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158 lines
1.2 KiB

BESCHLUSS
ZR
4
Juli
Rechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Grupp
Richterin
4
Juli
beschlossen
:
Anhörungsrüge
Senatsbeschluss
24
.
Mai
wird
zurückgewiesen
.
Gründe
:
Anhörungsrüge
hat
Erfolg
.
Senat
hat
geltend
gemachten
Gehörsrügen
Art
.
Abs.
bereits
Rahmen
Beschlusses
14
.
Mai
geprüft
.
hat
Gehörsverletzung
ergeben
.
Auch
abermalige
Würdigung
führt
anderen
Ergebnis
.
Blick
Umstand
Klägerin
ansässig
ist
erweist
geltend
gemachte
Gehörsverstoß
Inhalt
Berufungsurteils
Ansässigkeit
Vereinigten
Königreich
unterstellt
hat
entscheidungserheblich
.
Klägerin
Auslegung
hier
maßgeblichen
Abkommens
Berufungsgericht
beanstandet
ist
Schutzbereich
Art
.
Abs.
GG
berührt
.
weiter
erhobenen
Zulassungsgründe
greifen
.
Beschwerde
setzt
insbesondere
Auffassung
fungsgerichts
entsprechenden
Schrifttum
vgl.
Doppelbesteuerungsabkommen
4
.
Aufl
.
Art
.
.
;
Art
.
MA
.
;
Doppelbesteuerung
Band
Art
.
MA
.
.
Richtung
deutet
überdies
Entscheidung
Bundesfinanzhofs
Urteil
21
Juli
Gewinne
atypischen
stillen
Beteiligung
ansässigen
Kapitalgesellschaft
Schweizer
Recht
besteuern
sind
.
Kayser
Raebel
Grupp
Vorinstanzen
:
Hagen
Entscheidung
Entscheidung