NAMEN ZR Verkündet : 2 . März Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja § ; formularmäßiger genereller Verzicht Rechte § ist unwirksam Abweichung ; . Urteil 2 . März IX ZR IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 20 . Januar Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Kreft Stodolkowitz Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 12 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 11 . August aufgehoben . Sache wird anderweiten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : klagende Bank gewährte Ehemann Beklagten folgenden : Hauptschuldner geschäftliche Kredite . Beklagte übernahm 2 . Februar 2 . April jeweils formularmäßig selbstschuldnerische Bürgschaften " Sicherung bestehenden künftigen auch bedingten befristeten Ansprüche Geschäftsverbindung " auch Sicherheit bestimmten Kreditgewährung bestellt wird " Betrag DM . Ziffer Bürgschaftsvertrags 2 . April lautet : " Bürge verzichtet Rechte § . " Bürgschaftsvertrag 2 . Februar enthält wortgleiche Klausel . 7 . Mai schloß Hauptschuldner Klägerin Vertrag Gewährung Betriebsmittelkredits Höhe DM . wurde Darlehenskonto Verfügung gestellt . anderen Seite wurde Kreditlinie Kontokorrentkonto Nr. DM betragen hatte DM reduziert . Verträgen war Überschrift " sonstige Sicherheiten " Bürgschaft Beklagten DM aufgeführt . Unterschriften Vertragsparteien enthielten Verträge folgenden Beklagten unterschriebenen Passus : " Hinblick Güterstand Ehegatten Mitwirkung anderen Ehegatten erforderlich sein könnte insbesondere Bestellung Sicherheiten erteilt Zustimmung . " Jahre fiel Hauptschuldner Konkurs . Klägerin verwertete Grundstück Hauptschuldners eingetragene Grundschuld erlöste hieraus Abzug Kosten DM . zog sicherungshalber abgetretene Forderungen ließ sicherungsübereignetes Inventar versteigern . Vereinbarung Konkursverwalter vereinnahmte % Erlöse Forderungseinzug % Erlöse versteigerten Sachen . flossen DM DM . restlichen Erlöse kamen Masse zugute . Klage nimmt Klägerin Beklagte Bürgschaft 2 . April hilfsweise Bürgschaft 2 . Februar Zahlung DM Anspruch . Landgericht hat Klage abgewiesen ; Oberlandesgericht hat Hauptsache stattgegeben . wendet Beklagte Revision . Entscheidungsgründe : Rechtsmittel führt Aufhebung Berufungsurteils Zurückverweisung Sache . Meinung Berufungsgerichts hat Beklagte 2 . April übernommene Bürgschaft konkludent Verträge 7 . Mai begründete Verbindlichkeiten erweitert . Klägerin habe belegt verbürgten Hauptforderungen noch Bürgschaftsbetrag übersteigender Höhe offen seien . Klägerin Konkursverwalter geeinigt habe Erlös Verwertung anderweitigen heiten nur Teil zufließe könne Beklagte wehren Rechte § wirksam verzichtet habe . II . hält wesentlichen Punkten rechtlichen Überprüfung stand . 1 . Recht rügt Revision Auslegung Berufungsgerichts Beklagte habe Kreditverträge 7 . Mai unterschrieben habe zugleich Verträge neu gewährte Kredite verbürgt . Kreditverträge 7 . Mai Charakter Allgemeinen Geschäftsbedingungen Individualverträgen haben ist Vorinstanzen erörtert worden . Frage kann indes offenbleiben . Selbst Individualverträge handeln sollte ist Senat Auslegung Berufungsgerichts gebunden . tatrichterliche Auslegung ist Revisionsgericht bindend gesetzliche allgemein anerkannte Auslegungsregeln Denkgesetze Erfahrungssätze verletzt sind 138 . 25 . Februar ; 5 . Januar ZR . entsprechenden Überprüfung hält Auslegung Berufungsgerichts stand . Berufungsgericht hat verkannt Beklagte Kreditverträge " nur Hinblick Güterstand erforderliche Mitwirkung unterschrieben hat . aber Verträgen " sonstige Sicherheiten " auch Bürgschaft Beklagten DM aufgeführt gewesen sei so meint Berufungsgericht habe entnommen werden können Klägerin Bürgschaft auch neuen Kredite habe Anspruch nehmen wollen habe Beklagte Unterschrift zugestimmt . Erwägungen sind fehlerhaft . Beklagte Ehegatten abgeschlossenen Kreditverträgen tatsächlich nur bankinterne Umschuldung hinausliefen unten allein ehegüterrechtlicher Rücksichtnahme zugestimmt hat Kreditnehmer Ehemann vermeintlich Zustimmung wirksam abschließen konnte liegt Gedanke Bürgschaft hat übernehmen wollen . Beklagte überhaupt Kenntnis genommen hat Klägerin Bürgschaft Beklagten auch Deckung neuen Kredite " verwenden wollte mußte noch annehmen Klägerin erwarte Bürgschaft 2 . April neue Bürgschaft . Ansicht Berufungsgericht sind seinerzeit Parteien ausgegangen Bürgschaft 2 . April sei auch weiter Zweckerklärung wirksam decke somit neuen Kredite . Folgerichtig kann dann auch angenommen werden Klägerin Beklagten Abschluß neuen Bürgschaftsvertrages angetragen hat auch nur hat antragen wollen . neue Bürgschaft wäre nur gekommen Klägerin Mitunterzeichnung Kreditverträge Beklagte Angebot Abschluß Bürgschaftsvertrages verstanden dann auch angenommen hätte . Etwas derartiges hat Berufungsgericht insoweit konsequent Erwägung gezogen Parteien Meinung gewesen seien Bürgschaft 2 . April reiche . bisher Gesagten liegt Hand Beklagte 7 . Mai erneut verbürgt hat . kann Senat selbst feststellen . 2 . gegebenenfalls Höhe 2 . April übernommene Bürgschaft noch Forderungen Klägerin Hauptschuldner sichert ist rechtsfehlerfrei festgestellt . Zutreffend hat Berufungsgericht allerdings angenommen Bürgschaftserklärung 2 . April jedenfalls insoweit § verstößt auch künftige Ansprüche Klägerin Hauptschuldner abgesichert werden sollten vgl. 19 ; 9 ; ; Höchstbetragsbürgschaft vgl. . 13 . Juni ; 28 . Oktober . . . Revisionserwiderung vertretenen Ansicht war Beklagte Lage Erweiterung Verbindlichkeiten Ehemannes so verhindern Geschäftsführer Mehrheitsgesellschafter Kreditaufnahmen " GmbH verhindern kann . Abschluß Darlehensverträgen Ehegatten noch Verbürgung Darlehensverbindlichkeiten anderen Ehegatten bedürfen § Abs. Satz Einwilligung vgl. 13 . Bearb . . ; . Aufl . § . 25 ; BGB-RGRK/Finke 12 . Aufl . § . . mag Kreditaufnahme abgeschlossenen Sicherungsvertrag Sicherungsgeber Bestellung Realsicherheiten verpflichtet anders sein Erfüllung gesamte Vermögen herangezogen werden muß Zugriff Sicherungsnehmers ausgesetzt wird . Ehemann Beklagten verbürgten Kredite seinerseits Einsatz gesamten Vermögens besichert habe ist aber Tatsacheninstanzen vorgetragen worden . Unrichtig ist Meinung Berufungsgerichts vorliegenden Fall besichere Bürgschaft nur Zeitpunkt Verbürgung bestehenden Kreditforderungen aber Maßgabe Höchstbetrags Bürgschaft insgesamt . formularmäßige Zweckerklärung Bürgschaftsgläubiger ermöglicht anderen Kredit objektiv Anlaß Verbürgung gewesen ist Deckung nehmen benachteiligt Bürgen Geboten Glauben unangemessen Abs. . wird auch formularmäßige Zweckerklärung Bürgschaft pauschal gegenwärtigen Forderungen Hauptschuldner erstreckt wird wirksam Bürgschaftsvertrag einbezogen . 28 . Oktober aaO . Bürgschaft bleibt lediglich insoweit wirksam sogenannten Anlaßkredit sichert Abs. . V.m . . Kredite objektiv Anlaß Verbürgung 2 . April gebildet haben hat Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt . -9- Berufungsgericht hat angenommen " Erweiterung " Mai seien Anlaß Verbürgung " 2 . April bestehenden Darlehensverbindlichkeiten damalige Kreditlimit gewesen . eher beiläufig getroffene Bemerkung widerspricht Revision Recht rügt Zeugnis Ehemannes Beweis gestellten Vortrag Beklagten . war Anlaß Verbürgung 2 . April Gewährung Eigenkapitalhilfedarlehens folgenden : EKHDarlehen Höhe DM . hat Landgericht glaubwürdig erachtete Zeuge auch so bestätigt . hat Berufungsgericht auseinandergesetzt . Revisionsinstanz ist Behauptung Beklagten auszugehen . EKH-Darlehen ist zwar auch Ansicht Revision noch offen . liegt Klage aber zugrunde . Tatbestand Berufungsurteils wiedergegebenen Klagevorbringen " rührt jetzt noch bestehende Restforderung Kontokorrentkonto Nr. " her . EKHDarlehen hat Klägerin Konto Nr. gebucht . wäre Klage unbegründet Klägerin Bürgin Forderungen Anspruch nimmt verbürgt hätte . Selbst Anlaß Verbürgung Berufungsgericht gemeint hat Darlehensverbindlichkeiten Kontokorrentforderungen 2 . April bestehenden Kreditlimit gewesen sein sollten wäre bislang belegt noch verbürgte Forderungen mindestens DM bestehen . Berufungsgericht Folge haltbaren Feststellung Beklagte habe letztmalig 7 . Mai verbürgt oben Forderungsbestand 7 . Mai ausgegangen ist wirkt allerdings Tag vollzogene Umwandlung damals bestehenden Kontokorrentkredits Tilgungsdarlehen geht . Ansicht Berufungsgerichts sei Kontokorrentkredit Höhe DM erloschen gegebenenfalls hätte auch Haftung Beklagten entsprechend vermindert § Abs. Satz ist unrichtig . " bankinterne Umschuldung " darstellende Umwandlung Kontokorrentkredits Darlehen Verwendung neuen Kontos bedeutet Zweifel lediglich Vertragsänderung Folge Absicherung Rückzahlungsanspruchs Kontokorrentkreditvertrag eingegangene Bürgschaft bestehenbleibt . 30 . September ZR . Ausgewirkt haben kann jedoch Beklagte abgesehen Begrenzung Höchstbetrag Bürgschaft möglicherweise Schulden Ehemannes Bürgin einstehen muß . hat Berufungsgericht verkannt . Höhe Verbindlichkeiten Konten Endziffern Zeitpunkt Bürgschaftsübernahme 2 . April hat Klägerin insgesamt 614.792,82 DM angegeben . entfiel Teil Kontokorrentkonten Limit DM Konto Nr. DM Konto Nr. DM Konto Nr. betragen haben soll . EKH-Darlehen Konto Nr. war ser Aufstellung berücksichtigt wohl aber gleichartiges Darlehen DM Konto Nr. 140 . Anlage Schriftsatz Klägerin 6 Juli entwikkelten einzelnen Konten folgt : Kontokorrentkonto Nr. wurde 15 . April Auszahlung Guthabens aufgelöst . Nr. wurde 20 . Dezember aufgelöst Sollstand DM Kontokorrentkonto Nr. umgebucht . Darlehenskonto Nr. wurde 26 . Mai aufgelöst Sollstand DM Kontokorrentkonto Nr. belastet . Darlehenskonten Nr. wurden Tilgung Darlehen spätestens Jahre geschlossen . Darlehenskonten Nr. wurden spätestens Jahre aufgelöst Sollstände DM DM DM Kontokorrentkonto Nr. übertragen . Limit Kontokorrentkontos Nr. wurde Vertrag 7 . Mai DM ermäßigt . wurde Darlehenskonto Nr. neu DM eingerichtet . Sollstand hatte Beklagte oben ausgeführt einzustehen lediglich bankinterne Umschuldung handelte . Konto wurde 14 . Mai aufgelöst ; Sollstand DM wurde wiederum Kontokorrentkonto Nr. belastet . Beklagte Sollstand neuen Konto Nr. einstehen muß hat andererseits Ermäßigung Limits Kontokorrentkonto Nr. zugute kommen . mußte somit einstehen Sollstand Kontokorrentkonto Nr. DM ermäßigten Limit Kontokorrentkonto Nr. übertragenen DM Konto Nr. übertragenen DM Darlehenskonto Nr. übertragenen DM . Belastungen Kontokorrentkontos Nr. Auflösung Darlehenskonten Nr. haftete Beklagte Darlehen Zeitpunkt Verbürgung 2 . April noch bestanden . Insgesamt haftete Beklagte somit Höhe 300.000,00 DM DM DM DM 505.005,81 DM Berufungsgericht angenommen hat Höhe DM . Summe hat Berufungsgericht Beträge EKH-Darlehen zusammen DM Konten Endziffern eingerechnet Klägerin Bürgschaft gar genommen haben will . derzeitigen Streitstand ist auszuschließen Forderungen Beklagte Bürgin einstehen muß Hinblick Erlöse Verwertung Sicherheiten Sicherungseigentum sicherungsabgetretene Forderungen getilgt sind . Gutgeschrieben hat Klägerin Schuldner Erlöse Höhe insgesamt DM . ist zwar Vorstehenden ermittelte Haftungssumme DM . steht derzeit aber Hauptschuldner Klägerin insgesamt schuldete Sicherheitenerlöse verrechnen waren . Weitergehende Erlöse rechnerisch machen % DM DM % 334.219,26 DM überließ Klägerin Konkursmasse . hat Beklagte Satz berufen . sieht Bürge Gläubiger Forderung verbundenes Vorzugsrecht bestehende Hypothek Schiffshypothek bestehendes Pfandrecht Recht Mitbürgen aufgibt insoweit frei wird aufgegebenen Recht § hätte Ersatz erlangen können . Rechten Sinne § sind ausdrücklich erwähnten akzessorischen Rechte auch selbständige Sicherungsrechte Sicherungsgrundschulden Sicherungseigentum Sicherungsabtretungen zählen Übertragung zahlenden Bürgen Gläubiger Anwendung § § schuldrechtlich verpflichtet ist vgl. 143 ; 43 ; . 28 . April ; MünchKomm-BGB/Habersack 3 . Aufl . Rdn . . Berufungsgericht hat Berufung § gelten lassen Beklagte Bürgschaftsvertrag entsprechende Rechtsfolge wirksam verzichtet habe . enthält zwingendes Recht ist grundsätzlich abdingbar vgl. . 24 . September ; Staudinger/Horn 13 . Bearb . Rdn . . Verzicht wirksam ist wird vorliegenden Fall erheblich . kann derzeit schlossen werden Falle Unwirksamkeit Verzichts Klägerin vollständig befriedigt ist . formularmäßiger Verzicht Ziffer Bürgschaftsvertrages enthalten ist ist unwirksam . Allerdings haben . . erkennende Senat Bundesgerichtshofs früher vor Inkrafttreten AGB-Gesetzes gegenteilige Meinung vertreten ; ; . 7 November 97 ; 13 . Dezember ZR ; 17 . März ZR . neueren Entscheidung hat Senat Frage letztlich entscheiden müssen aber bereits Zweifel geäußert Auffassung festzuhalten sei . Bundesgerichtshof hat frühere Auffassung gerechtfertigt Regel Bürge Gläubigerbank Hauptschuldner geschäftlichen Tätigkeit einschränken wollten . Nr. AGB-Banken jetzt : Nr. dienten irgendwie Besitz Verfügungsgewalt Bank gelangten Sachen Rechte Kunden bestehenden künftigen Ansprüche Bank . Gegebenenfalls stünden Pfandrechte Sicherheiten Bürgschaft . Ausschluß Rechte Bürgen § müßten Werte Bank Pfandrechte erlangt habe blockiert werden . zugelassene Verfügung Kunden Werte würde Aufgeben Sicherungsmittels verbürgte Kreditschuld bedeuten . Ausschluß Rechte § vermeide somit wesentliche Nachteile Hauptschuldner diene Regelfall auch Belangen Bürgen . willkürliche Freigabe Sicherheiten werde § geschützt . erscheint bereits zweifelhaft Rechtsprechung zugrundeliegende Annahme zutrifft Gläubigerbank zugelassene Verfügung Kunden Sachen Rechte Nr. heute Nr. AGB-Banken vergleichbare Allgemeine Geschäftsbedingungen begründete Sicherungsrechte bestehen bedeute Aufgaben Sicherungsrechts Sinne § . Vielmehr spricht Zweckvereinbarung Sicherungsrechte verstehen Kunden jedenfalls so lange Bank Sicherungsrecht geltend macht Möglichkeit Verfügung belasteten Sachen Rechte verbleiben soll vgl. . 9 . Juni . Dann wäre Kreditnehmer auch " Aufgabe " Sicherungsrechte Bank geschäftlichen Bewegungsfreiheit ungebührlich eingeschränkt . Verzichts Bürgen Rechtswohltat § bedürfte . auch bisherigen Rechtsprechung anders sehen wollte könnten zugrundeliegenden Erwägungen uneingeschränkten Verzicht Bürgen § eingeräumte Rechtsstellung rechtfertigen . derartiger Verzicht ist allenfalls insoweit beanstanden Rechte geht Kreditinstitut erwähnten Klauseln Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustehen . Anders liegt grundsätzlich Sicherungsrechte Nr. AGB-Banken . Nr. AGB-Banken . vergleichbare Allgemeine Geschäftsbedingungen begründet wurden gesonderten Sicherungsvereinbarungen beruhen . derartigen Sicherungsrechten kann allgemein ausgegangen werden Aufgabe Sicherungsnehmer geschäftliche Handlungsfreiheit Hauptschuldners unangemessen beschränken . entfällt zugleich Grundvoraussetzung bisherige Rechtsprechung klauselmäßigen Zulässigkeit uneingeschränkten Verzichts Rechtsfolge beruht . uneingeschränkter Verzicht ist vielmehr § unwirksam Bürgen Geboten Glauben unangemessen benachteiligt . soll Bürgen gesamten Vermögen Erfüllung Verpflichtungen Bürgschaft einzustehen hat besonderer Weise schützen . Norm steht engem Zusammenhang § . gehen dargelegt nur Forderung Gläubigers Hauptschuldner auch bestellten akzessorischen Sicherungsrechte Befriedigung Gläubigers Bürgen über ; nichtakzessorische Sicherungsrechte sind übertragen . wird unterstrichen Bürge selbst Einzelfall Einrede Vorausklage § zusteht primäre Schuldner ist . Bürge Gläubiger befriedigt hat soll Rechtsstellung zwar Hinsicht einrücken Möglichkeit Hauptschuldner Dritten Hauptschuld Bürgen besichert hat " erholen " können . Verstärkung Durchsetzbarkeit Rückgriffsanspruchs sollen Folgen Bürgenhaftung gemildert werden . Begünstigung Bürgen würde entwertet Gläubiger gestattet wäre Lasten Bürgen einseitig weitere Hauptschuld bestellte Sicherungsrechte aufzugeben dritter Seite gestellten Sicherheiten vgl. . 13 . Januar ZR z . . . will § vorbeugen Bürgen insoweit Verpflichtungen befreit aufgegebenen Recht § hätte Ersatz erlangen können . Klausel Bürgen Möglichkeit ganz allgemein abschneidet gewichtige Gründe überwiegendes Interesse Gläubigers generellen Verzicht Rechtsfolgen § ansinnt ist Grundgedanken Vorschrift vereinbar beeinträchtigt Bürgen unangemessen Abs. Nr. . steht Bürge auch bisherigen Rechtsprechung willkürliche Freigabe Sicherheiten geschützt wird . Angemessenheit Klausel Sinne verlangt sachgerechten vertraglichen Ausgleich Interessen Verwender Vertragspartner vgl. . 21 . Februar . Verwender darf versuchen nur eigenen Interessen durchzusetzen vornherein Interessen Gegners hinreichend berücksichtigen vgl. . 16 . Oktober . bloßen Willkürkontrolle ist derartiger Interessenausgleich gewährleistet . Vielmehr werden Interessen Verwenders erheblich größerem Umfang nämlich Grenze Unsachlichkeit geschützt Angemessenheit Klausel § vorausgesetzt wird . Auch prozessual ist bloße Schutz Willkürverbot Bürgen unangemessen nachteilig . muß Bank verklagen Recht kommen . Rechtsstreit gewinnt ist ungewiß beweispflichtig ist oft Tatsachen kennt Vorliegen Willkür abhängt . undifferenzierter klauselmäßiger Verzicht Bürgen Rechte § § verstößt wird auch großen Teilen Schrifttums vertreten vgl. etwa Hadding/Häuser/Welter : Gutachten Vorschläge Überarbeitung Schuldrechts herausgegeben Bundesminister Justiz Sonderdruck Bürgschaft Garantie S. ; Tiedtke 19 23 ; . ; Bürgschaftsrecht Rdn . ; Recht Kreditsicherheiten 5 . Aufl . . 791a ; MünchKomm-BGB/Habersack § Rdn . 3 ; Ulmer/Brandner/Hensen 8 . Aufl . . Rdn . ; . Selbst Beklagte Klägerin § berufen kann steht noch Beklagte Klägerin mehr schuldet . Gegebenenfalls müßte Klägerin allerdings so behandeln lassen wären Verwertungserlöse % zugeflossen . Dann hätte Forderung Hauptschuldner 753.926,36 DM erhalten . Umfang Betrag DM Beklagte Bürgin haftet getilgt worden wäre kann derzeit noch gesagt werden . Möglicherweise überstiegen Forderungen Klägerin Hauptschuldner Betrag 753.926,36 DM . kommt anderweitigen Sicherheiten Klägerin Bürgschaftsübernahme späteren Zeitpunkt ausschließlich verbürgte Hauptschuld absicherten vornherein auch Sicherung anderer Ansprüche Klägerin dienten . Nur ersten Fall hätte Beklagte Befriedigung Klägerin zusätzlichen Sicherheiten vollem Umfang verwerten dürfen . Sollte Rechte Bürgschaft zunächst allein Hauptforderung absicherten später Vereinbarung Klägerin wirksame Zustimmung Beklagten andere Ansprüche Klägerin ausgedehnt Verwertungserlös Bürgschaft abgedeckten Ansprüche verwertet worden sein läge Aufgabe Rechte Sinne § vgl. . 17 . Dezember 372 ; Staudinger/Horn . 11 ; BGBRGRK/Mormann . . Dann wäre Beklagte insoweit Bürgenverpflichtung frei geworden jeweiligen Recht hätte Ersatz erlangen können Höhe Verwertungserlöses . Dienten zusätzlichen Sicherungsrechte hingegen bereits Bürgschaftsübernahme Falle nachträglichen Begründung späteren Zeitpunkt zugleich Absicherung anderer Ansprüche mußte Beklagte Fehlen besonderer Absprachen stets rechnen Erlös Verwertung Rechte Erfüllung anderen Ansprüche verwendet würde . Verwendung war mithin Aufgabe " derartiger Anfang mehrfach sichernder Rechte sehen . Vielmehr war Entscheidung Klägerin Gläubigerin überlassen Forderungen Erlöse Verwertung Sicherheiten verrechnete vgl. . 29 . April XI ; 4 November XI ZR . Klägerin Hauptschuldner Tilgungsreihenfolge zuletzt genannten Fall auch Beklagte gelten lassen müßte . 27 . April XI vereinbart Schuldner einseitige Tilgungsbestimmung gemäß § Abs. getroffen hat ist festgestellt . Fehlt beidem so gilt § Abs. . war Klägerin berechtigt Erlöse Sicherheitenverwertung zunächst Forderungen verrechnen Klägerin wenigsten gesichert war . Forderungen waren steht . . angefochtene Urteil erweist auch anderen Gründen richtig § . Bürgschaft 2 . Februar Klägerin Klagebegehren hilfsweise gestützt hat verschafft jedenfalls weitergehenden Rechte Bürgschaft 2 . April . IV . Berufungsurteil ist somit aufzuheben § Abs. . Sache ist Berufungsgericht zurückzuverweisen § Abs. Satz weiterer Aufklärung bedarf . Berufungsgericht wird insbesondere feststellen müssen Kredit Kredite objektiver Anlaß Verbürgung 2 . April war waren . Klägerin bezüglich EKH-Kredits staatlichen Kreditgarantie Sicherungsbedürfnis hatte Landgericht angenommen hat könnte Annahme entgegenstehen EKH-Kredit sei objektiver Anlaß Verbürgung gewesen . Insoweit trifft Klägerin Beweislast . 7 . März ZR ; 15 . April ZR ; 2 Juli ; 28 . Oktober aaO . Berufungsgericht feststellen sollte EKH-Darlehen sonstigen Kreditverbindlichkeiten ganz teilweise Anlaß Verbürgung waren wird Berufungsgericht prüfen müssen Höhe " Anlaßkredite " heute noch bestehen . Parteien erhalten Zurückverweisung Gelegenheit Frage vorzutragen gegebenenfalls Kenntnis Unwirksamkeit Ausschlusses Vertrag ergänzt hätten . Klägerin mag vortragen Konkursverwalter Aufteilung Erlöse Sicherheitenverwertung geeinigt Kriterien zugeflossenen Erlöse Kreditschulden verrechnet hat . Paulusch Kreft Zugehör