BESCHLUSS 22 . September Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Richterin 22 . September beschlossen : Beschwerde Beklagten Nichtzulassung Revision Urteil 27 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 17 Juli wird zurückgewiesen . Beklagte trägt Kosten Verfahrens Nichtzulassungsbeschwerde Wert . Gründe : Beschwerde ist § statthaft auch Übrigen zulässig . bleibt jedoch Erfolg . Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung erfordert Entscheidung Revisionsgerichts § Abs. . Urteil Berufungsgerichts steht Einklang Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Voraussetzungen Schadensersatzanspruchs § Abs. § Abs. Verbindung § § Verletzung Verwertungsrechts Grundpfandgläubigers . Stilllegung Betriebs Schuldnerin bereits Antrag Eröffnung Insolvenzverfahrens hat gemäß § Abs. Enthaftung Zubehörs geführt ordnungsgemäße Bewirtschaftung Betriebsgelände genutzten darstellte vgl. 88 ; ; ; . 30 November ZR . Eröffnung Insolvenzverfahrens befanden streitigen Gegenstände also noch Haftungsverband Grundschuld . spätere Räumung Vermietung Grundstücks beklagten Insolvenzverwalter lag gemessen Vorschriften § § ebenfalls Grenzen ordnungsgemäßen Bewirtschaftung Betriebsgrundstücks . andere Nutzung mehr möglich gewesen sein soll kommt Frage Zuordnung Zubehör erzielten Erlöses . weiteren Begründung wird gemäß § Abs. Satz abgesehen . Raebel