BESCHLUSS ZR 7 . Februar Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Richterin Richter Dr. 7 . Februar beschlossen : Kläger wird Durchführung Revision Urteil 13 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 16 November nachgesuchte Prozesskostenhilfe versagt . Gründe : beabsichtigte Rechtsverfolgung hat Aussicht Erfolg § . Berufungsgericht hat ergibt Klageabweisung selbständige Abweisungsgründe gestützt . Rechtsfrage derentwegen Vorinstanz Revision zugelassen hat bezieht Gründe . Zwar ist Bundesgerichtshof auch Fall Zulassung Revision § Abs. Satz gebunden . fehlt aber auch Zulassung Revision Grundsätzlichkeit erforderlichen Entscheidungserheblichkeit Rechtsfrage vgl. . Kayser 2 . Aufl . § . . Ist Zulassungsgrund gegeben kommt Entscheidung § allein Erfolgsaussichten Sache selbst bereits Prozesskostenhilfeverfahren beurteilt werden kann . 16 Juli FamRZ ; 6 . April ZR . Berufungsgericht formulierte Zulassungsfrage hat Bundesgerichtshof inzwischen Urteil 14 . Mai ZR Sinne Vorinstanz entschieden . Umstand dort beurteilenden Fall Wirtschaftsprüfer hier aber langjährige wirtschaftlichen Verhältnissen Schuldnerin vertraute Steuerberater hinzugezogen worden ist begründet entscheidungserheblichen Unterschied . Dr. Dr. Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung 16.11.2006