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BESCHLUSS
12
.
Mai
Rechtsstreit
ECLI
:
:
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Grupp
Richterin
Richter
Dr.
12
.
Mai
beschlossen
:
Antrag
Klägers
Beiordnung
Notanwalts
wird
abgelehnt
.
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
Urteil
28
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
6
.
Oktober
wird
Kosten
Klägers
verworfen
.
Wert
Verfahrens
Nichtzulassungsbeschwerde
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
1
.
Antrag
Klägers
Beiordnung
Notanwalts
ist
begründet
.
kann
dahinstehen
Kläger
hinreichend
substantiiert
dargetan
nachgewiesen
hat
Mandatsniederlegung
vertreten
ist
.
Jedenfalls
ist
Rechtsverfolgung
aussichtslos
.
Aussichtslosigkeit
ist
immer
dann
gegeben
günstiges
Ergebnis
beabsichtigten
Rechtsverfolgung
auch
anwaltlicher
Beratung
ganz
offenbar
erreicht
werden
kann
Beschluss
6
Juli
FamRZ
.
ist
hier
Fall
.
Auch
zugelassener
Kläger
Rechtsverfolgung
beigeordneter
Rechtsanwalt
wäre
Lage
Nichtzulassungsbeschwerde
Hinblick
Darlegung
Zulassungsgründen
gemäß
§
Abs.
Satz
erfolgreich
begründen
.
ist
ersichtlich
Rechtssache
Streit
Parteien
hinausgehende
grundsätzliche
Bedeutung
hätte
Streitentscheidung
Revisionsgericht
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
erforderlich
wäre
.
weitergehenden
Begründung
Entscheidung
wird
insoweit
entsprechend
§
Abs.
Satz
abgesehen
vgl.
Beschluss
20
.
Dezember
XI
.
.
2
.
Nichtzulassungsbeschwerde
ist
unzulässig
Kosten
Klägers
verwerfen
Vorsitzenden
zuletzt
14
.
März
verlängerten
Frist
Bundesgerichtshof
zugelassenen
Rechtsanwalt
begründet
worden
ist
.
Kayser
Grupp
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung