BESCHLUSS ZR 26 . März Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richterin Richter Dr. Grupp Richterin 26 . März beschlossen : Revision Klägers Urteil 2 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 11 . Dezember wird zugelassen Zurückweisung Berufung Abweisung Klage folgenden Punkten richtet : Schadensersatz Zahlung B. 11 . April Höhe € Zahlung D. Höhe 66.297,46 € 24 . Februar Zahlung 16 . März Höhe € . weitergehende Beschwerde Nichtzulassung Revision vorbezeichneten Urteil wird zurückgewiesen . Revision Klägers wird vorbezeichnete Urteil Kostenpunkt Umfang Zulassung aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Verfahrens Bundesgerichtshof Berufungsgericht zurückverwiesen . Wert Verfahrens Bundesgerichtshof wird € festgesetzt . Gründe : Beklagte war Verwalter 1 . Januar eröffneten Insolvenzverfahren Vermögen GmbH. Kläger wurde März Sonderinsolvenzverwalter bestellt Prüfung Schadensersatzansprüchen Beklagten beauftragt . 6 November wurde Beklagte abberufen Kläger neuen Verwalter bestellt . Kläger wirft Beklagten Darlegung Einzelheiten masseschädigende Vereinbarungen einzelnen Grundpfandgläubigern getroffen Zahlungen Insolvenzforderungen geleistet haben allenfalls nachrangig gesichert Gegenstand neuer Eröffnung geschlossener Vereinbarungen Beklagten jeweiligen Gläubiger waren . hat Schadensersatz Höhe insgesamt € Zinsen Anspruch genommen . Landgericht hat Klage Betrag 5.919,45 € Zinsen abgewiesen . Berufung Klägers Zahlung weiterer € Zinsen verlangt hat ist erfolglos geblieben . Nichtzulassungsbeschwerde rügt Kläger sicht unberechtigt Insolvenzforderungen geleisteter Zahlungen Verletzung Grundrechts rechtliches Gehör Art . Abs. GG . II . 1 . Umfang insgesamt € ist Revision zuzulassen begründet . 11 . April zahlte Beklagte Betrag € B. . Tatbestand urteils hatte Beklagte 15 . Mai erst Zahlung 11 . April Gläubigerin vereinbart betroffenen Objekte stiller Zwangsverwaltung belassen . Gegenleistung sollte Beklagte Annuitäten voller Höhe monatlich € Rückstände leisten . Gründen Berufungsurteils wird Vorgang mehr behandelt . Begründung Klage insoweit abgewiesen worden ist fehlt . 24 . Februar zahlte Beklagte D. Betrag € . Beklagte vereinbarte 13./17 Juli Annuitäten Wirkung 1 . Januar weiter gezahlt werden sollten . Berufungsgericht hat angenommen Vereinbarung Grundlage Zahlung 24 . Februar war . Kläger hatte Klage Berufungsbegründung jedoch vorgetragen Zahlung Tilgungsbestimmung vierte Quartal bezog . Einwand befasst Berufungsurteil . 16 . März leistete Beklagte Zahlungen Höhe insgesamt € . verweist Berufungsurteil Urteil Landgerichts Zahlung erfassende rechtfertigende Vereinbarung Beklagten bindend festgestellt habe . Landgericht hat jedoch nur 21 . März getroffene Vereinbarung festgestellt . 2 . Revision begründet ist wird angefochtene Urteil § Abs. aufgehoben Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Verfahrens Bundesgerichtshof Berufungsgericht zurückverwiesen . . Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist hat Rechtssache grundsätzliche Bedeutung Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung erfordert Entscheidung Revisionsgerichts § Abs. . Verfahrensgrundrechte Klägers insbesondere Rechte rechtliches Gehör Art . Abs. GG willkürfreie Entscheidung Art . Abs. GG wurden verletzt . weiteren Begründung wird gemäß § Abs. Satz abgesehen . Kayser Grupp Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung