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155 lines
1.2 KiB

BESCHLUSS
ZR
4
.
Mai
Rechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Richter
Dr.
Stodolkowitz
Dr.
Dr.
Prof.
Dr.
4
.
Mai
beschlossen
:
Revision
Klägerin
Urteil
12
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
27
.
Mai
wird
angenommen
.
Klägerin
hat
Kosten
Revisionsverfahrens
tragen
.
Streitwert
Revisionsverfahren
beträgt
DM
.
Gründe
:
Sache
wirft
ungeklärten
Rechtsfragen
grundsätzlicher
Bedeutung
Revision
bietet
Ergebnis
Aussicht
Erfolg
.
Auslegung
Tatrichters
Schuldner
Grundschuldbestellungsurkunden
Beträge
Grundschulden
nur
einmal
Zwangsvollstreckung
habe
unterwerfen
wollen
zwar
belasteten
Grundstücke
gesamtes
übriges
Vermögen
ist
rechtsfehlerfrei
Revisionsinstanz
bindend
.
Unzulänglichkeit
Schuldnervermögens
AnfG
kann
vorliegenden
Fall
so
lange
angenommen
werden
Klägerin
Gunsten
eingetragenen
Grundschulden
vollstreckt
hat
.
Selbst
beweisbewehrten
Vortrag
ausgeht
jetzigen
Marktverhältnissen
voll
valutierenden
Grundschulden
Nennwert
Mio.
DM
nur
Mio.
DM
erlösen
wird
ist
ergebende
Ausfall
so
markant
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
Erfordernis
vgl.
Huber
Anfechtungsgesetz
9
.
Aufl
.
Rdn
.
28
;
Paulus
InsO
AnfG
Rdn
.
gesagt
werden
könnte
Zwangsversteigerung
werde
vollständigen
Befriedigung
Klägerin
führen
.
Kreft
Zugehör
Wagenitz