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421 lines
3.3 KiB

BESCHLUSS
22
.
April
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
InsO
§
Abs.
§
Abs.
Hat
Insolvenzverwalter
absonderungsberechtigten
Gläubiger
beabsichtigte
Veräußerung
Absonderungsrecht
betroffenen
Gegenstands
Dritten
informiert
Gläubiger
Bereitschaft
erklärt
Gegenstand
selbst
übernehmen
muss
Verwalter
Gläubiger
Regelfall
erneut
informieren
Gegenstand
verbessertes
Angebot
Dritten
veräußert
.
Beschluss
22
.
April
ZR
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Grupp
22
.
April
beschlossen
:
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
Urteil
Oberlandesgerichts
9
.
Zivilsenat
9
.
Oktober
wird
Kosten
Klägerin
zurückgewiesen
.
Wert
Beschwerdeverfahrens
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Beklagte
ist
Verwalter
Insolvenzverfahren
Vermögen
Betreiberin
Gaststätte
;
Klägerin
war
Sicherungseigentümerin
Teils
Inventars
Gaststätte
.
Mitteilung
Beklagten
beabsichtige
Inventar
Veräußerung
Dritten
verwerten
antwortete
Klägerin
trete
selbst
Verwertung
bot
Preis
geringfügig
Angebot
Dritten
lag
.
Beklagte
veräußerte
Inventar
verbessertes
Angebot
hin
Dritten
Klägerin
erneut
informieren
.
Klage
verlangt
Klägerin
Beklagten
sönlich
Schadensersatz
Höhe
Differenz
behaupteten
Zerschlagungswert
Inventars
ausgekehrten
Teil
Verwertungserlöses
.
Klage
ist
Vorinstanzen
Erfolg
geblieben
.
II
.
Beschwerde
Klägerin
Nichtzulassung
Revision
ist
statthaft
§
Abs.
Satz
zulässig
§
Abs.
Satz
Abs.
.
hat
jedoch
Erfolg
.
hat
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
noch
erfordert
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Revisionsgerichts
§
Abs.
Satz
.
1
.
Frage
Insolvenzverwalter
pflichtwidrig
Sinne
§
Abs.
InsO
handelt
absonderungsberechtigten
Gläubiger
Mitteilung
Veräußerungsabsicht
§
Abs.
InsO
Bereitschaft
Selbstübernahme
erklärt
hat
§
Abs.
InsO
erneut
informiert
Sache
nachgebessertes
Angebot
Dritten
veräußert
bedarf
höchstrichterlichen
Klärung
.
ist
Rechtsprechung
Instanzgerichte
Schrifttum
fast
einhellig
vertretenen
Meinung
Grundsatz
verneinen
;
MünchKomm-InsO/Lwowski/Tetzlaff
2
.
Aufl
.
§
.
;
InsO
.
Aufl
.
§
.
;
5
.
Aufl
.
§
.
5
;
3
.
Aufl
.
§
.
4
;
Flöther
InsO
.
7
;
Undritz/Fiebig
InsO
.
31
;
;
Gundlach/Frenzel/Schirrmeister
;
Gundlach/Frenzel/Jahn
;
.
FK-InsO/Wegener
5
.
Aufl
.
§
.
.
Zweck
Mitteilungspflicht
Abs.
Satz
InsO
ist
Hinblick
Verwertungsrecht
Verwalters
§
InsO
Interesse
absonderungsberechtigten
Gläubigers
wahren
Veräußerung
Sache
Wert
verhindern
möglichst
hohen
gesicherten
Forderung
kommenden
Verwertungserlös
erzielen
.
genügt
Regelfall
einmalige
Information
Gläubigers
beabsichtigte
Veräußerung
.
Mitteilungspflicht
Verwalters
hat
hingegen
Zweck
Gläubiger
ermöglichen
interessierten
Dritten
Wettstreit
einzutreten
Ziel
Sache
möglichst
günstig
selbst
erwerben
.
Wettstreit
könnte
Verzögerung
führen
Regelung
§
InsO
gerade
vermieden
werden
soll
.
Gläubiger
ist
zuzumuten
Mitteilung
Verwalters
beabsichtigte
Veräußerung
sogleich
Betrag
anzubieten
Sicht
angemessen
ist
.
2
.
übereinstimmende
Rechtsansicht
Berufungsgerichts
trägt
angegriffene
Urteil
.
weitere
Beschwerde
ebenfalls
rechtsgrundsätzlich
gehaltene
Frage
Insolvenzverwalter
Falle
Verletzung
§
Abs.
Satz
InsO
normierten
Mitteilungspflicht
§
InsO
ersetzende
Schaden
Ausgleichspflicht
Masse
§
Abs.
InsO
begrenzen
ist
kommt
.
Raebel
Kayser
Grupp
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung