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1.4 KiB

BESCHLUSS
22
.
September
Rechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Richterin
22
.
September
beschlossen
:
Beschwerde
Beklagten
Nichtzulassung
Revision
Urteil
27
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
17
Juli
wird
zurückgewiesen
.
Beklagte
trägt
Kosten
Verfahrens
Nichtzulassungsbeschwerde
Wert
.
Gründe
:
Beschwerde
ist
§
statthaft
auch
Übrigen
zulässig
.
bleibt
jedoch
Erfolg
.
Rechtssache
hat
grundsätzliche
Bedeutung
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
erfordert
Entscheidung
Revisionsgerichts
§
Abs.
.
Urteil
Berufungsgerichts
steht
Einklang
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Voraussetzungen
Schadensersatzanspruchs
§
Abs.
§
Abs.
Verbindung
§
§
Verletzung
Verwertungsrechts
Grundpfandgläubigers
.
Stilllegung
Betriebs
Schuldnerin
bereits
Antrag
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
hat
gemäß
§
Abs.
Enthaftung
Zubehörs
geführt
ordnungsgemäße
Bewirtschaftung
Betriebsgelände
genutzten
darstellte
vgl.
88
;
;
;
.
30
November
ZR
.
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
befanden
streitigen
Gegenstände
also
noch
Haftungsverband
Grundschuld
.
spätere
Räumung
Vermietung
Grundstücks
beklagten
Insolvenzverwalter
lag
gemessen
Vorschriften
§
§
ebenfalls
Grenzen
ordnungsgemäßen
Bewirtschaftung
Betriebsgrundstücks
.
andere
Nutzung
mehr
möglich
gewesen
sein
soll
kommt
Frage
Zuordnung
Zubehör
erzielten
Erlöses
.
weiteren
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
Satz
abgesehen
.
Raebel