpflichtungen noch gewisse Zeit Leben erhalten so Absicherung eigenen Forderungen Unternehmen sicherzustellen . Zeitpunkt sei Klägerin bereits klar gewesen hätte jedenfalls bewußt sein müssen Gesellschaft Ergebnis nahezu bankrott war . Schließlich erscheine Bürgschaftsübernahme sittenwidrig Bürgschaftsbedingungen Bürgin außerordentlich belasteten . Bürgschaft umfasse Hauptsumme Zinsen Provisionen Kosten auch insoweit Höchstbetrag DM überschritten werde . Bürgschaft sei zeitlich begrenzt gewesen . Nr. sei vorgesehen vollständigen Befriedigung Bank Zahlungen Bürgen Sicherheitsleistung dienten erst vollständiger Befriedigung Bank Ansprüche Hauptschuldner Höhe Leistung Bürgen übergehen sollten . sei Bank gemäß Nr. befugt Erlös Sicherheiten Zahlungen Hauptschuldners anderer Verpflichteter zunächst Betrag Ansprüche anzurechnen Bürgschaftssumme übersteigt . Zusätzlich sehe Nr. Verzicht Einreden Anfechtbarkeit Aufrechenbarkeit Vorausklage . Ferner werde Rechte § verzichtet . solle Bank berechtigt sein Hauptschuldner weitere Kredite gewähren Stundung vereinbaren gerichtlichen außergerichtlichen Vergleich verbürgte Forderung Hauptschuldner abzuschließen Zustimmung Bürgen einzuholen . habe Bürgin theoretisch überhaupt Aussicht bestanden insbesondere Hingabe weiterer Kredite Schuldbetrag Bürgschaftserklärung überhaupt einmal Hauptschuldner habe getilgt werden können . II . hat Berufungsgericht Revision zutreffend rügt rechtlichen Voraussetzungen verkannt Bürgschaft sittenwidrig ist . Abs. scheidet vornherein Vorschrift Leistungsaustausch voraussetzt ; einseitiges Verpflichtungsgeschäft Bürgschaft genügt . 7 . Juni 2602 ; Staudinger/Sack 13 . Bearb . . ; 10 . Aufl . § . 13 ; Palandt/Heinrichs 60 . Aufl . § . ; vgl. . Voraussetzungen § Abs. sind ebenfalls erfüllt . gegenteiligen Auffassung hat Berufungsgericht einseitig Beklagte belastende Umstände abgestellt Beziehung Zweck Rechtsgeschäfts setzen ausgleichende Umstände berücksichtigen . besonders schwerwiegende Störung Vertragsparität ist festzustellen . 1 . Beklagte stand zwar Inhaber Hauptschuldnerin Sohn persönlich . mag auch eigenen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil Übernahme Bürgschaft erlangt haben . allein genügt jedoch Unwerturteil Sittenwidrigkeit begründen . Vielmehr kommt übereinstimmenden Rechtsprechung . XI . Zivilsenats Bundesgerichtshofs Vermutung Kreditinstitut Gläubiger emotionale Beziehung Hauptschuldner Bürgen sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat nur dann Betracht krasses Mißverhältnis Verpflichtungsumfang Leistungsfähigkeit Bürgen besteht 211 ; ; ; . 14 November XI . fehlt hier . Zwar bezog Beklagte nur monatliches Renteneinkommen DM . pfändbare Teil hätte einmal ausgereicht laufenden Zinszahlungen Hauptsumme DM dekken . Jedoch war Hausgrundstück Beklagten wirtschaftlich Söhnen je gehörte Abgabe Bürgschaftserklärung unstreitig jedenfalls DM wert . deckte Anteil Beklagten Hauptsumme Bürgschaft wertmäßig voll . schließt Überforderung : Einsatz letzten vorhandenen Vermögensguts Sicherung Verbindlichkeiten nahen Angehörigen ist weiteres sittlich verwerflich . Abs. hat Auffassung Beklagten sogar dann regelmäßig Zweck Eigenheim Bürgen Dauer erhalten Einkommen Pfändungsfreibeträge nur begrenztem Umfang übersteigt . Ebensowenig schützt Norm Möglichkeit dauerhaften mietfreien Wohnens . Anspruch Sozialhilfe gemäß § Abs. Nr. vorherige Verwertung Hilfesuchenden bewohnten Hauses voraussetzt kann anders Revisionserwiderung meint Einwand privaten Gläubigern abgeleitet werden . Beklagte hätte allenfalls Hauptschuld anfallenden Zinsen % Diskontsatz überfordert werden können . Jedoch hatte Bürgschaftsurkunde zugleich verpflichtet Grundschuld Wohnhaus einzutragen ; sollte Bürgschaftsurkunde zurückgeben können . entspricht eigenen Vortrag Beklagten Klägerin sei erster Linie Hausgrundstück Sicherheit interessiert gewesen ; erst erfahren habe Beklagte Grundstückseigentümerin sei habe zunächst Bürgschaft verlangt . -9- hat dargetan Beklagte noch Sohn allein Verhandlungen Klägerin führte widersprochen . hätte Beklagte Bestellung Grundschuld vertragsgerechtem Verhalten persönliche Zahlungspflicht vermieden . Dann wäre Lasten auch über DM hinausgehende Zinsbelastung entstanden . wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hätte eingegangene Verpflichtung voll abgedeckt . 2 . Bürgschaft vorliegende Bürgen finanziell kraß überfordert kann nur besonders erschwerender Kreditinstitut zurechenbarer Umstände Gepräge Sittenwidrigkeit erlangen 276 ; 327 ; ; . fehlt hier ebenfalls . Berufungsgericht hat zwar gemeint Klägerin habe familiärer Bindung herrührende subjektive Zwangslage Beklagten " ersichtlich Gunsten ausgenutzt " . Vorwurf fehlt aber tatsächliche Grundlage . Klägerin war grundsätzlich berechtigt weitere Kredite nur Stellung Sicherheiten Verfügung halten stellen . Beklagte hat ausschließlich eigenen Sohn Inhaber Hauptschuldnerin Übernahme Bürgschaft bewegen lassen Näheres vorgetragen wäre . Entgegennahme Bürgschaft allein liegt unlautere Einwirkung Klägerin Willensbildung Beklagten . Zwar mag Beklagte Bürgschaft Sorge finanzielle Wohlergehen Sohnes abgegeben haben . gibt Vertrag aber noch anstößiges Gepräge . Bank Verlangen Bürgschaft eigene berechtigte Sicherungsinteressen wahrnimmt handelt schon objektiv unlauter emotionale Zwangslage Bürgen rechtlich verwerflicher Weise begründet ausnutzt . 23 . Januar ZR . außergewöhnliche geschäftliche Unerfahrenheit brauchte Klägerin geborenen Beklagten vorauszusetzen . allgemeiner Lebenserfahrung mußte Risiko Bürgschaft wenigstens allgemeinen bekannt sein . ersichtlichen Umständen brauchte Klägerin Schluß ziehen Beklagte Entscheidung rationalen Erwägungen hätte leiten lassen . Rechtserheblich könnte zwar Annahme Berufungsgerichts sein Klägerin habe Beklagten hoffnungslose Lage Hauptschuldnerin verschwiegen vgl. . Dann hätte Klägerin Tat nur zusätzlich mithaftende Person gesucht Beklagten erhoffte Hilfe Sohn noch hätte auswirken können . Täuschung gekommene Bürgschaft wäre sittenwidrig . Berufungsgericht allerdings ausreichen läßt Klägerin habe " bekannt sein müssen " Hauptschuldnerin Ergebnis nahezu bankrott gewesen sei ist schon rechtliche Ansatz fehlerhaft . bloß leichter Fahrlässigkeit beruhende Unkenntnis wesentlicher Tatsachen reicht Vorwurf sittenwidrigen Verhaltens . Allenfalls grob fahrlässig Kenntnis wesentlicher Tatsachen verschließt kann sittenwidrig handeln 233 ; . übrigen dringt Annahme Vorsatzes sogar Fahrlässigkeit Klägerin Verfahrensrüge Revision . Klägerin hat eigenen Darstellung nur " schwierige " wirtschaftliche Lage gekannt Beklagte Bürgschaftsurkunde selbst auch ausdrücklich hingewiesen . übrigen hatte Klägerin behauptet Sohn Beklagten habe Klägerin schwierige Lage Hauptschuldnerin verheimlicht . Unstreitig hat sogar Schreiben 5 . April vorgelegt positive Entwicklung Betriebes ergab . Erstmals April also fast Jahre Übernahme hier fraglichen Bürgschaft hat Sohn Beklagten Klägerin Behauptung informiert Liquidation Hauptschuldnerin