BESCHLUSS 4 Juli Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Richterin 4 Juli beschlossen : Beschwerde Nichtzulassung Revision Urteil 1 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 11 . Oktober wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . Streitwert wird € festgesetzt . Gründe : Beschwerde deckt Zulassungsgrund . 1 . Beschwerde Grunde Klägerin gemäß § Abs. Halbs . InsO zuerkannten Ersatzanspruch wendet ist bereits Anforderungen Darlegung geltend gemachten Zulassungsgrundes Rechtsfortbildung § Abs. Satz Nr. Fall genügt . Vorab fehlt gebotenen Klarstellung Blick Annahme Vordergerichte liege Scheinangebot Klägerin trennende Rechtsauslegung § Abs. InsO Rechtsfortbildungsbedarf besteht . kann Begründung entnommen werden Gründen Umfang Seite Prüfung gestellte Rechtsfrage umstritten ist vgl. 7 . März IX . . abgesehen begegnet Auslegung § Abs. Halbs . InsO Berufungsgericht rechtlichen Bedenken . Nimmt Verwalter angezeigte günstige Verwertungsmöglichkeit wahr hat absonderungsberechtigten Gläubiger § Abs. Halbs . InsO so stellen wahrgenommen hätte . Gesetzesmaterialien ist eindeutig entnehmen Verpflichtung auch dann gilt hier Verwalter Veräußerung Gesamtheit Vermögensgegenständen beabsichtigt Gläubiger jedoch günstigere Verwertungsmöglichkeit nur einzelnen Gegenstand nachweist Absonderungsrecht besteht BT-Drucks . S. . Auffassung wird Schrifttum ersichtlich einhellig geteilt Tetzlaff 2 . Aufl . . ; HK-InsO/Landfermann 6 . Aufl . . 11 ; InsO 13 . Aufl . . 14 ; FK-InsO/Wegener 7 . Aufl . . 10 ; HmbKomm-InsO/Büchler 4 . Aufl . . 9 ; Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier InsO § . ; Mönning Festschrift Uhlenbruck S. . 2 . Ebenso Erfolg wendet Beschwerde Berufung Zulassungsgrund Rechtsfortbildung § Abs. Satz Nr. Fall Klägerin Blick Möglichkeit Vorsteuerabzugs Betrag € zuerkannt wurde . Auch insoweit fehlt ordnungsgemäßen Darlegung . Beschwerde setzt insbesondere Schrifttum vertretenen Auffassung Übernahme Veräußerung Dritten gleichzusetzen ist 2 . Aufl . . 41 ; HK-InsO/Landfermann 6 . Aufl . . 14 ; . 3 . Berufungsgericht Aufrechnung Beklagten § Abs. InsO hergeleiteten Forderung abgelehnt hat wird Entscheidung Würdigung getragen jedenfalls subjektiven Voraussetzungen Anfechtungstatbestandes vorliegen . Beklagten insoweit geltend gemachten Gehörsverstöße Art . Abs. GG greifen . Berufungsgericht hat Vortrag Beklagten Klägerin sei geführten Korrespondenz prekäre wirtschaftliche Lage Schuldnerin unterrichtet gewesen ersichtlich Kenntnis genommen . Gleiches gilt Vorbringen Schuldnerin habe Klägerin Kredit gebeten . Berufungsgericht auch Rücksicht Umstände Kenntnis Klägerin drohenden Zahlungsunfähigkeit Schuldnerin abgelehnt hat handelt rechtliche Würdigung Schutzbereich Art . Abs. GG berührt Beschluss 19 . Mai IX ZB . . Kayser Grupp Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung