BESCHLUSS ZR 4 Juli Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Grupp Richterin 4 Juli beschlossen : Anhörungsrüge Senatsbeschluss 24 . Mai wird zurückgewiesen . Gründe : Anhörungsrüge hat Erfolg . Senat hat geltend gemachten Gehörsrügen Art . Abs. bereits Rahmen Beschlusses 14 . Mai geprüft . hat Gehörsverletzung ergeben . Auch abermalige Würdigung führt anderen Ergebnis . Blick Umstand Klägerin ansässig ist erweist geltend gemachte Gehörsverstoß Inhalt Berufungsurteils Ansässigkeit Vereinigten Königreich unterstellt hat entscheidungserheblich . Klägerin Auslegung hier maßgeblichen Abkommens Berufungsgericht beanstandet ist Schutzbereich Art . Abs. GG berührt . weiter erhobenen Zulassungsgründe greifen . Beschwerde setzt insbesondere Auffassung fungsgerichts entsprechenden Schrifttum vgl. Doppelbesteuerungsabkommen 4 . Aufl . Art . . ; Art . MA . ; Doppelbesteuerung Band Art . MA . . Richtung deutet überdies Entscheidung Bundesfinanzhofs Urteil 21 Juli Gewinne atypischen stillen Beteiligung ansässigen Kapitalgesellschaft Schweizer Recht besteuern sind . Kayser Raebel Grupp Vorinstanzen : Hagen Entscheidung Entscheidung