You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

145 lines
1.2 KiB

BESCHLUSS
2
.
Juni
Rechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Richterin
2
.
Juni
beschlossen
:
Beschwerde
Beklagten
Nichtzulassung
Revision
Urteil
2
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
16
.
August
wird
zurückgewiesen
.
Beklagte
trägt
Kosten
Verfahrens
Nichtzulassungsbeschwerde
Wert
.
Gründe
:
Nichtzulassungsbeschwerde
ist
§
Abs.
statthaft
auch
übrigen
zulässig
.
bleibt
jedoch
Erfolg
.
Sache
kommt
grundsätzliche
Bedeutung
§
Abs.
Nr.
.
Revision
aufgeworfene
Frage
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
Vereinigung
Gesellschaftsanteile
Hand
sofortige
Vollbeendigung
Gesellschaft
eintritt
Gesellschaft
gemäß
§
Abs.
fortbestehend
fingiert
wird
stellt
vorliegenden
Fall
Vereinigung
Gesellschaftsanteile
Hand
vorgetragen
noch
Berufungsgericht
festgestellt
worden
ist
.
Klägerin
früheren
Ehemann
bestehende
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
besteht
auch
Wegfall
Gesellschaftszwecks
Betreibens
Gaststätte
Liquidationsgesellschaft
.
Berufungsgericht
hat
Recht
Vorschrift
§
Abs.
angewandt
.
hat
auch
Rechtsansicht
qualifizierenden
Vortrag
Beklagten
beschieden
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
bestehe
mehr
.
weitergehenden
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
Satz
abgesehen
.
Raebel