BESCHLUSS 22 . April Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja InsO § Abs. § Abs. Hat Insolvenzverwalter absonderungsberechtigten Gläubiger beabsichtigte Veräußerung Absonderungsrecht betroffenen Gegenstands Dritten informiert Gläubiger Bereitschaft erklärt Gegenstand selbst übernehmen muss Verwalter Gläubiger Regelfall erneut informieren Gegenstand verbessertes Angebot Dritten veräußert . Beschluss 22 . April ZR IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Grupp 22 . April beschlossen : Beschwerde Nichtzulassung Revision Urteil Oberlandesgerichts 9 . Zivilsenat 9 . Oktober wird Kosten Klägerin zurückgewiesen . Wert Beschwerdeverfahrens wird € festgesetzt . Gründe : Beklagte ist Verwalter Insolvenzverfahren Vermögen Betreiberin Gaststätte ; Klägerin war Sicherungseigentümerin Teils Inventars Gaststätte . Mitteilung Beklagten beabsichtige Inventar Veräußerung Dritten verwerten antwortete Klägerin trete selbst Verwertung bot Preis geringfügig Angebot Dritten lag . Beklagte veräußerte Inventar verbessertes Angebot hin Dritten Klägerin erneut informieren . Klage verlangt Klägerin Beklagten sönlich Schadensersatz Höhe Differenz behaupteten Zerschlagungswert Inventars ausgekehrten Teil Verwertungserlöses . Klage ist Vorinstanzen Erfolg geblieben . II . Beschwerde Klägerin Nichtzulassung Revision ist statthaft § Abs. Satz zulässig § Abs. Satz Abs. . hat jedoch Erfolg . hat Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts § Abs. Satz . 1 . Frage Insolvenzverwalter pflichtwidrig Sinne § Abs. InsO handelt absonderungsberechtigten Gläubiger Mitteilung Veräußerungsabsicht § Abs. InsO Bereitschaft Selbstübernahme erklärt hat § Abs. InsO erneut informiert Sache nachgebessertes Angebot Dritten veräußert bedarf höchstrichterlichen Klärung . ist Rechtsprechung Instanzgerichte Schrifttum fast einhellig vertretenen Meinung Grundsatz verneinen ; MünchKomm-InsO/Lwowski/Tetzlaff 2 . Aufl . § . ; InsO . Aufl . § . ; 5 . Aufl . § . 5 ; 3 . Aufl . § . 4 ; Flöther InsO . 7 ; Undritz/Fiebig InsO . 31 ; ; Gundlach/Frenzel/Schirrmeister ; Gundlach/Frenzel/Jahn ; . FK-InsO/Wegener 5 . Aufl . § . . Zweck Mitteilungspflicht Abs. Satz InsO ist Hinblick Verwertungsrecht Verwalters § InsO Interesse absonderungsberechtigten Gläubigers wahren Veräußerung Sache Wert verhindern möglichst hohen gesicherten Forderung kommenden Verwertungserlös erzielen . genügt Regelfall einmalige Information Gläubigers beabsichtigte Veräußerung . Mitteilungspflicht Verwalters hat hingegen Zweck Gläubiger ermöglichen interessierten Dritten Wettstreit einzutreten Ziel Sache möglichst günstig selbst erwerben . Wettstreit könnte Verzögerung führen Regelung § InsO gerade vermieden werden soll . Gläubiger ist zuzumuten Mitteilung Verwalters beabsichtigte Veräußerung sogleich Betrag anzubieten Sicht angemessen ist . 2 . übereinstimmende Rechtsansicht Berufungsgerichts trägt angegriffene Urteil . weitere Beschwerde ebenfalls rechtsgrundsätzlich gehaltene Frage Insolvenzverwalter Falle Verletzung § Abs. Satz InsO normierten Mitteilungspflicht § InsO ersetzende Schaden Ausgleichspflicht Masse § Abs. InsO begrenzen ist kommt . Raebel Kayser Grupp Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung