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1473 lines
12 KiB

NAMEN
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
:
ja
§
Abs.
Tragweite
§
Abs.
.
Urteil
25
.
April
ZR
KG
LG
Verkündet
:
25
.
April
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
25
.
April
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Kirchhof
Raebel
Kayser
Richterin
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
Streithelferin
wird
Urteil
24
.
Zivilsenats
Kammergerichts
29
.
Mai
aufgehoben
.
Sache
wird
anderweiten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
schwedisches
Unternehmen
Streithelferin
Beklagten
schlossen
3./4
.
Dezember
Vertrag
Klägerin
Ausbauhaus-Bausatz
Streithelferin
durchzuführendes
Bauvorhaben
Eheleute
liefern
hatte
.
Bauteile
waren
direkt
Baustelle
abzuliefern
;
Montage
war
Sache
Streithelferin
.
zahlenden
Preis
waren
%
Vertragsschluß
restlichen
%
spätestens
Tage
Lieferung
zahlen
.
Vertragsparteien
1
.
Dezember
geschlossenen
"
menvertrag
"
Vertrag
3./4
.
Dezember
Bezug
genommen
wurde
war
u.a.
"
VOB/Teil
Vertrag
vorliegenden
Art
anwendbar
"
verwiesen
Nr.
Zeitpunkt
Fälligkeit
"
Kaufpreises
"
"
Abnahme
Ausbauhaus-Bausatzes
gem.
§
bestimmt
Nr.
.
Nr.
Rahmenvertrags
übrigen
Regelungen
Geltendmachung
Mängeln
Montage
enthielt
heißt
Absatz
:
"
Falle
gilt
Abnahme
Ablauf
Werktagen
Lieferung
erfolgt
.
übrigen
ist
§
VOB/Teil
anzuwenden
"
.
Nr.
Rahmenvertrags
hatte
Streithelferin
"
Zahlungsgarantie
Form
unwiderruflichen
Bankbürgschaft
stellen
Bank
Zahlung
Wochen
Lieferung
"
garantiert
.
Datum
5
.
Februar
übersandte
Beklagte
Bankinstitut
Klägerin
"
Zahlungsbestätigung
Bürgschaftsübernahme
"
Klägerin
bestätigte
Streithelferin
angewiesen
worden
sein
"
Fertigteilhaus
Bauvorhaben
vereinbarten
Gesamtkaufpreis
Höhe
140.440,00
folgendem
Zahlungsplan
Klägerin
überweisen
:
Tage
Lieferung
Hauses
Abnahme
Bauherren
vereidigten
Sachverständigen
"
.
anschließenden
Bemerkung
Geld
noch
anzugebendes
Konto
Klägerin
deutschen
Kreditinstitut
überwiesen
werde
heißt
sodann
:
"
übernehmen
Klägerin
Verzicht
Einrede
Anfechtbarkeit
Aufrechenbarkeit
Vorausklage
selbstschuldnerische
Bürgschaft
Zahlungsverpflichtungen
Kundin
abgeschlossenen
Werkvertrages
Klägerin
obliegen
Betrag
oben
bezeichneten
Hauptschuld
zuzüglich
Zinsen
Kosten
.
Verpflichtungen
Bürgschaft
enden
Erlöschen
Forderungen
spätestens
30.04.1998
.
"
Schreiben
20
.
Mai
teilte
Beklagte
Klägerin
"
Laufzeit
Zahlungsbestätigung
DM
31.08.1998
verlängert
wurde
"
.
Streithelferin
Teilbetrag
vertraglich
vereinbarten
Preises
gezahlt
hatte
schlossen
Vertragsparteien
30
.
Juni
zusätzliche
Vereinbarung
Streithelferin
verpflichtete
Restbetrag
spätestens
21
Juli
Klägerin
überweisen
.
Lieferung
fand
Anfang
Juli
.
Streithelferin
weitere
Zahlungen
angeblich
vorhandener
Mängel
verweigerte
nahm
Klägerin
Anwaltsschreiben
17
.
August
Beklagte
Bürgschaft
Anspruch
.
Klage
verlangt
Zahlung
umgerechnet
DM
Zinsen
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
Berufungsgericht
hat
Teil
geltend
gemachten
Zinsanspruchs
stattgegeben
.
Revision
verfolgen
Beklagte
Streithelferin
Klageabweisungsantrag
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
führt
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Berufungsgericht
gegebene
Begründung
trägt
Verurteilung
Beklagten
.
1
.
beanstanden
ist
Vorinstanzen
Rechtsverhältnis
Prozeßparteien
nachträglicher
Rechtswahl
Art
.
Abs.
deutsches
Recht
angewandt
haben
.
Revision
greift
Berufungsurteil
Punkt
.
2
.
Erfolg
wendet
Revision
Annahme
Berufungsgerichts
Beklagte
sei
übernommenen
Bürgschaft
verpflichtet
Verbindlichkeit
Streithelferin
Klägerin
geschlossenen
Vertrag
Lieferung
Bausatzes
Bauvorhaben
besteht
erfüllen
.
Berufungsgericht
ist
Recht
ausgegangen
Beklagte
Wortlaut
Urkunde
5
.
Februar
etwa
noch
bestehende
Verbindlichkeit
Streithelferin
Klägerin
Vertrag
3./4
.
Dezember
einzustehen
hat
.
Verpflichtung
Beklagten
wird
Ansicht
Berufungsgerichts
eingeschränkt
Beklagte
eigentlichen
Bürgschaftserklärung
vorangestellten
Zahlungsbestätigung
Streithelferin
angewiesen
war
Kaufpreis
erst
Tage
Abnahme
Bauherren
vereidigten
Sachverständigen
überweisen
.
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
Mitteilung
Geschäftsbesorgungsverhältnis
Beklagten
Streithelferin
sei
objektiven
Sicht
Erklärungsempfängers
also
Klägerin
Bürgschaft
übernommene
Verpflichtung
Forderung
Klägerin
Maßgabe
Streithelferin
geschlossenen
Vertrages
Vertrag
macht
Fälligkeit
Zahlungsbestätigung
genannten
Voraussetzungen
abhängig
erfüllen
eingeschränkt
.
Einschränkung
Bürgschaftsschuld
hätte
so
hat
Berufungsgericht
gemeint
klarer
Ausdruck
gebracht
werden
müssen
.
Auslegung
Erklärung
Beklagten
handelt
tatrichterliche
Würdigung
jedenfalls
möglich
Rechtsgründen
beanstanden
ist
.
Grund
Inhalt
Vertrages
Streithelferin
Klägerin
abweichende
Zahlungsanweisung
Beklagte
war
Klägerin
erkennen
.
hat
Rechtsstreits
Vermutung
geäußert
Beklagte
könne
Inhalt
Vertrages
geirrt
haben
.
Streithelferin
hat
vorgetragen
sei
Absicherung
Beklagten
Zwischenfinanzierung
Endabnehmer
übernommen
habe
vorgesehen
gewesen
erst
entsprechende
Werterhöhung
Grundstück
Bauherren
vorhanden
sein
mußte
Zahlung
Beklagten
Streithelferin
Kunden
Streithelferin
erfolgen
konnte
"
.
waren
indessen
Umstände
Klägerin
wußte
.
ist
rechtsfehlerhaft
Berufungsgericht
Art
Weise
"
Zahlungsbestätigung
Bürgschaftsübernahme
"
abgefaßt
war
hinreichend
deutlichen
Klägerin
erkennbaren
Hinweis
§
abweichende
auch
möglicherweise
Beklagten
beabsichtigte
Einschränkung
Wortlaut
umfassenden
Bürgschaftserklärung
gesehen
hat
.
Einschränkung
eigentlichen
Bürgschaftstextes
auch
Urkunde
enthaltene
Mitteilungen
Präambeln
ist
selbstverständlich
kann
nur
Berücksichtigung
Umstände
Einzelfalls
Auslegungswege
festgestellt
werden
vgl.
.
13
Juli
.
Rüge
Revision
Berufungsgericht
habe
rechtsfehlerhaft
angenommen
Text
Erklärung
5
.
Februar
sei
eindeutig
ist
berechtigt
.
Revisionsprüfung
zugänglichen
Rechtsfehler
stellt
Tatrichter
Urkunde
angeblicher
Eindeutigkeit
Unrecht
auslegungsfähig
hält
Grund
Auslegung
enthält
;
.
11
.
März
.
Berufungsgericht
hat
zwar
ausgeführt
Klägerin
habe
"
Sicht
Erklärung
objektiven
Erklärungswert
nur
verstehen
"
können
müssen
Bürgschaftserklärung
Inhalt
"
Zahlungsbestätigung
"
habe
eingeschränkt
werden
sollen
.
bedeutet
aber
nur
Auslegung
objektiven
Inhalt
Erklärung
Sicht
Empfängers
orientieren
habe
.
Berufungsgericht
zutreffenden
Maßstab
Auslegung
vorgenommen
hat
zeigt
geprüft
hat
Einschränkung
umfassenden
Inhalts
eigentlichen
Bürgschaftserklärung
übrigen
Teil
Urkunde
hinreichend
deutlich
Ausdruck
gebracht
worden
ist
.
Klägerin
hat
Beklagte
Schreiben
17
.
rechtzeitig
Bürgschaft
Anspruch
genommen
.
Urkunde
5
.
Februar
enthaltene
Begrenzung
Bürgschaft
30
.
April
ist
Schreiben
Beklagten
20
.
Mai
31
.
August
verlängert
worden
.
Revision
zieht
Unrecht
Zweifel
meint
Verlängerung
habe
schon
Berufungsgericht
"
Zahlungsbestätigung
"
Bürgschaft
unterscheiden
wolle
nur
erstere
bezogen
nur
Schreiben
20
.
Mai
erwähnt
sei
.
Verständnis
Verlängerungsschreibens
ist
Tatsacheninstanzen
geltend
gemacht
worden
;
ist
unrichtig
.
Bezeichnung
"
Zahlungsbestätigung
"
Schreiben
bezeichnet
verkürzt
Urkunde
5
.
Februar
insgesamt
.
kann
schon
Zweifel
bestehen
Urkunde
Zahlungsbestätigung
ausdrücklich
Bürgschaft
befristet
worden
ist
.
Berufungsgericht
hat
Rechtsfehler
Bürgschaftserklärung
so
verstanden
Frist
nur
Beklagten
Inanspruchnahme
angezeigt
verbürgte
Forderung
auch
fällig
geworden
sein
mußte
vgl.
;
.
29
.
Juni
.
Voraussetzung
war
Berufungsgericht
Ergebnis
zutreffend
angenommen
hat
Zeitpunkt
Anzeige
gegeben
.
Fälligkeit
Forderung
Klägerin
finden
Vertragsunterlagen
unterschiedliche
Regelungen
.
kommt
Fälligkeitstermin
21
Juli
Abgabe
Bürgschaftserklärung
getroffenen
Zusatzvereinbarung
30
.
Juni
genannt
ist
Verhältnis
Beklagten
Betracht
Rechtsstellung
verschlechtert
worden
sein
sollte
vgl.
§
Abs.
Satz
.
Vertrag
3./4
.
Dezember
war
Klägerin
zustehende
restliche
Vergütung
spätestens
Tage
Lieferung
zahlen
.
-9-
Rahmenvertrag
1
.
Dezember
Fälligkeit
enthaltenen
Bestimmungen
abgeändert
worden
sind
ist
Anfang
Juli
stattgefundenen
Lieferung
Entscheidung
Rechtsstreits
Bedeutung
.
Nr.
Rahmenvertrags
sollte
Fälligkeit
Abnahme
Sinne
Nr.
getroffenen
Regelung
eintreten
.
§
Abs.
gilt
Abnahme
Ablauf
Werktagen
erfolgt
;
übrigen
wird
§
VOB/Teil
B
anwendbar
erklärt
.
Revisionserwiderung
weist
zwar
Berechtigung
Werklieferungsvertrag
Sinne
§
handelte
Ansicht
Berufungsgerichts
Lieferung
vertretbarer
Sachen
Gegenstand
gehabt
haben
insgesamt
Kaufrecht
beurteilen
sein
dürfte
vgl.
;
.
hinderte
Parteien
aber
Abnahme
Bedeutung
Fälligkeit
Kaufpreises
Bestimmungen
angelehnte
Regelung
vereinbaren
.
Nr.
VOB/B
fingiert
Abnahme
dort
genannten
Frist
Werktagen
Partei
förmliche
Abnahme
verlangt
andererseits
Abnahme
auch
verweigert
wird
.
23
November
.
entspricht
Grundsatz
Regelung
Nr.
Klägerin
Streithelferin
1
.
Dezember
geschlossenen
Rahmenvertrags
.
Dort
ist
Absatz
bestimmt
geschehen
hat
Montage
Mängel
zeigen
;
dann
ist
Montage
schriftliches
Abnahmeprotokoll
aufzustellen
.
ist
hier
aber
vorgetragenen
Sachverhalt
entnehmen
läßt
geschehen
;
Streithelferin
hat
gleichgültig
Montage
Mängel
gerügt
hat
auch
verlangt
.
hat
andererseits
Abnahme
verweigert
.
richt
hat
festgestellt
Streithelferin
habe
Frist
Werktagen
Lieferung
Mängel
gerügt
.
erhobenen
Angriffe
Revision
kommt
Frage
Abnahme
.
rechtzeitig
fiktive
Abnahme
maßgebenden
Frist
Mängel
gerügt
worden
sind
spielt
Ansicht
Berufungsgerichts
nur
Erhalt
etwaiger
Rechte
Mängel
vgl.
Werner/Pastor
Bauprozeß
9
.
Aufl
.
.
aber
Abnahme
selbst
geknüpfte
Fälligkeit
Rolle
.
war
hier
unabhängig
Mängel
vorhanden
waren
gerügt
worden
sind
jedenfalls
Ende
August
Ablauf
zeitlichen
Befristung
Bürgschaft
Beklagten
eingetreten
.
3
.
Berufungsgericht
hat
jedoch
Unrecht
gemeint
Klägerin
stehe
Bürgschaftsanspruch
unabhängig
Streithelferin
"
aufrechenbare
Gegenansprüche
Minderungsrechte
geltend
gemachten
Mängel
"
zustehen
.
Berufungsgericht
hat
begründet
Bürgschaftsvertrag
Einrede
Aufrechenbarkeit
zulässigerweise
ausschließe
;
habe
Bürgschaftsverhältnis
Streitigkeiten
Klägerin
Streithelferin
etwa
zustehende
Gegenrechte
Herabsetzung
Vergütung
führen
könnten
freigestellt
werden
sollen
.
Berufungsgericht
hat
offen
gelassen
Streithelferin
"
Aufrechnung
gestellten
Gegenforderungen
Minderungsrechte
"
hinreichend
dargetan
habe
.
zugrunde
liegende
rechtliche
Beurteilung
ist
Revision
Ergebnis
Recht
rügt
unzutreffend
.
§
Abs.
kann
Befriedigung
Gläubigers
verweigern
Aufrechnung
Hauptschuldner
befriedigen
kann
.
Recht
Bürgen
kann
zwar
vertraglich
ausgeschlossen
werden
.
Ausschluß
hindert
allein
Bürgen
aber
berufen
Hauptschuld
sei
Gläubiger
sei
Hauptschuldner
bereits
erklärten
Aufrechnung
erloschen
sei
.
Bürge
haftet
§
Abs.
Hauptschuld
nur
Umfang
besteht
;
kann
auch
etwaige
Hauptschuldner
zustehende
Minderungsrechte
geltend
machen
.
Ausschluß
Rechte
hat
Verzicht
Einrede
§
Folge
;
anderenfalls
würde
Vereinbarung
Garantie
handeln
vgl.
Staudinger/Horn
13
.
Bearb
.
.
.
garantieähnliche
Haftung
läuft
Tat
Annahme
Berufungsgerichts
Bürgschaftsverhältnis
habe
derartigen
Gegenrechten
Streithelferin
freigehalten
werden
sollen
.
fehlt
aber
tatsächlichen
Grundlage
.
Verwendung
"
Garantie
"
Vertrag
Klägerin
Streithelferin
reicht
jedenfalls
Grundlage
vorgetragenen
Prozeßstoffs
.
Streithelferin
hat
Prozeß
Anspruch
angeblicher
Ersatzvornahmekosten
Höhe
DM
aufgerechnet
Minderungsrechte
Umfang
DM
geltend
gemacht
.
Berufungsgericht
hat
Vorbringen
geprüft
.
Revisionsverfahren
ist
Beklagten
Streithelferin
Bestehen
Rechte
auszugehen
.
Ausführungen
Berufungsgericht
Zusammenhang
Frage
Abnahme
stattgefunden
hat
rechtzeitige
Rüge
Streithelferin
verneint
hat
greift
Revision
Recht
Schreiben
Streithelferin
12
Juli
"
Belastungsanzeige
"
21
Juli
"
Mängelrüge
"
schriftsätzliche
Behauptung
mündlich
erhobenen
Mängelrüge
verweist
.
weiteren
Vorbringen
Streithelferin
sind
ferner
Paßungenauigkeiten
hohe
Wärmeleitfähigkeit
gerügt
worden
vgl.
Schreiben
18
.
August
.
Inwieweit
Mängelrügen
rechtzeitig
waren
hat
Berufungsgericht
bisher
geprüft
.
II
.
Berufungsurteil
ist
dargelegten
Gründen
aufzuheben
.
Berufungsgericht
wird
nunmehr
prüfen
haben
Lieferleistung
Klägerin
mangelhaft
war
Rechte
Streithelferin
auch
Beklagten
gegebenenfalls
zustehen
.
Senat
weist
allgemeinen
Grundsätzen
Gewährleistungsrechte
rechtzeitiger
Rüge
nur
insoweit
verloren
gehen
Besteller
bekannt
sind
vgl.
§
Abs.
;
Abs.
;
vgl.
auch
Werner/Pastor
aaO
.
.
Kreft
Kayser
Raebel