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2602 lines
21 KiB

NAMEN
ZR
Verkündet
:
2
.
März
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
§
;
formularmäßiger
genereller
Verzicht
Rechte
§
ist
unwirksam
Abweichung
;
.
Urteil
2
.
März
IX
ZR
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
20
.
Januar
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Kreft
Stodolkowitz
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
12
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
11
.
August
aufgehoben
.
Sache
wird
anderweiten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
klagende
Bank
gewährte
Ehemann
Beklagten
folgenden
:
Hauptschuldner
geschäftliche
Kredite
.
Beklagte
übernahm
2
.
Februar
2
.
April
jeweils
formularmäßig
selbstschuldnerische
Bürgschaften
"
Sicherung
bestehenden
künftigen
auch
bedingten
befristeten
Ansprüche
Geschäftsverbindung
"
auch
Sicherheit
bestimmten
Kreditgewährung
bestellt
wird
"
Betrag
DM
.
Ziffer
Bürgschaftsvertrags
2
.
April
lautet
:
"
Bürge
verzichtet
Rechte
§
.
"
Bürgschaftsvertrag
2
.
Februar
enthält
wortgleiche
Klausel
.
7
.
Mai
schloß
Hauptschuldner
Klägerin
Vertrag
Gewährung
Betriebsmittelkredits
Höhe
DM
.
wurde
Darlehenskonto
Verfügung
gestellt
.
anderen
Seite
wurde
Kreditlinie
Kontokorrentkonto
Nr.
DM
betragen
hatte
DM
reduziert
.
Verträgen
war
Überschrift
"
sonstige
Sicherheiten
"
Bürgschaft
Beklagten
DM
aufgeführt
.
Unterschriften
Vertragsparteien
enthielten
Verträge
folgenden
Beklagten
unterschriebenen
Passus
:
"
Hinblick
Güterstand
Ehegatten
Mitwirkung
anderen
Ehegatten
erforderlich
sein
könnte
insbesondere
Bestellung
Sicherheiten
erteilt
Zustimmung
.
"
Jahre
fiel
Hauptschuldner
Konkurs
.
Klägerin
verwertete
Grundstück
Hauptschuldners
eingetragene
Grundschuld
erlöste
hieraus
Abzug
Kosten
DM
.
zog
sicherungshalber
abgetretene
Forderungen
ließ
sicherungsübereignetes
Inventar
versteigern
.
Vereinbarung
Konkursverwalter
vereinnahmte
%
Erlöse
Forderungseinzug
%
Erlöse
versteigerten
Sachen
.
flossen
DM
DM
.
restlichen
Erlöse
kamen
Masse
zugute
.
Klage
nimmt
Klägerin
Beklagte
Bürgschaft
2
.
April
hilfsweise
Bürgschaft
2
.
Februar
Zahlung
DM
Anspruch
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
;
Oberlandesgericht
hat
Hauptsache
stattgegeben
.
wendet
Beklagte
Revision
.
Entscheidungsgründe
:
Rechtsmittel
führt
Aufhebung
Berufungsurteils
Zurückverweisung
Sache
.
Meinung
Berufungsgerichts
hat
Beklagte
2
.
April
übernommene
Bürgschaft
konkludent
Verträge
7
.
Mai
begründete
Verbindlichkeiten
erweitert
.
Klägerin
habe
belegt
verbürgten
Hauptforderungen
noch
Bürgschaftsbetrag
übersteigender
Höhe
offen
seien
.
Klägerin
Konkursverwalter
geeinigt
habe
Erlös
Verwertung
anderweitigen
heiten
nur
Teil
zufließe
könne
Beklagte
wehren
Rechte
§
wirksam
verzichtet
habe
.
II
.
hält
wesentlichen
Punkten
rechtlichen
Überprüfung
stand
.
1
.
Recht
rügt
Revision
Auslegung
Berufungsgerichts
Beklagte
habe
Kreditverträge
7
.
Mai
unterschrieben
habe
zugleich
Verträge
neu
gewährte
Kredite
verbürgt
.
Kreditverträge
7
.
Mai
Charakter
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Individualverträgen
haben
ist
Vorinstanzen
erörtert
worden
.
Frage
kann
indes
offenbleiben
.
Selbst
Individualverträge
handeln
sollte
ist
Senat
Auslegung
Berufungsgerichts
gebunden
.
tatrichterliche
Auslegung
ist
Revisionsgericht
bindend
gesetzliche
allgemein
anerkannte
Auslegungsregeln
Denkgesetze
Erfahrungssätze
verletzt
sind
138
.
25
.
Februar
;
5
.
Januar
ZR
.
entsprechenden
Überprüfung
hält
Auslegung
Berufungsgerichts
stand
.
Berufungsgericht
hat
verkannt
Beklagte
Kreditverträge
"
nur
Hinblick
Güterstand
erforderliche
Mitwirkung
unterschrieben
hat
.
aber
Verträgen
"
sonstige
Sicherheiten
"
auch
Bürgschaft
Beklagten
DM
aufgeführt
gewesen
sei
so
meint
Berufungsgericht
habe
entnommen
werden
können
Klägerin
Bürgschaft
auch
neuen
Kredite
habe
Anspruch
nehmen
wollen
habe
Beklagte
Unterschrift
zugestimmt
.
Erwägungen
sind
fehlerhaft
.
Beklagte
Ehegatten
abgeschlossenen
Kreditverträgen
tatsächlich
nur
bankinterne
Umschuldung
hinausliefen
unten
allein
ehegüterrechtlicher
Rücksichtnahme
zugestimmt
hat
Kreditnehmer
Ehemann
vermeintlich
Zustimmung
wirksam
abschließen
konnte
liegt
Gedanke
Bürgschaft
hat
übernehmen
wollen
.
Beklagte
überhaupt
Kenntnis
genommen
hat
Klägerin
Bürgschaft
Beklagten
auch
Deckung
neuen
Kredite
"
verwenden
wollte
mußte
noch
annehmen
Klägerin
erwarte
Bürgschaft
2
.
April
neue
Bürgschaft
.
Ansicht
Berufungsgericht
sind
seinerzeit
Parteien
ausgegangen
Bürgschaft
2
.
April
sei
auch
weiter
Zweckerklärung
wirksam
decke
somit
neuen
Kredite
.
Folgerichtig
kann
dann
auch
angenommen
werden
Klägerin
Beklagten
Abschluß
neuen
Bürgschaftsvertrages
angetragen
hat
auch
nur
hat
antragen
wollen
.
neue
Bürgschaft
wäre
nur
gekommen
Klägerin
Mitunterzeichnung
Kreditverträge
Beklagte
Angebot
Abschluß
Bürgschaftsvertrages
verstanden
dann
auch
angenommen
hätte
.
Etwas
derartiges
hat
Berufungsgericht
insoweit
konsequent
Erwägung
gezogen
Parteien
Meinung
gewesen
seien
Bürgschaft
2
.
April
reiche
.
bisher
Gesagten
liegt
Hand
Beklagte
7
.
Mai
erneut
verbürgt
hat
.
kann
Senat
selbst
feststellen
.
2
.
gegebenenfalls
Höhe
2
.
April
übernommene
Bürgschaft
noch
Forderungen
Klägerin
Hauptschuldner
sichert
ist
rechtsfehlerfrei
festgestellt
.
Zutreffend
hat
Berufungsgericht
allerdings
angenommen
Bürgschaftserklärung
2
.
April
jedenfalls
insoweit
§
verstößt
auch
künftige
Ansprüche
Klägerin
Hauptschuldner
abgesichert
werden
sollten
vgl.
19
;
9
;
;
Höchstbetragsbürgschaft
vgl.
.
13
.
Juni
;
28
.
Oktober
.
.
.
Revisionserwiderung
vertretenen
Ansicht
war
Beklagte
Lage
Erweiterung
Verbindlichkeiten
Ehemannes
so
verhindern
Geschäftsführer
Mehrheitsgesellschafter
Kreditaufnahmen
"
GmbH
verhindern
kann
.
Abschluß
Darlehensverträgen
Ehegatten
noch
Verbürgung
Darlehensverbindlichkeiten
anderen
Ehegatten
bedürfen
§
Abs.
Satz
Einwilligung
vgl.
13
.
Bearb
.
.
;
.
Aufl
.
§
.
25
;
BGB-RGRK/Finke
12
.
Aufl
.
§
.
.
mag
Kreditaufnahme
abgeschlossenen
Sicherungsvertrag
Sicherungsgeber
Bestellung
Realsicherheiten
verpflichtet
anders
sein
Erfüllung
gesamte
Vermögen
herangezogen
werden
muß
Zugriff
Sicherungsnehmers
ausgesetzt
wird
.
Ehemann
Beklagten
verbürgten
Kredite
seinerseits
Einsatz
gesamten
Vermögens
besichert
habe
ist
aber
Tatsacheninstanzen
vorgetragen
worden
.
Unrichtig
ist
Meinung
Berufungsgerichts
vorliegenden
Fall
besichere
Bürgschaft
nur
Zeitpunkt
Verbürgung
bestehenden
Kreditforderungen
aber
Maßgabe
Höchstbetrags
Bürgschaft
insgesamt
.
formularmäßige
Zweckerklärung
Bürgschaftsgläubiger
ermöglicht
anderen
Kredit
objektiv
Anlaß
Verbürgung
gewesen
ist
Deckung
nehmen
benachteiligt
Bürgen
Geboten
Glauben
unangemessen
Abs.
.
wird
auch
formularmäßige
Zweckerklärung
Bürgschaft
pauschal
gegenwärtigen
Forderungen
Hauptschuldner
erstreckt
wird
wirksam
Bürgschaftsvertrag
einbezogen
.
28
.
Oktober
aaO
.
Bürgschaft
bleibt
lediglich
insoweit
wirksam
sogenannten
Anlaßkredit
sichert
Abs.
.
V.m
.
.
Kredite
objektiv
Anlaß
Verbürgung
2
.
April
gebildet
haben
hat
Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei
festgestellt
.
-9-
Berufungsgericht
hat
angenommen
"
Erweiterung
"
Mai
seien
Anlaß
Verbürgung
"
2
.
April
bestehenden
Darlehensverbindlichkeiten
damalige
Kreditlimit
gewesen
.
eher
beiläufig
getroffene
Bemerkung
widerspricht
Revision
Recht
rügt
Zeugnis
Ehemannes
Beweis
gestellten
Vortrag
Beklagten
.
war
Anlaß
Verbürgung
2
.
April
Gewährung
Eigenkapitalhilfedarlehens
folgenden
:
EKHDarlehen
Höhe
DM
.
hat
Landgericht
glaubwürdig
erachtete
Zeuge
auch
so
bestätigt
.
hat
Berufungsgericht
auseinandergesetzt
.
Revisionsinstanz
ist
Behauptung
Beklagten
auszugehen
.
EKH-Darlehen
ist
zwar
auch
Ansicht
Revision
noch
offen
.
liegt
Klage
aber
zugrunde
.
Tatbestand
Berufungsurteils
wiedergegebenen
Klagevorbringen
"
rührt
jetzt
noch
bestehende
Restforderung
Kontokorrentkonto
Nr.
"
her
.
EKHDarlehen
hat
Klägerin
Konto
Nr.
gebucht
.
wäre
Klage
unbegründet
Klägerin
Bürgin
Forderungen
Anspruch
nimmt
verbürgt
hätte
.
Selbst
Anlaß
Verbürgung
Berufungsgericht
gemeint
hat
Darlehensverbindlichkeiten
Kontokorrentforderungen
2
.
April
bestehenden
Kreditlimit
gewesen
sein
sollten
wäre
bislang
belegt
noch
verbürgte
Forderungen
mindestens
DM
bestehen
.
Berufungsgericht
Folge
haltbaren
Feststellung
Beklagte
habe
letztmalig
7
.
Mai
verbürgt
oben
Forderungsbestand
7
.
Mai
ausgegangen
ist
wirkt
allerdings
Tag
vollzogene
Umwandlung
damals
bestehenden
Kontokorrentkredits
Tilgungsdarlehen
geht
.
Ansicht
Berufungsgerichts
sei
Kontokorrentkredit
Höhe
DM
erloschen
gegebenenfalls
hätte
auch
Haftung
Beklagten
entsprechend
vermindert
§
Abs.
Satz
ist
unrichtig
.
"
bankinterne
Umschuldung
"
darstellende
Umwandlung
Kontokorrentkredits
Darlehen
Verwendung
neuen
Kontos
bedeutet
Zweifel
lediglich
Vertragsänderung
Folge
Absicherung
Rückzahlungsanspruchs
Kontokorrentkreditvertrag
eingegangene
Bürgschaft
bestehenbleibt
.
30
.
September
ZR
.
Ausgewirkt
haben
kann
jedoch
Beklagte
abgesehen
Begrenzung
Höchstbetrag
Bürgschaft
möglicherweise
Schulden
Ehemannes
Bürgin
einstehen
muß
.
hat
Berufungsgericht
verkannt
.
Höhe
Verbindlichkeiten
Konten
Endziffern
Zeitpunkt
Bürgschaftsübernahme
2
.
April
hat
Klägerin
insgesamt
614.792,82
DM
angegeben
.
entfiel
Teil
Kontokorrentkonten
Limit
DM
Konto
Nr.
DM
Konto
Nr.
DM
Konto
Nr.
betragen
haben
soll
.
EKH-Darlehen
Konto
Nr.
war
ser
Aufstellung
berücksichtigt
wohl
aber
gleichartiges
Darlehen
DM
Konto
Nr.
140
.
Anlage
Schriftsatz
Klägerin
6
Juli
entwikkelten
einzelnen
Konten
folgt
:
Kontokorrentkonto
Nr.
wurde
15
.
April
Auszahlung
Guthabens
aufgelöst
.
Nr.
wurde
20
.
Dezember
aufgelöst
Sollstand
DM
Kontokorrentkonto
Nr.
umgebucht
.
Darlehenskonto
Nr.
wurde
26
.
Mai
aufgelöst
Sollstand
DM
Kontokorrentkonto
Nr.
belastet
.
Darlehenskonten
Nr.
wurden
Tilgung
Darlehen
spätestens
Jahre
geschlossen
.
Darlehenskonten
Nr.
wurden
spätestens
Jahre
aufgelöst
Sollstände
DM
DM
DM
Kontokorrentkonto
Nr.
übertragen
.
Limit
Kontokorrentkontos
Nr.
wurde
Vertrag
7
.
Mai
DM
ermäßigt
.
wurde
Darlehenskonto
Nr.
neu
DM
eingerichtet
.
Sollstand
hatte
Beklagte
oben
ausgeführt
einzustehen
lediglich
bankinterne
Umschuldung
handelte
.
Konto
wurde
14
.
Mai
aufgelöst
;
Sollstand
DM
wurde
wiederum
Kontokorrentkonto
Nr.
belastet
.
Beklagte
Sollstand
neuen
Konto
Nr.
einstehen
muß
hat
andererseits
Ermäßigung
Limits
Kontokorrentkonto
Nr.
zugute
kommen
.
mußte
somit
einstehen
Sollstand
Kontokorrentkonto
Nr.
DM
ermäßigten
Limit
Kontokorrentkonto
Nr.
übertragenen
DM
Konto
Nr.
übertragenen
DM
Darlehenskonto
Nr.
übertragenen
DM
.
Belastungen
Kontokorrentkontos
Nr.
Auflösung
Darlehenskonten
Nr.
haftete
Beklagte
Darlehen
Zeitpunkt
Verbürgung
2
.
April
noch
bestanden
.
Insgesamt
haftete
Beklagte
somit
Höhe
300.000,00
DM
DM
DM
DM
505.005,81
DM
Berufungsgericht
angenommen
hat
Höhe
DM
.
Summe
hat
Berufungsgericht
Beträge
EKH-Darlehen
zusammen
DM
Konten
Endziffern
eingerechnet
Klägerin
Bürgschaft
gar
genommen
haben
will
.
derzeitigen
Streitstand
ist
auszuschließen
Forderungen
Beklagte
Bürgin
einstehen
muß
Hinblick
Erlöse
Verwertung
Sicherheiten
Sicherungseigentum
sicherungsabgetretene
Forderungen
getilgt
sind
.
Gutgeschrieben
hat
Klägerin
Schuldner
Erlöse
Höhe
insgesamt
DM
.
ist
zwar
Vorstehenden
ermittelte
Haftungssumme
DM
.
steht
derzeit
aber
Hauptschuldner
Klägerin
insgesamt
schuldete
Sicherheitenerlöse
verrechnen
waren
.
Weitergehende
Erlöse
rechnerisch
machen
%
DM
DM
%
334.219,26
DM
überließ
Klägerin
Konkursmasse
.
hat
Beklagte
Satz
berufen
.
sieht
Bürge
Gläubiger
Forderung
verbundenes
Vorzugsrecht
bestehende
Hypothek
Schiffshypothek
bestehendes
Pfandrecht
Recht
Mitbürgen
aufgibt
insoweit
frei
wird
aufgegebenen
Recht
§
hätte
Ersatz
erlangen
können
.
Rechten
Sinne
§
sind
ausdrücklich
erwähnten
akzessorischen
Rechte
auch
selbständige
Sicherungsrechte
Sicherungsgrundschulden
Sicherungseigentum
Sicherungsabtretungen
zählen
Übertragung
zahlenden
Bürgen
Gläubiger
Anwendung
§
§
schuldrechtlich
verpflichtet
ist
vgl.
143
;
43
;
.
28
.
April
;
MünchKomm-BGB/Habersack
3
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Berufungsgericht
hat
Berufung
§
gelten
lassen
Beklagte
Bürgschaftsvertrag
entsprechende
Rechtsfolge
wirksam
verzichtet
habe
.
enthält
zwingendes
Recht
ist
grundsätzlich
abdingbar
vgl.
.
24
.
September
;
Staudinger/Horn
13
.
Bearb
.
Rdn
.
.
Verzicht
wirksam
ist
wird
vorliegenden
Fall
erheblich
.
kann
derzeit
schlossen
werden
Falle
Unwirksamkeit
Verzichts
Klägerin
vollständig
befriedigt
ist
.
formularmäßiger
Verzicht
Ziffer
Bürgschaftsvertrages
enthalten
ist
ist
unwirksam
.
Allerdings
haben
.
.
erkennende
Senat
Bundesgerichtshofs
früher
vor
Inkrafttreten
AGB-Gesetzes
gegenteilige
Meinung
vertreten
;
;
.
7
November
97
;
13
.
Dezember
ZR
;
17
.
März
ZR
.
neueren
Entscheidung
hat
Senat
Frage
letztlich
entscheiden
müssen
aber
bereits
Zweifel
geäußert
Auffassung
festzuhalten
sei
.
Bundesgerichtshof
hat
frühere
Auffassung
gerechtfertigt
Regel
Bürge
Gläubigerbank
Hauptschuldner
geschäftlichen
Tätigkeit
einschränken
wollten
.
Nr.
AGB-Banken
jetzt
:
Nr.
dienten
irgendwie
Besitz
Verfügungsgewalt
Bank
gelangten
Sachen
Rechte
Kunden
bestehenden
künftigen
Ansprüche
Bank
.
Gegebenenfalls
stünden
Pfandrechte
Sicherheiten
Bürgschaft
.
Ausschluß
Rechte
Bürgen
§
müßten
Werte
Bank
Pfandrechte
erlangt
habe
blockiert
werden
.
zugelassene
Verfügung
Kunden
Werte
würde
Aufgeben
Sicherungsmittels
verbürgte
Kreditschuld
bedeuten
.
Ausschluß
Rechte
§
vermeide
somit
wesentliche
Nachteile
Hauptschuldner
diene
Regelfall
auch
Belangen
Bürgen
.
willkürliche
Freigabe
Sicherheiten
werde
§
geschützt
.
erscheint
bereits
zweifelhaft
Rechtsprechung
zugrundeliegende
Annahme
zutrifft
Gläubigerbank
zugelassene
Verfügung
Kunden
Sachen
Rechte
Nr.
heute
Nr.
AGB-Banken
vergleichbare
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
begründete
Sicherungsrechte
bestehen
bedeute
Aufgaben
Sicherungsrechts
Sinne
§
.
Vielmehr
spricht
Zweckvereinbarung
Sicherungsrechte
verstehen
Kunden
jedenfalls
so
lange
Bank
Sicherungsrecht
geltend
macht
Möglichkeit
Verfügung
belasteten
Sachen
Rechte
verbleiben
soll
vgl.
.
9
.
Juni
.
Dann
wäre
Kreditnehmer
auch
"
Aufgabe
"
Sicherungsrechte
Bank
geschäftlichen
Bewegungsfreiheit
ungebührlich
eingeschränkt
.
Verzichts
Bürgen
Rechtswohltat
§
bedürfte
.
auch
bisherigen
Rechtsprechung
anders
sehen
wollte
könnten
zugrundeliegenden
Erwägungen
uneingeschränkten
Verzicht
Bürgen
§
eingeräumte
Rechtsstellung
rechtfertigen
.
derartiger
Verzicht
ist
allenfalls
insoweit
beanstanden
Rechte
geht
Kreditinstitut
erwähnten
Klauseln
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
zustehen
.
Anders
liegt
grundsätzlich
Sicherungsrechte
Nr.
AGB-Banken
.
Nr.
AGB-Banken
.
vergleichbare
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
begründet
wurden
gesonderten
Sicherungsvereinbarungen
beruhen
.
derartigen
Sicherungsrechten
kann
allgemein
ausgegangen
werden
Aufgabe
Sicherungsnehmer
geschäftliche
Handlungsfreiheit
Hauptschuldners
unangemessen
beschränken
.
entfällt
zugleich
Grundvoraussetzung
bisherige
Rechtsprechung
klauselmäßigen
Zulässigkeit
uneingeschränkten
Verzichts
Rechtsfolge
beruht
.
uneingeschränkter
Verzicht
ist
vielmehr
§
unwirksam
Bürgen
Geboten
Glauben
unangemessen
benachteiligt
.
soll
Bürgen
gesamten
Vermögen
Erfüllung
Verpflichtungen
Bürgschaft
einzustehen
hat
besonderer
Weise
schützen
.
Norm
steht
engem
Zusammenhang
§
.
gehen
dargelegt
nur
Forderung
Gläubigers
Hauptschuldner
auch
bestellten
akzessorischen
Sicherungsrechte
Befriedigung
Gläubigers
Bürgen
über
;
nichtakzessorische
Sicherungsrechte
sind
übertragen
.
wird
unterstrichen
Bürge
selbst
Einzelfall
Einrede
Vorausklage
§
zusteht
primäre
Schuldner
ist
.
Bürge
Gläubiger
befriedigt
hat
soll
Rechtsstellung
zwar
Hinsicht
einrücken
Möglichkeit
Hauptschuldner
Dritten
Hauptschuld
Bürgen
besichert
hat
"
erholen
"
können
.
Verstärkung
Durchsetzbarkeit
Rückgriffsanspruchs
sollen
Folgen
Bürgenhaftung
gemildert
werden
.
Begünstigung
Bürgen
würde
entwertet
Gläubiger
gestattet
wäre
Lasten
Bürgen
einseitig
weitere
Hauptschuld
bestellte
Sicherungsrechte
aufzugeben
dritter
Seite
gestellten
Sicherheiten
vgl.
.
13
.
Januar
ZR
z
.
.
.
will
§
vorbeugen
Bürgen
insoweit
Verpflichtungen
befreit
aufgegebenen
Recht
§
hätte
Ersatz
erlangen
können
.
Klausel
Bürgen
Möglichkeit
ganz
allgemein
abschneidet
gewichtige
Gründe
überwiegendes
Interesse
Gläubigers
generellen
Verzicht
Rechtsfolgen
§
ansinnt
ist
Grundgedanken
Vorschrift
vereinbar
beeinträchtigt
Bürgen
unangemessen
Abs.
Nr.
.
steht
Bürge
auch
bisherigen
Rechtsprechung
willkürliche
Freigabe
Sicherheiten
geschützt
wird
.
Angemessenheit
Klausel
Sinne
verlangt
sachgerechten
vertraglichen
Ausgleich
Interessen
Verwender
Vertragspartner
vgl.
.
21
.
Februar
.
Verwender
darf
versuchen
nur
eigenen
Interessen
durchzusetzen
vornherein
Interessen
Gegners
hinreichend
berücksichtigen
vgl.
.
16
.
Oktober
.
bloßen
Willkürkontrolle
ist
derartiger
Interessenausgleich
gewährleistet
.
Vielmehr
werden
Interessen
Verwenders
erheblich
größerem
Umfang
nämlich
Grenze
Unsachlichkeit
geschützt
Angemessenheit
Klausel
§
vorausgesetzt
wird
.
Auch
prozessual
ist
bloße
Schutz
Willkürverbot
Bürgen
unangemessen
nachteilig
.
muß
Bank
verklagen
Recht
kommen
.
Rechtsstreit
gewinnt
ist
ungewiß
beweispflichtig
ist
oft
Tatsachen
kennt
Vorliegen
Willkür
abhängt
.
undifferenzierter
klauselmäßiger
Verzicht
Bürgen
Rechte
§
§
verstößt
wird
auch
großen
Teilen
Schrifttums
vertreten
vgl.
etwa
Hadding/Häuser/Welter
:
Gutachten
Vorschläge
Überarbeitung
Schuldrechts
herausgegeben
Bundesminister
Justiz
Sonderdruck
Bürgschaft
Garantie
S.
;
Tiedtke
19
23
;
.
;
Bürgschaftsrecht
Rdn
.
;
Recht
Kreditsicherheiten
5
.
Aufl
.
.
791a
;
MünchKomm-BGB/Habersack
§
Rdn
.
3
;
Ulmer/Brandner/Hensen
8
.
Aufl
.
.
Rdn
.
;
.
Selbst
Beklagte
Klägerin
§
berufen
kann
steht
noch
Beklagte
Klägerin
mehr
schuldet
.
Gegebenenfalls
müßte
Klägerin
allerdings
so
behandeln
lassen
wären
Verwertungserlöse
%
zugeflossen
.
Dann
hätte
Forderung
Hauptschuldner
753.926,36
DM
erhalten
.
Umfang
Betrag
DM
Beklagte
Bürgin
haftet
getilgt
worden
wäre
kann
derzeit
noch
gesagt
werden
.
Möglicherweise
überstiegen
Forderungen
Klägerin
Hauptschuldner
Betrag
753.926,36
DM
.
kommt
anderweitigen
Sicherheiten
Klägerin
Bürgschaftsübernahme
späteren
Zeitpunkt
ausschließlich
verbürgte
Hauptschuld
absicherten
vornherein
auch
Sicherung
anderer
Ansprüche
Klägerin
dienten
.
Nur
ersten
Fall
hätte
Beklagte
Befriedigung
Klägerin
zusätzlichen
Sicherheiten
vollem
Umfang
verwerten
dürfen
.
Sollte
Rechte
Bürgschaft
zunächst
allein
Hauptforderung
absicherten
später
Vereinbarung
Klägerin
wirksame
Zustimmung
Beklagten
andere
Ansprüche
Klägerin
ausgedehnt
Verwertungserlös
Bürgschaft
abgedeckten
Ansprüche
verwertet
worden
sein
läge
Aufgabe
Rechte
Sinne
§
vgl.
.
17
.
Dezember
372
;
Staudinger/Horn
.
11
;
BGBRGRK/Mormann
.
.
Dann
wäre
Beklagte
insoweit
Bürgenverpflichtung
frei
geworden
jeweiligen
Recht
hätte
Ersatz
erlangen
können
Höhe
Verwertungserlöses
.
Dienten
zusätzlichen
Sicherungsrechte
hingegen
bereits
Bürgschaftsübernahme
Falle
nachträglichen
Begründung
späteren
Zeitpunkt
zugleich
Absicherung
anderer
Ansprüche
mußte
Beklagte
Fehlen
besonderer
Absprachen
stets
rechnen
Erlös
Verwertung
Rechte
Erfüllung
anderen
Ansprüche
verwendet
würde
.
Verwendung
war
mithin
Aufgabe
"
derartiger
Anfang
mehrfach
sichernder
Rechte
sehen
.
Vielmehr
war
Entscheidung
Klägerin
Gläubigerin
überlassen
Forderungen
Erlöse
Verwertung
Sicherheiten
verrechnete
vgl.
.
29
.
April
XI
;
4
November
XI
ZR
.
Klägerin
Hauptschuldner
Tilgungsreihenfolge
zuletzt
genannten
Fall
auch
Beklagte
gelten
lassen
müßte
.
27
.
April
XI
vereinbart
Schuldner
einseitige
Tilgungsbestimmung
gemäß
§
Abs.
getroffen
hat
ist
festgestellt
.
Fehlt
beidem
so
gilt
§
Abs.
.
war
Klägerin
berechtigt
Erlöse
Sicherheitenverwertung
zunächst
Forderungen
verrechnen
Klägerin
wenigsten
gesichert
war
.
Forderungen
waren
steht
.
.
angefochtene
Urteil
erweist
auch
anderen
Gründen
richtig
§
.
Bürgschaft
2
.
Februar
Klägerin
Klagebegehren
hilfsweise
gestützt
hat
verschafft
jedenfalls
weitergehenden
Rechte
Bürgschaft
2
.
April
.
IV
.
Berufungsurteil
ist
somit
aufzuheben
§
Abs.
.
Sache
ist
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
§
Abs.
Satz
weiterer
Aufklärung
bedarf
.
Berufungsgericht
wird
insbesondere
feststellen
müssen
Kredit
Kredite
objektiver
Anlaß
Verbürgung
2
.
April
war
waren
.
Klägerin
bezüglich
EKH-Kredits
staatlichen
Kreditgarantie
Sicherungsbedürfnis
hatte
Landgericht
angenommen
hat
könnte
Annahme
entgegenstehen
EKH-Kredit
sei
objektiver
Anlaß
Verbürgung
gewesen
.
Insoweit
trifft
Klägerin
Beweislast
.
7
.
März
ZR
;
15
.
April
ZR
;
2
Juli
;
28
.
Oktober
aaO
.
Berufungsgericht
feststellen
sollte
EKH-Darlehen
sonstigen
Kreditverbindlichkeiten
ganz
teilweise
Anlaß
Verbürgung
waren
wird
Berufungsgericht
prüfen
müssen
Höhe
"
Anlaßkredite
"
heute
noch
bestehen
.
Parteien
erhalten
Zurückverweisung
Gelegenheit
Frage
vorzutragen
gegebenenfalls
Kenntnis
Unwirksamkeit
Ausschlusses
Vertrag
ergänzt
hätten
.
Klägerin
mag
vortragen
Konkursverwalter
Aufteilung
Erlöse
Sicherheitenverwertung
geeinigt
Kriterien
zugeflossenen
Erlöse
Kreditschulden
verrechnet
hat
.
Paulusch
Kreft
Zugehör