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149 lines
1.2 KiB

BESCHLUSS
ZR
22
.
Januar
Rechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Grupp
22
.
Januar
beschlossen
:
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
Urteil
11
.
Zivilsenats
Schleswig-Holsteinischen
Oberlandesgerichts
2
November
wird
Kosten
Beklagten
zurückgewiesen
.
Wert
Beschwerdeverfahrens
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Nichtzulassungsbeschwerde
ist
statthaft
§
Abs.
Satz
zulässig
§
Abs.
Satz
Abs.
.
hat
jedoch
Erfolg
.
hat
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
noch
erfordert
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Revisionsgerichts
§
Abs.
Satz
.
Beschwerde
dargelegten
Gründe
erfüllen
Zulassungsvoraussetzungen
.
Berufungsurteil
tragende
Begründung
Formulierung
Schriftsatzes
1
.
September
geeignet
gewesen
sei
Kläger
Missverständnis
auszulösen
sei
bereits
Anfechtung
Vaterschaft
Erforderliche
getan
Kläger
tatsächlich
Missverständnis
erlegen
sei
ist
Tatrichter
verantworten
.
Grund
Zulassung
Revision
wird
insoweit
Beschwerde
ausgeführt
.
weiteren
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
Satz
Halbs
.
abgesehen
geeignet
wäre
Klärung
Voraussetzungen
beizutragen
Revision
zuzulassen
ist
.
Grupp
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung
02.11.2006