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440 lines
3.4 KiB

BESCHLUSS
ZR
26
.
März
Rechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Richter
Dr.
Grupp
Richterin
26
.
März
beschlossen
:
Revision
Klägers
Urteil
2
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
11
.
Dezember
wird
zugelassen
Zurückweisung
Berufung
Abweisung
Klage
folgenden
Punkten
richtet
:
Schadensersatz
Zahlung
B.
11
.
April
Höhe
Zahlung
D.
Höhe
66.297,46
24
.
Februar
Zahlung
16
.
März
Höhe
.
weitergehende
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
vorbezeichneten
Urteil
wird
zurückgewiesen
.
Revision
Klägers
wird
vorbezeichnete
Urteil
Kostenpunkt
Umfang
Zulassung
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Verfahrens
Bundesgerichtshof
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Wert
Verfahrens
Bundesgerichtshof
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Beklagte
war
Verwalter
1
.
Januar
eröffneten
Insolvenzverfahren
Vermögen
GmbH.
Kläger
wurde
März
Sonderinsolvenzverwalter
bestellt
Prüfung
Schadensersatzansprüchen
Beklagten
beauftragt
.
6
November
wurde
Beklagte
abberufen
Kläger
neuen
Verwalter
bestellt
.
Kläger
wirft
Beklagten
Darlegung
Einzelheiten
masseschädigende
Vereinbarungen
einzelnen
Grundpfandgläubigern
getroffen
Zahlungen
Insolvenzforderungen
geleistet
haben
allenfalls
nachrangig
gesichert
Gegenstand
neuer
Eröffnung
geschlossener
Vereinbarungen
Beklagten
jeweiligen
Gläubiger
waren
.
hat
Schadensersatz
Höhe
insgesamt
Zinsen
Anspruch
genommen
.
Landgericht
hat
Klage
Betrag
5.919,45
Zinsen
abgewiesen
.
Berufung
Klägers
Zahlung
weiterer
Zinsen
verlangt
hat
ist
erfolglos
geblieben
.
Nichtzulassungsbeschwerde
rügt
Kläger
sicht
unberechtigt
Insolvenzforderungen
geleisteter
Zahlungen
Verletzung
Grundrechts
rechtliches
Gehör
Art
.
Abs.
GG
.
II
.
1
.
Umfang
insgesamt
ist
Revision
zuzulassen
begründet
.
11
.
April
zahlte
Beklagte
Betrag
B.
.
Tatbestand
urteils
hatte
Beklagte
15
.
Mai
erst
Zahlung
11
.
April
Gläubigerin
vereinbart
betroffenen
Objekte
stiller
Zwangsverwaltung
belassen
.
Gegenleistung
sollte
Beklagte
Annuitäten
voller
Höhe
monatlich
Rückstände
leisten
.
Gründen
Berufungsurteils
wird
Vorgang
mehr
behandelt
.
Begründung
Klage
insoweit
abgewiesen
worden
ist
fehlt
.
24
.
Februar
zahlte
Beklagte
D.
Betrag
.
Beklagte
vereinbarte
13./17
Juli
Annuitäten
Wirkung
1
.
Januar
weiter
gezahlt
werden
sollten
.
Berufungsgericht
hat
angenommen
Vereinbarung
Grundlage
Zahlung
24
.
Februar
war
.
Kläger
hatte
Klage
Berufungsbegründung
jedoch
vorgetragen
Zahlung
Tilgungsbestimmung
vierte
Quartal
bezog
.
Einwand
befasst
Berufungsurteil
.
16
.
März
leistete
Beklagte
Zahlungen
Höhe
insgesamt
.
verweist
Berufungsurteil
Urteil
Landgerichts
Zahlung
erfassende
rechtfertigende
Vereinbarung
Beklagten
bindend
festgestellt
habe
.
Landgericht
hat
jedoch
nur
21
.
März
getroffene
Vereinbarung
festgestellt
.
2
.
Revision
begründet
ist
wird
angefochtene
Urteil
§
Abs.
aufgehoben
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Verfahrens
Bundesgerichtshof
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
.
Nichtzulassungsbeschwerde
zurückgewiesen
worden
ist
hat
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
erfordert
Entscheidung
Revisionsgerichts
§
Abs.
.
Verfahrensgrundrechte
Klägers
insbesondere
Rechte
rechtliches
Gehör
Art
.
Abs.
GG
willkürfreie
Entscheidung
Art
.
Abs.
GG
wurden
verletzt
.
weiteren
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
Satz
abgesehen
.
Kayser
Grupp
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung