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1414 lines
11 KiB

NAMEN
ZR
Verkündet
:
5
Juli
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Satz
§
Abs.
Satz
unverschuldete
Säumnis
ist
gegeben
ordnungsgemäß
geladene
Partei
vermeintlich
fehlerhaften
Behandlung
Befangenheitsgesuchs
mündlichen
Verhandlung
fern
bleibt
.
§
;
BVerfGG
§
Abs.
Gericht
ist
verpflichtet
Verfahren
Entscheidung
Bundesverfassungsgerichts
auszusetzen
Partei
Beschluss
Ablehnungsgesuch
rechtskräftig
abgewiesen
wurde
Verfassungsbeschwerde
eingelegt
hat
.
Urteil
5
Juli
ZR
OLG
ECLI
:
:
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
5
Juli
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Grupp
Richterin
Richter
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
zweite
Versäumnisurteil
3
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
13
.
September
Fassung
Berichtigungsbeschlusses
19
.
September
wird
Kosten
Klägers
verworfen
.
Tatbestand
:
klagende
Rechtsanwalt
macht
Beklagte
frühere
Mandantin
verschiedenen
Tätigkeiten
herrührende
Honorarforderungen
geltend
.
Wege
Widerklage
verlangt
Beklagte
unterschiedlichen
Rechtsgründen
Zahlung
.
Landgericht
hat
Klage
Widerklage
teilweise
stattgegeben
.
Entscheidung
haben
Parteien
Berufung
eingelegt
.
mündlichen
Verhandlung
Berufungsgericht
26
.
April
haben
Parteien
Widerrufsvorbehalt
Vergleich
geschlossen
Inhalt
Kläger
Abgeltung
wechselseitigen
Ansprüche
Zahlung
insgesamt
Beklagte
verpflichtet
hat
.
Schriftsatz
3
.
Mai
hat
Kläger
Vergleich
zugleich
angefochten
widerrufen
.
Berufungsgericht
hat
15
.
Mai
Termin
mündlichen
Verhandlung
5
Juli
bestimmt
.
Kläger
hat
Schriftsatz
28
.
Juni
Mitglieder
erkennenden
Berufungssenats
Besorgnis
Befangenheit
abgelehnt
.
Beschluss
3
Juli
ist
Gesuch
anderer
Besetzung
unzulässig
verworfen
worden
.
Termin
erschienenen
Kläger
ist
5
Juli
Versäumnisurteil
ergangen
Inhalt
Rechtsstreit
Vergleich
26
.
April
erledigt
ist
.
Kläger
hat
Urteil
11
Juli
Einspruch
eingelegt
.
Berufungsgericht
hat
18
Juli
Termin
Verhandlung
Einspruch
Sache
13
.
September
bestimmt
.
Abweisung
Befangenheitsgesuchs
weitere
Ablehnungsanträge
Gegenvorstellungen
sind
ebenfalls
Erfolg
geblieben
hat
Kläger
eigener
Darstellung
9
.
August
Verfassungsbeschwerde
eingelegt
.
Schriftsatz
1
.
September
hat
Kläger
Hinweis
Verfassungsgerichte
Vorgang
befassten
Aussetzung
Verfahrens
Aufhebung
Termins
13
.
September
beantragt
.
Antrag
hat
Berufungsgericht
Beschluss
12
.
September
Kläger
selben
Tag
bekannt
gemacht
worden
ist
abgelehnt
.
Termin
erschienenen
Kläger
ist
13
.
September
zweites
Versäumnisurteil
ergangen
Einspruch
verworfen
wurde
.
richtet
Revision
Klägers
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
Klägers
ist
verwerfen
gefestigten
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
vgl.
Beschluss
6
.
Oktober
IX
ZB
FamRZ
27
;
26
November
75
;
7
.
Dezember
zulässig
ist
.
1
.
Rechtsmittel
ist
statthaft
zweites
Versäumnisurteil
Berufungsgerichts
findet
Revision
Zulassung
Rücksicht
Wert
Beschwerdegegenstands
3
.
März
.
3
;
Urteil
8
.
Oktober
1/15
.
.
2
.
Versäumnisurteil
kann
Partei
erlassen
ist
gemäß
§
Satz
§
Abs.
Revision
angefochten
werden
.
zweites
Versäumnisurteil
Einspruch
statthaft
ist
unterliegt
§
Satz
§
Abs.
Satz
Revision
insoweit
gestützt
wird
Fall
schuldhaften
Versäumung
vorgelegen
habe
.
zulässige
Revision
setzt
also
schlüssige
Darlegung
Termin
schuldhaft
versäumt
worden
sei
Beschluss
6
.
Oktober
IX
ZB
FamRZ
.
5
;
26
November
.
.
Wird
fehlende
unverschuldete
Säumnis
schlüssig
dargelegt
ist
Revision
unzulässig
verwerfen
Beschluss
6
.
Oktober
aaO
;
26
November
aaO
.
So
verhält
Streitfall
.
Kläger
hat
Termin
13
.
September
Verschulden
versäumt
.
Partei
ist
Sinne
§
§
säumig
ordnungsgemäßer
Bestimmung
notwendigen
Termins
mündlichen
handlung
Aufruf
Sache
bestimmten
Ort
erscheint
notwendiger
Vertretung
Rechtsanwalt
Prozessgericht
zugelassenen
Rechtsanwalt
vertreten
ist
Sache
verhandelt
Beschluss
26
November
aaO
.
.
schuldhaft
ist
Säumnis
Partei
Wahrnehmung
Verhandlungstermins
unverschuldet
verhindert
war
§
§
Abs.
mithin
Sorgfalt
ordentlichen
Prozesspartei
gewahrt
hat
aaO
.
unverschuldete
Säumnis
Klägers
Termin
13
.
September
macht
Revision
geltend
.
Insbesondere
rügt
Termin
sei
ordnungsgemäß
bestimmt
gewesen
§
Abs.
Satz
Nr.
.
.
Ebenso
wird
ordnungsgemäße
Ladung
Klägers
Termin
mündlichen
Verhandlung
Einspruch
Revision
Frage
gestellt
.
Ferner
räumt
Revision
Kläger
noch
12
.
September
Gericht
unterrichtet
wurde
Aussetzungsantrag
stattgegeben
wurde
.
Kläger
durfte
vertrauen
Verfahren
Antrag
ausgesetzt
§
Termin
mündlichen
Verhandlung
13
.
September
stattfinden
würde
.
Ablehnungsgesuch
Klägers
erkennenden
Mitglieder
Berufungsgerichts
war
Beschluss
Oberlandesgerichts
3
Juli
Zulassung
Rechtsbeschwerde
rechtskräftig
zurückgewiesen
worden
BVerfG
3
.
Kammer
Ersten
Senats
.
.
rechtskräftiger
Abweisung
Gesuchs
durften
abgelehnten
Richter
gemäß
§
Sache
wieder
uneingeschränkt
tätig
werden
vgl.
Beschluss
15
Juli
IX
ZB
;
15
.
Juni
XI
.
.
Einlegung
Verfassungsbeschwerde
§
Abs.
BVerfGG
steht
Erledigung
Ablehnungsgesuches
Beschluss
15
.
Juni
aaO
.
außerordentlicher
Rechtsbehelf
Rechtskraft
Entscheidung
berührt
vgl.
BVerfGE
.
durfte
Kläger
gerichtlichen
Mitteilung
12
.
September
Inhalt
Aussetzungsantrag
abgelehnt
wurde
verlassen
Termin
13
.
September
aufgehoben
wird
vgl.
Beschluss
26
November
.
.
Schon
fehlt
unverschuldeten
Säumnis
.
war
Veranlassung
Aussetzung
Verfahrens
gemäß
Berufungsgericht
gegeben
Kläger
rechtskräftige
Ablehnung
Befangenheitsantrags
Verfassungsbeschwerde
erhoben
hatte
.
Verfassungsmäßigkeit
Gesetzes
gerichtlichen
Entscheidung
bildet
bereits
Rechtsverhältnis
Sinne
§
Rechtsfrage
Beschluss
25
.
März
.
Ist
Verfassungsmäßigkeit
entscheidungserheblichen
Gesetzes
bereits
Gegenstand
anhängigen
Verfassungsbeschwerde
Art
.
Abs.
Nr.
GG
Richtervorlage
Art
.
Abs.
GG
ist
Aussetzung
Verfahrens
prozessökonomischen
Gründen
entsprechender
Anwendung
§
gleichzeitige
Vorlage
Art
.
Abs.
GG
zulässig
erkennende
Gericht
Verfassungswidrigkeit
entscheidungserheblichen
Gesetzes
überzeugt
hat
aaO
;
Beschluss
18
Juli
20
;
30
.
März
.
wird
entscheidungserhebliche
Gesetz
nichtig
erklärt
wirkt
allgemein
beeinflusst
notwendigerweise
ausgesetzte
Verfahren
rechtlich
Beschluss
30
.
März
aaO
.
ausnahmsweise
analoge
Anwendung
§
gestattenden
Erwägungen
sind
vorliegende
Gestaltung
übertragbar
.
Verfassungsbeschwerde
greift
Kläger
Entscheidungen
Berufungsgerichts
rechtskräftige
Zurückweisung
Befangenheitsantrages
zweitinstanzlich
tätigen
Richter
.
Ablehnungsgesuch
Klägers
ist
Eintritt
Rechtskraft
Befangenheit
verneinenden
Beschlusses
Oberlandesgerichts
eingelegten
Verfassungsbeschwerde
erledigt
Beschluss
15
.
Juni
XI
.
.
Erlangt
Entscheidung
Zurückweisung
Ablehnungsgesuchs
Rechtskraft
ist
Verfahren
Fortgang
geben
.
Aussetzung
Verfahrens
würde
Rechtskraft
weitere
Verfahren
bindenden
Entscheidung
unterlaufen
vgl.
BVerfG
3
.
Kammer
Ersten
Senats
.
.
Würde
Vorgehen
Klägers
Schule
machen
bestünde
naheliegende
Gefahr
Verfahrensbeteiligte
Erhebung
Verfassungsbeschwerden
Zwischenentscheidungen
Erlass
Hauptsacheentscheidung
hinauszuzögern
suchen
.
Will
Partei
Fortsetzung
Verfahrens
hindern
bleibt
allein
rechtliche
Möglichkeit
Verfassungsbeschwerde
Ablehnung
Befangenheitsgesuchs
Antrag
Erlass
einstweiligen
Anordnung
§
BVerfGG
verbinden
BVerfGE
.
Beachtung
maßgeblichen
Rechtslage
musste
Kläger
zweites
Versäumnisurteil
vermeiden
anberaumten
Termin
erscheinen
Sache
verhandeln
.
geschehen
ist
scheidet
unverschuldete
Säumnis
.
3
.
Wortlaut
hinausgehende
Auslegung
Vorschriften
§
Satz
§
Abs.
Satz
auch
dann
anzuwenden
sind
schuldhaft
säumige
Partei
Revision
geltend
macht
erkennende
Gericht
sei
Erlass
zweiten
Versäumnisurteils
vorschriftsmäßig
besetzt
gewesen
Ablehnungsgesuche
Partei
Unrecht
unzulässig
verworfen
habe
lassen
Bedeutungszusammenhang
Vorschriften
Sinn
Zweck
Beschluss
26
November
.
.
Säumnisverfahren
ist
Folge
Mündlichkeitsprinzips
Verhandlungsmaxime
.
Partei
könnte
Fortgang
Verfahrens
blockieren
Termin
erscheint
Sache
verhandelt
.
Zivilprozessordnung
knüpft
nachteilige
Rechtsfolgen
Säumnis
.
erstes
Versäumnisurteil
kann
noch
Wege
Einspruchs
Welt
geschafft
werden
§
.
verhindern
Einspruch
"
bequemes
Mittel
Verschleppung
Prozesse
"
wird
hat
historische
Gesetzgeber
wiederholte
Zulassung
jedoch
beschränkt
.
Erscheint
Partei
rechtzeitigem
Einspruch
erste
Versäumnisurteil
erneut
mündlichen
Verhandlung
Einspruch
erscheint
zwar
ist
ordnungsgemäß
vertreten
verhandelt
hat
Gericht
nur
noch
Voraussetzungen
wiederholten
Säumnis
insbesondere
ordnungsgemäße
Ladung
Termin
prüfen
Einspruch
zweites
Versäumnisurteil
verwirft
§
.
weiterer
Einspruch
findet
Beschluss
6
.
Oktober
IX
ZB
FamRZ
-9-
.
9
;
26
November
aaO
.
12
;
7
.
Dezember
.
.
Berufung
zweites
Versäumnisurteil
§
Abs.
kann
folgerichtig
nur
Zulässigkeit
Versäumnisurteils
betreffen
.
Erweiterung
Prüfungskompetenz
Berufungsgerichts
hat
Bundesgerichtshof
wiederholt
abgelehnt
.
Berufung
zweites
Versäumnisurteil
kann
gestützt
werden
Erlass
ersten
Versäumnisurteils
Fall
Säumnis
vorgelegen
habe
.
kann
auch
fehlende
Schlüssigkeit
Klage
gestützt
werden
Beschluss
6
.
Oktober
aaO
.
10
;
26
November
aaO
.
.
wiederholte
Säumnis
Partei
geknüpfte
Sanktion
§
Abs.
steht
Reihe
weiteren
gesetzlichen
Regelungen
Versäumnisverfahren
Nr.
§
Abs.
§
Abs.
sämtlich
hinauslaufen
Partei
Versäumnisurteil
erlassen
ist
Interesse
Prozessbeschleunigung
besonders
sorgfältiger
Prozessführung
veranlassen
.
Bleibt
Partei
erneut
schuldhaft
säumig
ist
nur
konsequent
Fehlverhalten
schärfere
Sanktion
endgültigen
Prozessverlustes
knüpfen
Beschluss
6
.
Oktober
aaO
.
10
;
26
November
aaO
.
.
erweiternde
Auslegung
Vorschriften
§
Satz
§
Abs.
Satz
ist
möglich
.
handelt
Beanstandung
ordnungsgemäßen
Besetzung
erkennenden
Gerichts
§
Nr.
zwar
nur
Rüge
Gericht
Einspruch
befinden
hat
Säumnis
Partei
prüfen
hätte
.
ordnungsgemäße
Besetzung
ist
vielmehr
Erlass
zweiten
Versäumnisurteils
Amts
prüfen
.
erweiternden
Auslegung
Vorschriften
Satz
§
Abs.
Satz
Revisionsgericht
Möglichkeit
Überprüfung
Entscheidungen
Berufungsgerichts
Ablehnungsgesuche
schuldhaft
säumigen
Partei
eröffnet
steht
Sinn
Zweck
Beschluss
26
November
aaO
.
.
Regelungen
§
Abs.
Satz
§
Satz
dienen
allgemein
Korrektur
Rechtsanwendungsfehlern
.
stellen
eng
auszulegende
Ausnahmevorschriften
lediglich
Überprüfung
ermöglichen
sollen
schuldhafte
Säumnis
tatsächlich
vorgelegen
hat
mithin
Sanktion
endgültigen
Prozessverlustes
gerechtfertigt
ist
.
Ansonsten
sollen
Verschleppung
Rechtsstreits
vorbeugen
.
Anwendung
Vorschriften
auch
Fall
schuldhaft
säumige
Partei
Revision
unrichtige
Behandlung
Ablehnungsgesuche
Berufungsgericht
rügt
steht
Ziel
Beschluss
26
November
aaO
.
;
7
.
Dezember
IX
ZR
.
.
Vorschrift
§
Abs.
entspringt
grundsätzlichen
Wertung
Verstoß
rechtliche
Gehör
andere
Verfahrensgrundrechte
bereits
allein
Berufung
Revision
ermöglichen
soll
.
Vielmehr
geht
lediglich
Regelung
Sonderfalls
unverschuldeten
Säumnis
Beschluss
26
November
aaO
.
18
;
7
.
Dezember
aaO
.
.
4
.
Ist
Ergebnis
Revision
zulässig
so
kann
Revisionsgericht
Möglichkeit
Nachprüfung
vorschriftsmäßigen
Besetzung
Berufungsgerichts
auch
eröffnet
werden
lende
Angriff
möglicherweise
zugleich
Nichtigkeitsgrund
§
Abs.
darstellt
.
Auch
Vorliegen
Nichtigkeitsgründen
kann
Revisionsinstanz
nur
nachgeprüft
werden
Revision
überhaupt
zulässig
ist
Beschluss
26
November
aaO
.
.
Kayser
Grupp
Vorinstanzen
:
Entscheidung
26.04.2016
5/12
Entscheidung
13.09.2017