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162 lines
1.3 KiB

BESCHLUSS
ZR
7
.
Februar
Rechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Richterin
Richter
Dr.
7
.
Februar
beschlossen
:
Kläger
wird
Durchführung
Revision
Urteil
13
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
16
November
nachgesuchte
Prozesskostenhilfe
versagt
.
Gründe
:
beabsichtigte
Rechtsverfolgung
hat
Aussicht
Erfolg
§
.
Berufungsgericht
hat
ergibt
Klageabweisung
selbständige
Abweisungsgründe
gestützt
.
Rechtsfrage
derentwegen
Vorinstanz
Revision
zugelassen
hat
bezieht
Gründe
.
Zwar
ist
Bundesgerichtshof
auch
Fall
Zulassung
Revision
§
Abs.
Satz
gebunden
.
fehlt
aber
auch
Zulassung
Revision
Grundsätzlichkeit
erforderlichen
Entscheidungserheblichkeit
Rechtsfrage
vgl.
.
Kayser
2
.
Aufl
.
§
.
.
Ist
Zulassungsgrund
gegeben
kommt
Entscheidung
§
allein
Erfolgsaussichten
Sache
selbst
bereits
Prozesskostenhilfeverfahren
beurteilt
werden
kann
.
16
Juli
FamRZ
;
6
.
April
ZR
.
Berufungsgericht
formulierte
Zulassungsfrage
hat
Bundesgerichtshof
inzwischen
Urteil
14
.
Mai
ZR
Sinne
Vorinstanz
entschieden
.
Umstand
dort
beurteilenden
Fall
Wirtschaftsprüfer
hier
aber
langjährige
wirtschaftlichen
Verhältnissen
Schuldnerin
vertraute
Steuerberater
hinzugezogen
worden
ist
begründet
entscheidungserheblichen
Unterschied
.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung
16.11.2006