beschlossen sei . übrigen tatsächlichen Umstände Klägerin bekannt waren ließen Annahme Versuch Rettung vornherein aussichtslos gewesen sei ; hat bereits Landgericht zutreffend ausgeführt Berufungsgericht auseinandergesetzt hätte . Hauptschuldnerin hatte zwar Jahre hohe Verluste erlitten war finanziell überschuldet führt Beklagte selbst nur Ausfall holländischen Kunden . Jahr Bürgschaft übernommen wurde weist Bilanz Jahresüberschuß DM . Bürgschaftsübernahme aktuellsten Daten deuteten also Sanierungsunfähigkeit . Fortführungsprognose ist dargetan . Wird Sanierung ernsthaft angestrebt kann auch schon Aufrechterhalten bereits gewährter Kredite Gegenleistung sein . gilt jedenfalls dann Falle sofortigen Kündigung wenigstens noch Teile zuvor ausgereichten Kredite zurückgeholt werden könnten . Endlich begründen einzelnen Rechtsfolgeregelungen Klägerin formularmäßig Bürgschaft vorgesehen hat Sittenwidrigkeit Bürgschaft insgesamt . § § wird Wirksamkeit Zulässigkeit formularmäßiger Vertragsbedingungen grundsätzlich selbständig geprüft . Sogar einzelne Klauseln unwirksam sein sollten wird Vertrag übrigen regelmäßig beanstandenden Inhalt ergänzt gesetzlichen Vorschriften aufrechterhalten § Abs. ; Voraussetzungen § Abs. ist hier dargetan . Verwendung unangemessener formularmäßiger Klauseln könnte allenfalls dann Sittenwidrigkeit gesamten Vertrages gemäß § Abs. führen Vertrag insgesamt sittlich verwerflicher Gesinnung so einseitig abgefaßt wurde nur Vertragsteil Rechte durchsetzt wesentliche berechtigte Belange anderen Teils mißachtet werden vgl. . liegt hier . verweist Berufungsgericht mögliche vereinbarten Höchstbetrag Bürgschaft überschreitende Belastung Zinsen Provisionen Kosten . entspricht jedoch Kern gesetzlichen Regelung § Abs. Satz Abs. gerade liegenden Falle Beklagte belasten brauchte . gehört Berufungsgericht vermißte zeitliche Begrenzung Bürgschaft gesetzlichen Normalinhalt . Weiter hat Berufungsgericht Nr. allgemeinen Bürgschaftsbedingungen abgestellt . dienen Zahlungen Bürgen vollständigen Befriedigung Bank nur Sicherheitsleistung ; gehen Ansprüche Hauptschuldner grundsätzlich erst vollständiger Befriedigung Bank Bürgen Höhe Leistung . Derartige Klauseln hat Senat früher allgemein gebilligt . Zulässigkeit mag dann zweifelhaft sein Bürgschaft Forderungen Bank Geschäftsverbindung Hauptschuldner sichert vgl. Fischer . vorliegenden Fall hat mögliche Einschränkung Bedeutung . Bürgschaft Beklagten haftete Klägerin Höchstbetrag Verbindlichkeiten . übrigen betrifft Rechtsfrage nur Abwicklung Bürgschaft teilweiser Erfüllung aber Kern schutzwürdigen Interesses Bürgen . Nr. Allgemeinen Bürgschaftsbedingungen war Bank befugt Erlös Sicherheiten Zahlungen Hauptschuldners zunächst Betrag Ansprüche verrechnen Bürgschaftssumme übersteigt . entspricht Grenze § unten wesentlichen gesetzlichen Regelung § Abs. . Allenfalls ausdrücklichen Bestimmung Leistenden Sinne Abs. könnte anders sein . Dann ist jedoch zweifelhaft Kreditinstitut Gläubiger vertraglich verpflichtet wäre Leistung anzunehmen vgl. § Abs. . fremde Kreditschuld Sicherheiten gibt kann Sicherungsnehmer noch weitere Forderungen Schuldner hat grundsätzlich vorrangige Verrechnung Teilleistungen gerade abgesicherte Verbindlichkeit verlangen . 29 . April XI f. . Endlich hat Berufungsgericht Nr. Allgemeinen Bürgschaftsbedingungen abgestellt . verzichtet Bürge Einreden Anfechtbarkeit Aufrechenbarkeit § Vorausklage Rechte § . Ferner soll Bank auch Zustimmung Bürgen berechtigt sein Hauptschuldner weitere Kredite gewähren Stundung vereinbaren Vergleich Hauptschuld abzuschließen . gesetzliche Rechte Bürgen eingegriffen wird ist Eingriff jedenfalls so schwerwiegend Inhaltskontrolle § angemessen gelöst werden könnte . Verzicht Einrede Vorausklage § ist gerade Wesen selbstschuldnerischen Bürgschaft insoweit beanstanden . Verzicht Rechte § mag anderslautender früherer Rechtsprechung ; ; . 7 November 97 ; 13 . Dezember ZR unbedenklich sein . formularmäßigen Verzicht jedenfalls Rechte § hält Senat nunmehr unwirksam Urt . 2 . März IX ZR f. z . . ; 6 . April . Falle kann aber Unwirksamkeit derartiger formularmäßiger schränkungen Anwendung gesetzlichen Vorschriften abbedungen werden sollten vollwertig ausgeglichen werden . ändert Klägerin befugt blieb weitere Kredite gewähren . wäre auch besondere Klarstellung Bürgin grundsätzlich berechtigt . haftete Kredite Anlaß Verbürgung waren . schutzwürdigen Belange könnten allenfalls bewirkten wirtschaftlichen Überforderung verletzt werden . fehlt hier . Erfüllt formularmäßigen Bedingungen Voraussetzungen § Abs. gilt auch formularmäßige Klauselwerk Ganzes . vorformulierten Vertragsbedingungen Rechtsausübung Bürgen gesetzliche Maß einschränken betreffen Kernbereich Bürgschaftsinhalts so verwerfliche Gesinnung Klägerin schließen ist . Ergebnis reicht § Abs. gesetzlich gebotenen Schutz Bürgen gewährleisten . . rechtsfehlerhafte Urteil erweist anderen Gründen richtig § . 1 . Beklagte bestreitet Kontokorrentverbindlichkeiten Ausgleich Klägerin nun verlangt Anlaß Verbürgung gaben . 2 . Beklagte hat Bürgschaftserklärung gemäß § Abs. wirksam angefochten . Insoweit braucht entschieden werden Beklagte Anfechtung 11 . April noch rechtzeitig Sinne Abs. erklärt hat . hat vorgetragen erst Verurteilung Sohnes Konkursverschleppung 14 . März erfahren haben Zeitpunkt Unterzeichnung Bürgschaftserklärung schon konkursreif gewesen sei . Jedenfalls steht Klägerin Beklagte vorsätzlich Konkursreife getäuscht hätte . Insoweit kann Klägerin Wissen Sohnes Beklagten zugerechnet werden § . handelte eigenen Interesse Inhaber Hauptschuldnerin Erklärungsgehilfe Klägerin . oben dargelegten Gründen steht auch Klägerin selbst mögliche Konkursreife gekannt hätte . Dann brauchte auch aufzuklären . 3 . Gründen hat Klägerin vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt . hat Beklagte ausdrücklich " schwierige Situation Gesellschaft hingewiesen " . Lage nur schwierig sogar hoffnungslos gewesen sein soll wußte Darstellung brauchte auch wissen . IV . Senat kann Sache selbst abschließend entscheiden § Abs. Nr. . Zwar hat Klägerin Kenntnis hoffnungslosen Lage s.o. maßgeblichen Zeitpunkt Anfang bestritten . Gegenteiliges hat auch darlegungsbelastete Beklagte bestimmte Vertreter Klägerin Zeit substantiiert vorgetragen . Gegenteil hat zugestanden Sohn habe versucht Klägerin wahre wirtschaftliche Lage Unklaren lassen S. Klageerwiderung Bl . . " überzeugen " konnte folgt Kenntnis Gegenteils . Dementsprechend hat Landgericht Urteil S. ausgeführt könne arglistige Täuschung Beklagten insbesondere wirtschaftliche Gefährdung Unternehmens erkennen Beklagten bekannten Umstände hinausgegangen sei . Dennoch hat Berufungsgericht ausgeführt Klägerin sei Zeitpunkt Bürgschaftsverlangens " bekannt bewußt " gewesen bereits völlig überschuldet gewesen sei . Rücksicht hält Senat Hinblick § Abs. unvermeidlich Parteien Zurückverweisung Sache Gelegenheit ergänzendem Sachvortrag geben . Zurückverweisung hat Senat Möglichkeit § Abs. Satz Gebrauch gemacht . Kreft Raebel