BESCHLUSS ZR 4 . Mai Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Richter Dr. Stodolkowitz Dr. Dr. Prof. Dr. 4 . Mai beschlossen : Revision Klägerin Urteil 12 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 27 . Mai wird angenommen . Klägerin hat Kosten Revisionsverfahrens tragen . Streitwert Revisionsverfahren beträgt DM . Gründe : Sache wirft ungeklärten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung Revision bietet Ergebnis Aussicht Erfolg . Auslegung Tatrichters Schuldner Grundschuldbestellungsurkunden Beträge Grundschulden nur einmal Zwangsvollstreckung habe unterwerfen wollen zwar belasteten Grundstücke gesamtes übriges Vermögen ist rechtsfehlerfrei Revisionsinstanz bindend . Unzulänglichkeit Schuldnervermögens AnfG kann vorliegenden Fall so lange angenommen werden Klägerin Gunsten eingetragenen Grundschulden vollstreckt hat . Selbst beweisbewehrten Vortrag ausgeht jetzigen Marktverhältnissen voll valutierenden Grundschulden Nennwert Mio. DM nur Mio. DM erlösen wird ist ergebende Ausfall so markant überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfordernis vgl. Huber Anfechtungsgesetz 9 . Aufl . Rdn . 28 ; Paulus InsO AnfG Rdn . gesagt werden könnte Zwangsversteigerung werde vollständigen Befriedigung Klägerin führen . Kreft Zugehör Wagenitz