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380 lines
2.8 KiB

BESCHLUSS
4
Juli
Rechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Richterin
4
Juli
beschlossen
:
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
Urteil
1
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
11
.
Oktober
wird
Kosten
Beklagten
zurückgewiesen
.
Streitwert
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Beschwerde
deckt
Zulassungsgrund
.
1
.
Beschwerde
Grunde
Klägerin
gemäß
§
Abs.
Halbs
.
InsO
zuerkannten
Ersatzanspruch
wendet
ist
bereits
Anforderungen
Darlegung
geltend
gemachten
Zulassungsgrundes
Rechtsfortbildung
§
Abs.
Satz
Nr.
Fall
genügt
.
Vorab
fehlt
gebotenen
Klarstellung
Blick
Annahme
Vordergerichte
liege
Scheinangebot
Klägerin
trennende
Rechtsauslegung
§
Abs.
InsO
Rechtsfortbildungsbedarf
besteht
.
kann
Begründung
entnommen
werden
Gründen
Umfang
Seite
Prüfung
gestellte
Rechtsfrage
umstritten
ist
vgl.
7
.
März
IX
.
.
abgesehen
begegnet
Auslegung
§
Abs.
Halbs
.
InsO
Berufungsgericht
rechtlichen
Bedenken
.
Nimmt
Verwalter
angezeigte
günstige
Verwertungsmöglichkeit
wahr
hat
absonderungsberechtigten
Gläubiger
§
Abs.
Halbs
.
InsO
so
stellen
wahrgenommen
hätte
.
Gesetzesmaterialien
ist
eindeutig
entnehmen
Verpflichtung
auch
dann
gilt
hier
Verwalter
Veräußerung
Gesamtheit
Vermögensgegenständen
beabsichtigt
Gläubiger
jedoch
günstigere
Verwertungsmöglichkeit
nur
einzelnen
Gegenstand
nachweist
Absonderungsrecht
besteht
BT-Drucks
.
S.
.
Auffassung
wird
Schrifttum
ersichtlich
einhellig
geteilt
Tetzlaff
2
.
Aufl
.
.
;
HK-InsO/Landfermann
6
.
Aufl
.
.
11
;
InsO
13
.
Aufl
.
.
14
;
FK-InsO/Wegener
7
.
Aufl
.
.
10
;
HmbKomm-InsO/Büchler
4
.
Aufl
.
.
9
;
Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier
InsO
§
.
;
Mönning
Festschrift
Uhlenbruck
S.
.
2
.
Ebenso
Erfolg
wendet
Beschwerde
Berufung
Zulassungsgrund
Rechtsfortbildung
§
Abs.
Satz
Nr.
Fall
Klägerin
Blick
Möglichkeit
Vorsteuerabzugs
Betrag
zuerkannt
wurde
.
Auch
insoweit
fehlt
ordnungsgemäßen
Darlegung
.
Beschwerde
setzt
insbesondere
Schrifttum
vertretenen
Auffassung
Übernahme
Veräußerung
Dritten
gleichzusetzen
ist
2
.
Aufl
.
.
41
;
HK-InsO/Landfermann
6
.
Aufl
.
.
14
;
.
3
.
Berufungsgericht
Aufrechnung
Beklagten
§
Abs.
InsO
hergeleiteten
Forderung
abgelehnt
hat
wird
Entscheidung
Würdigung
getragen
jedenfalls
subjektiven
Voraussetzungen
Anfechtungstatbestandes
vorliegen
.
Beklagten
insoweit
geltend
gemachten
Gehörsverstöße
Art
.
Abs.
GG
greifen
.
Berufungsgericht
hat
Vortrag
Beklagten
Klägerin
sei
geführten
Korrespondenz
prekäre
wirtschaftliche
Lage
Schuldnerin
unterrichtet
gewesen
ersichtlich
Kenntnis
genommen
.
Gleiches
gilt
Vorbringen
Schuldnerin
habe
Klägerin
Kredit
gebeten
.
Berufungsgericht
auch
Rücksicht
Umstände
Kenntnis
Klägerin
drohenden
Zahlungsunfähigkeit
Schuldnerin
abgelehnt
hat
handelt
rechtliche
Würdigung
Schutzbereich
Art
.
Abs.
GG
berührt
Beschluss
19
.
Mai
IX
ZB
.
.
Kayser
Grupp
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung