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941 lines
7.8 KiB

NAMEN
ZR
Verkündet
:
25
.
Januar
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
:
:
ja
ja
InsO
§
Vermietet
Insolvenzverwalter
Verletzung
mietvertraglichen
Pflicht
Untervermietung
Zustimmung
Vermieters
einzuholen
Schuldner
angemietete
Immobilie
unzuverlässigen
Untermieter
gefährdet
Rückgabeanspruch
aussonderungsberechtigten
Vermieters
kann
persönliche
Haftung
begründen
.
Verletzt
Insolvenzverwalter
schuldhaft
insolvenzspezifische
Pflichten
haftet
Ersatz
negativen
Interesses
Fortführung
.
Urteil
25
.
Januar
ZR
OLG
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
25
.
Januar
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
Richter
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
1
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
14
November
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
Immobilienverwaltungsgesellschaft
vermietete
schäftsräume
ihrerseits
gemietet
hatte
spätere
Insolvenzschuldnerin
.
Vermögen
wurde
1
.
März
Insolvenzverfahren
eröffnet
;
Beklagte
wurde
Insolvenzverwalter
bestellt
.
Schreiben
24
.
März
kündigte
Mietverhältnis
Klägerin
30
.
September
.
Zeit
30
.
Mai
30
.
September
schloss
Untermietvertrag
überließ
Objekt
.
teilte
3
.
Juni
.
Klägerin
wies
Beklagten
habe
Untervermietung
vertragswidrig
verhalten
Mietvertrag
nur
vorheriger
schriftlicher
Erlaubnis
Vermieters
zulässig
sei
.
Bezug
Untermieterin
teilte
Klägerin
selbst
habe
Vergangenheit
Objekte
vermietet
Gesellschaft
Freude
gehabt
;
Beklagten
werde
voraussichtlich
anders
ergehen
.
räumte
Ende
mietverhältnisses
Objekt
zahlte
fortan
auch
Untermietzins
mehr
.
Klägerin
gelangte
erst
Februar
wieder
unmittelbaren
Besitz
Räume
.
Beklagte
hatte
bereits
4
.
Dezember
Unzulänglichkeit
Masse
angezeigt
.
Klageabweisung
erster
Instanz
hat
Klägerin
zweiter
Instanz
erweiterten
Klage
Beklagten
persönlich
Schadensersatz
Höhe
Insolvenzschuldnerin
vereinbarten
Mietzinses
Zeit
Oktober
Februar
insgesamt
verlangt
.
Umfang
hat
Berufungsgericht
Klage
stattgegeben
.
Senat
zugelassenen
Revision
erstrebt
Beklagte
Wiederherstellung
landgerichtlichen
Urteils
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
führt
Aufhebung
Zurückverweisung
.
Ansicht
Berufungsgerichts
haftet
Beklagte
§
InsO
Schadensersatz
.
habe
aussonderungsberechtigten
Klägerin
insolvenzspezifische
Pflicht
verletzt
Untervermietung
unzuverlässige
Vertragspartnerin
Unvermögen
Schuldnerin
pünktlichen
Erfüllung
Rückgabeverpflichtung
§
Abs.
verursacht
habe
.
habe
mietvertragliche
Pflicht
verstoßen
Erlaubnis
Klägerin
Untervermietung
einzuholen
.
Klägerin
hätte
vorheriger
Anfrage
erteilt
.
nachträgliche
Genehmigung
sei
ausgesprochen
worden
.
II
.
hält
rechtlicher
Überprüfung
wesentlichen
Punkt
stand
.
1
.
Allerdings
kann
Beklagte
§
InsO
Schadensersatz
haften
Klägerin
schuldhaft
insolvenzspezifische
Pflichten
verletzt
hat
.
Vorschrift
§
InsO
sanktioniert
Verletzung
Pflichten
Insolvenzverwalter
Eigenschaft
Vorschriften
Insolvenzordnung
obliegen
BT-Drucks
.
S.
.
gehören
Pflichten
Vertreter
fremder
Interessen
Dritten
treffen
154
;
;
.
insolvenzspezifisch
sind
Allgemeinen
Pflichten
Insolvenzverwalter
Vertragspartner
Dritten
auferlegt
sind
MünchKomm-InsO/Brandes
InsO
.
;
Konkursordnung
ebenso
.
19
.
Januar
ZR
.
können
jedoch
Haftung
§
InsO
begründen
Dritten
andere
insolvenzspezifische
Pflichten
bestehen
Erfüllung
Verletzung
zuerst
genannten
Pflichten
gefährdet
wird
.
Untervermietung
bedurfte
Beklagte
Frage
stellt
vorherigen
Erlaubnis
Klägerin
.
Erlaubnis
hat
Beklagte
eingeholt
.
Pflicht
Mieters
Untervermietung
Erlaubnis
Vermieters
vorzunehmen
wurzelt
zwar
Mietverhältnis
.
ergibt
§
Abs.
Satz
wird
zumeist
so
auch
vorliegenden
Fall
noch
ausdrücklich
Mietvertrag
aufgenommen
.
trifft
insolventen
Mieters
handelnden
Insolvenzverwalter
Weise
Mieter
getroffen
hätte
Vermögen
Insolvenzverfahren
eröffnet
worden
wäre
.
Pflicht
erhält
insolvenzspezifischen
Charakter
jedoch
Untervermietung
Auswirkungen
Erfüllung
künftigen
Rückgabepflicht
Mieters
haben
kann
.
kann
unmittelbaren
Besitzes
Mietsache
begeben
hat
nur
bewirken
Untermieter
seinerseits
vertragstreu
ist
.
Pflicht
Verwalters
Beendigung
Mietverhältnisses
aussonderungsberechtigten
Vermieter
Insolvenzschuldner
gemieteten
Gegenstandes
Verzögerung
Herausgabe
gar
Vereitelung
schädigen
ist
insolvenzspezifisch
MünchKommInsO/Brandes
aaO
.
54
;
Uhlenbruck
InsO
.
Aufl
.
§
.
;
InsO
.
;
FK-InsO/Kind
4
.
Aufl
.
§
.
;
Konkursordnung
vgl.
;
.
5
.
März
;
OLG
.
gilt
dann
Pflicht
Untervermietung
nur
Erlaubnis
Vermieters
vorzunehmen
.
Erfüllung
Pflicht
trägt
Untervermietung
verbundene
Gefährdung
Rückgabeanspruchs
vermindert
wird
.
gilt
insbesondere
dann
Vermieter
vorliegenden
Fall
Aussicht
genommenen
Untermieter
kennt
berechtigte
Zweifel
Seriosität
Vertragstreue
hegt
.
Vergeblich
greift
Revision
Auffassung
Berufungsgerichts
Mitteilung
Klägerin
Schreiben
10
.
Juni
werde
vertragswidrige
Weitervermietung
"
tolerieren
"
sei
nachträgliche
Erlaubnis
entnehmen
sei
verstehen
Klägerin
Vertragsverletzung
Beklagten
erwachsenen
Rechte
Ende
Untermietvertrages
ausüben
werde
.
Insoweit
wendet
Revision
unzulässiger
Weise
tatrichterliche
Auslegung
.
ist
rechtlich
unbedenklich
wird
insbesondere
gestützt
Beklagte
zuvor
gar
nachträgliche
Zustimmung
nachgesucht
hatte
.
hätte
Klägerin
mehr
Möglichkeit
gehabt
Erteilung
Genehmigung
Versagung
sinnvoll
wählen
.
Verweigerung
Genehmigung
hätte
praktisch
mehr
bewirken
können
Beklagte
Objekt
bereits
übergeben
Klägerin
somit
vollendete
Tatsachen
gestellt
hatte
.
2
.
ist
Revision
Recht
geben
Klägerin
Höhe
Schadens
schlüssig
dargetan
hat
.
Klägerin
verlangt
Schadensersatz
Höhe
Schuldnerin
vereinbarten
Mietzinses
Zeitraum
1
.
Oktober
Februar
Begründung
sei
Zeit
Mietzins
zugeflossen
selbst
Mieterin
unverändert
Miete
habe
weiterzahlen
müssen
.
Vortrag
hat
Berufungsgericht
schlüssige
Darlegung
Klägerin
geltend
gemachten
Höhe
ausreichen
lassen
.
kann
Gründen
gefolgt
werden
.
Berufungsgericht
hat
verkannt
Schadensersatzanspruch
§
InsO
Klägerin
Ersatzschuldner
verschafft
gesetzliche
Haftung
begründet
regelmäßig
Ersatz
negativen
Interesses
gerichtet
ist
;
.
Geschädigte
ist
so
stellen
Insolvenzverwalter
Pflichtverletzung
begangen
hätte
§
Abs.
.
Mietausfallschaden
Beklagten
persönlich
insoweit
Mietverhältnisses
steht
verantwortenden
verspäteten
Rückgabe
Mietobjekts
gilt
§
Satz
.
Klägerin
hätte
darlegen
müssen
Objekt
rechtzeitiger
Rückgabe
anderweitig
hätte
vermieten
können
Mietzins
.
fehlt
Vortrag
.
Darlegungserleichterung
§
Satz
ändert
Geschädigte
Anknüpfungstatsachen
vorzutragen
beweisen
hat
Wahrscheinlichkeit
ergibt
geltend
gemachte
Gewinn
erzielen
gewesen
wäre
55
;
.
17
.
Juni
;
27
.
September
;
17
.
Oktober
.
Klägerin
derartige
Anknüpfungstatsachen
vorgetragen
somit
Darlegungslast
genügt
hat
hätte
Berufungsgericht
auch
zutreffenden
Hinweis
Beklagten
Klägerin
habe
behauptet
rechtzeitiger
Rückgabe
Objekts
solventer
Anschlussmieter
bereit
gestanden
hätte
Klage
stattgeben
dürfen
.
Zurückweisung
Beklagtenvortrags
verspätet
zeigt
Berufungsgericht
Darlegungslast
unrichtig
gesehen
hat
.
Hinweis
Partei
fehlendes
Vorbringen
darlegungsbelasteten
Gegners
ist
Verteidigungsmittel
kann
präkludiert
sein
.
.
Berufungsurteil
ist
somit
aufzuheben
§
Abs.
.
Sache
ist
neuen
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
§
Abs.
Satz
noch
Endentscheidung
reif
ist
.
Höhe
Klageanspruchs
bestehenden
Bedenken
ist
Klägerin
Vordergerichten
hingewiesen
worden
.
ist
Gelegenheit
geben
Vorbringen
ändern
ergänzen
vgl.
361
.
7
.
Dezember
.
neuen
Verhandlung
Entscheidung
wird
Berufungsgericht
auch
befassen
müssen
Beklagte
bereits
1
.
Oktober
Schadensersatz
schuldet
Klägerin
-9-
aufgehobenen
Urteil
heißt
"
jedenfalls
zunächst
Räumung
Objekts
erst
10
.
Oktober
bereit
erklärt
"
hat
.
Dr.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung