BESCHLUSS 12 . Mai Rechtsstreit ECLI : : IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Grupp Richterin Richter Dr. 12 . Mai beschlossen : Antrag Klägers Beiordnung Notanwalts wird abgelehnt . Beschwerde Nichtzulassung Revision Urteil 28 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 6 . Oktober wird Kosten Klägers verworfen . Wert Verfahrens Nichtzulassungsbeschwerde wird € festgesetzt . Gründe : 1 . Antrag Klägers Beiordnung Notanwalts ist begründet . kann dahinstehen Kläger hinreichend substantiiert dargetan nachgewiesen hat Mandatsniederlegung vertreten ist . Jedenfalls ist Rechtsverfolgung aussichtslos . Aussichtslosigkeit ist immer dann gegeben günstiges Ergebnis beabsichtigten Rechtsverfolgung auch anwaltlicher Beratung ganz offenbar erreicht werden kann Beschluss 6 Juli FamRZ . ist hier Fall . Auch zugelassener Kläger Rechtsverfolgung beigeordneter Rechtsanwalt wäre Lage Nichtzulassungsbeschwerde Hinblick Darlegung Zulassungsgründen gemäß § Abs. Satz erfolgreich begründen . ist ersichtlich Rechtssache Streit Parteien hinausgehende grundsätzliche Bedeutung hätte Streitentscheidung Revisionsgericht Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre . weitergehenden Begründung Entscheidung wird insoweit entsprechend § Abs. Satz abgesehen vgl. Beschluss 20 . Dezember XI . . 2 . Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig Kosten Klägers verwerfen Vorsitzenden zuletzt 14 . März verlängerten Frist Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist . Kayser Grupp Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung