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1.4 KiB

BESCHLUSS
15
Juli
Rechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Richterinnen
15
Juli
beschlossen
:
Anhörungsrüge
Senatsbeschluss
11
.
Juni
wird
Kosten
Klägers
zurückgewiesen
.
Gründe
:
Anhörungsrüge
ist
unbegründet
.
Gerichte
sind
Art
.
Abs.
GG
verpflichtet
Vorbringen
Parteien
Kenntnis
nehmen
Erwägung
ziehen
.
Hingegen
ist
erforderlich
Einzelpunkte
Parteivortrags
Gründen
Entscheidung
auch
ausdrücklich
bescheiden
BVerfGE
.
Senat
hat
Beratung
11
.
Juni
Anhörungsrüge
umfassten
Angriffe
Nichtzulassungsbeschwerde
Klägers
vollem
Umfang
geprüft
Zulassungsgrund
ergeben
.
hat
Gesichtspunkt
Beanstandungen
sämtlich
durchgreifend
erachtet
hat
insoweit
Beschwerde
zurückweisenden
Beschluss
kurze
Begründung
§
Abs.
Satz
Halbs
.
beigefügt
.
weiterreichenden
Begründung
kann
auch
Verfahrensabschnitt
entsprechender
Anwendung
§
Abs.
Satz
Halbs
.
abgesehen
werden
.
§
321a
Abs.
Satz
Beschluss
kurz
begründet
werden
soll
noch
unmittelbar
Verfassungsrecht
ergibt
Verpflichtung
weitergehenden
Begründung
Entscheidung
.
Ansonsten
hätte
Partei
Hand
Anhörungsrüge
§
321a
Bestimmung
§
Abs.
Satz
Halbs
.
auszuhebeln
.
Gesetzesbegründung
kann
Gehörsrüge
Entscheidung
Nichtzulassungsbeschwerde
eingelegt
werden
Begründungsergänzung
herbeizuführen
vgl.
BT-Drucks
.
S.
.
Kayser
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung
25.09.2014