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1769 lines
15 KiB

NAMEN
ZR
Verkündet
:
25
.
September
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
§
Steuerberater
ist
besonderen
Anlass
verpflichtet
Jahresberichte
Bundesfinanzhofs
einzusehen
.
Steuerberater
darf
Auftrag
Mandanten
eingelegten
Einspruch
eigenmächtig
zurücknehmen
.
Urteil
25
.
September
ZR
AG
Stendal
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
26
.
Juni
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Richter
Dr.
Richterin
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
Zivilkammer
Landgerichts
Stendal
24
Juli
wird
Kosten
Beklagten
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
beklagte
Steuerberatergesellschaft
beriet
Kläger
steuerlich
.
Rahmen
Einkommensteuererklärung
Jahr
machte
Mehraufwendungen
doppelte
Haushaltsführung
geltend
entstanden
waren
Kläger
Hauptwohnsitz
privaten
Gründen
verlegt
Wohnung
Ort
beruflichen
Tätigkeit
aber
Zweitwohnung
beibehalten
hatte
.
Finanzamt
lehnte
Berücksichtigung
Kosten
.
Beklagte
legte
weisungsgemäß
Einspruch
.
Finanzamt
erklärt
hatte
bisherigen
Rechtsauffassung
festhalten
wollen
nahm
Beklagte
Einspruch
12
.
Februar
Rücksprache
Kläger
.
5
.
März
änderte
Bundesfinanzhof
Rechtsprechung
.
beruflich
begründete
doppelte
Haushaltsführung
sei
auch
dann
anzunehmen
Hauptwohnung
verlegt
bisherige
Wohnung
Zweitwohnung
Beschäftigungsort
beibehalten
werde
;
413
;
;
BFH/NV
.
Kläger
verlangt
nunmehr
Schadensersatz
Höhe
Betrages
Steuerschuld
Berücksichtigung
Mehraufwandes
reduziert
hätte
.
Amtsgericht
hat
Beklagte
Abweisung
weitergehenden
Klage
Zahlung
Zinsen
verurteilt
.
Berufung
Beklagten
ist
erfolglos
geblieben
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
will
Beklagte
weiterhin
Abweisung
Klage
erreichen
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
bleibt
Ergebnis
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
:
Kläger
abgestimmte
Rücknahme
Einspruchs
stelle
erhebliche
Verletzung
Pflichten
Beratungsvertrag
.
Beklagte
hätte
möglicherweise
bevorstehenden
Änderung
Rechtsprechung
Bundesfinanzhofs
wissen
müssen
.
sei
zwar
gehalten
gewesen
Jahr
Zeitschrift
"
Ertragssteuerberater
EStB
veröffentlichte
Rechtsprechungsübersicht
Kenntnis
nehmen
Problem
behandelt
worden
sei
Zeitschrift
Pflichtlektüre
Steuerberaters
gehöre
.
hätte
jedoch
Jahresbericht
Bundesfinanzhofs
Jahr
lesen
müssen
.
Internet
veröffentlichten
Jahresberichte
seien
frei
verfügbar
wiesen
übersichtlich
gegliedert
Seiten
wichtigsten
anhängigen
Revisionsverfahren
.
Jahresbericht
sei
Punkt
Schlagwort
"
Doppelte
Haushaltsführung
Wegverlegungsfällen
"
sechsten
Senat
anhängige
Revisionsverfahren
berichtet
worden
.
Jahresbericht
Jahr
bereits
Netz
gestanden
habe
Beklagte
verfügbar
gewesen
sei
könne
dahinstehen
.
Bundesfinanzhof
habe
Verfahren
ersichtlich
besondere
Bedeutung
beigemessen
.
Sachlage
sei
Beklagte
verpflichtet
gewesen
Rücknahme
Einspruchs
Rücksprache
Kläger
nehmen
.
II
.
Ausführungen
tragen
angefochtene
Entscheidung
.
Beklagten
kann
vorgeworfen
werden
Zeitpunkt
Rücknahme
Einspruchs
Fortbestand
Rechtsprechung
Bundesfinanzhofs
Voraussetzungen
einkommensteuerrechtlichen
Berücksichtigung
doppelten
Haushaltsführung
ausgegangen
ist
.
1
.
Allerdings
gab
Zeitpunkt
Rücknahme
Einspruchs
12
.
Februar
Berufungsgericht
festgestellten
Anhaltspunkte
bevorstehende
Änderung
Rechtsprechung
Bundesfinanzhofs
.
§
Abs.
Satz
Nr.
EStG
seinerzeit
maßgeblichen
Fassung
15
.
Dezember
.
stellten
notwendige
Mehraufwendungen
Arbeitnehmer
beruflichem
begründeten
doppelten
Haushaltsführung
entstanden
abzugsfähige
Werbungskosten
.
doppelte
Haushaltsführung
lag
Arbeitnehmer
Ortes
eigenen
Hausstand
unterhielt
beschäftigt
war
auch
Beschäftigungsort
wohnte
§
Abs.
Satz
Nr.
Satz
EStG
.
Bundesfinanzhof
verneinte
ständiger
Rechtsprechung
berufliche
Veranlassung
doppelten
Haushaltsführung
Steuerpflichtige
Familienwohnung
privaten
Gründen
Beschäftigungsort
wegverlegt
hatte
Beschäftigungsort
beibehaltenen
dort
neu
begründeten
Zweitwohnung
bisherigen
Beschäftigung
weiter
nachging
;
;
;
vgl.
auch
;
doppelte
Haushaltsführung
sei
Fall
beruflich
privat
veranlasst
.
zitierte
Rechtsprechung
Bundesfinanzhofs
wurde
Aufsatzliteratur
kritisiert
vgl.
etwa
EStG
27
.
Aufl
.
.
Nachweise
.
Amtsgericht
hat
Zeitschrift
veröffentlichte
Rechtsprechungsübersicht
herangezogen
Revisionsverfahren
hingewiesen
worden
ist
.
Revisionsverfahren
wurde
überdies
Jahresberichten
Bundesfinanzhofs
erwähnt
.
Jahresbericht
wurden
Überschrift
"
Doppelte
Haushaltsführung
Wegverlegungsfällen
"
weitere
anhängige
Revisionsverfahren
aufgeführt
.
Bericht
Zeitpunkt
Einspruchsrücknahme
bereits
Internet
abrufbar
war
hat
richt
allerdings
feststellen
können
.
genannten
Revisionsverfahren
finden
schließlich
auch
monatlich
Anlage
Bundessteuerblatt
erscheinenden
Liste
Bundesfinanzhof
Europäischen
Gerichtshof
anhängigen
Verfahren
Steuersachen
.
2
.
Beklagten
gereicht
Grundlage
Berufungsgericht
festgestellten
Sachverhalts
jedoch
Verschulden
Hinweise
wahrgenommen
hat
.
Grundsätzlich
darf
Steuerberater
Fortbestand
höchstrichterlichen
Rechtsprechung
vertrauen
.
richtungsweisenden
Bedeutung
höchstrichterlichen
Entscheidungen
Rechtswirklichkeit
zukommt
hat
Berater
Wahrnehmung
Mandats
grundsätzlich
Rechtsprechung
auszurichten
;
gefestigten
höchstrichterlichen
Rechtsprechung
pflegt
nur
Ausnahmefällen
abgewichen
werden
.
Maßgeblich
ist
jeweils
aktuelle
höchstrichterliche
Rechtsprechung
Zeitpunkt
Beratung
.
Entwicklung
muss
Berater
amtlichen
Sammlungen
einschlägigen
Fachzeitschriften
unterrichten
.
Änderung
Rechtsprechung
hat
Berater
allerdings
dann
Betracht
ziehen
oberstes
Gericht
Aussicht
stellt
neue
Entwicklungen
Rechtsprechung
Rechtswissenschaft
ältere
Rechtsprechung
haben
können
bestimmten
Frage
neueren
höchstrichterlichen
Erkenntnissen
fehlt
.
Verpflichtung
Beraters
Rechtsprechung
Instanzgerichte
Schrifttum
Aufsatzliteratur
heranzuziehen
kann
ausnahmsweise
auch
dann
bestehen
Rechtsgebiet
eindeutiger
Umstände
Entwicklung
begriffen
neue
höchstrichterliche
Rechtsprechung
erwarten
ist
.
Hat
Berater
Angelegenheit
Bereich
bearbeiten
muss
auch
Spezialzeitschriften
angemessener
Zeit
durchsehen
realistischer
Toleranzrahmen
zuzubilligen
ist
.
kommt
besonderen
Umstände
Einzelfalls
.
ist
abzustellen
Grad
Deutlichkeit
Evidenz
neue
Rechtsentwicklung
bestimmte
Richtung
weist
neue
Antwort
bisher
anders
entschiedene
Frage
legt
.
Ferner
kann
Gewicht
fallen
Aufwand
auch
Kosten
neuen
Rechtsentwicklung
Interesse
Mandanten
Rechnung
getragen
werden
kann
Urteil
6
November
ZR
.
9
;
23
.
September
ZR
.
.
Jahresbericht
Bundesfinanzhofs
ist
Teil
amtlichen
Sammlung
gehört
einschlägigen
Fachzeitschriften
Steuerberater
auszuwerten
hat
.
Zeitschriften
sind
hat
Senat
bisher
offen
gelassen
.
Frage
bedarf
auch
vorliegenden
Fall
Entscheidung
.
Betracht
kommen
herausgegebene
Bundessteuerblatt
Bundessteuerberaterkammer
herausgegebene
Zeitschrift
"
Deutsches
Steuerrecht
"
.
muss
Zeitschriften
handeln
Beratungspraxis
benötigten
Informationen
redaktionellen
Aufarbeitung
gebündelt
auffinden
lassen
.
Berater
nur
höchstrichterliche
Rechtsprechung
auch
aktuellen
Entwicklungen
Gesetzgebung
Literatur
verfolgen
hat
kann
Kenntnis
einzelnen
Entscheidung
Bundesfinanzhofs
erwartet
werden
.
Auch
reine
Entscheidungssammlungen
etwa
Zeitschrift
BFH/NV
braucht
vollständig
auszuwerten
.
darf
vielmehr
vertrauen
neue
Rechtsentwicklungen
allgemeinen
steuerrechtlichen
Fachpublikationen
unterrichtet
werden
Urteil
23
.
September
aaO
.
.
noch
ergangenen
erst
bevorstehenden
höchstrichterlichen
Entscheidungen
können
höheren
Anforderungen
gestellt
werden
.
Steuerberater
ist
gehalten
monatlich
Anlage
Bundessteuerblatt
erscheinende
Liste
Bundesfinanzhof
anhängigen
Verfahren
durchzusehen
Urteil
6
November
aaO
.
.
Gleiches
gilt
Jahresberichte
Bundesfinanzhofs
.
Berufungsgericht
ist
zuzugeben
Durchsicht
Berichte
großen
Aufwand
möglich
ist
.
ist
Inhaltsverzeichnis
vorausgestellt
Auffinden
eingegangenen
Revisionen
besonderem
Interesse
Abschnitt
erwartenden
Entscheidungen
besonderer
Bedeutung
Abschnitt
E
einzelnen
Rechtsgebieten
erleichtert
.
Adressat
Jahresberichte
ist
jedoch
einzelne
Steuerberater
.
stehen
Zusammenhang
Jahrespressekonferenz
Bundesfinanzhofs
Präsident
Präsidentin
Gerichts
Geschäftsentwicklung
vergangenen
Jahres
erläutert
Überblick
Berichtsjahr
neu
eingegangene
wichtige
Streitverfahren
gibt
Verfahren
Interesse
hinweist
laufenden
Jahr
Entscheidung
anstehen
.
jeweilige
Jahresbericht
wird
Teilnehmer
Veranstaltung
verteilt
anschließend
Internetseite
Gerichts
veröffentlicht
.
Auch
Bericht
also
zugänglich
ist
richtet
doch
vorrangig
Vertreter
allgemeinen
Presse
Fachpresse
publizistisch
verwerten
.
einzelne
Steuerberater
kann
verlassen
bedeutsamen
Informationen
allgemeinen
Presse
Fachliteratur
entnehmen
können
.
-9-
Zeitschrift
"
Ertragsteuerberater
gehört
Pflichtlektüre
Steuerberaters
.
Gegenteiliges
folgt
Ansicht
Revisionserwiderung
"
sogar
"
Amtsgericht
Zivilgericht
hier
einschlägigen
Aufsatz
EStB
aufgefunden
habe
.
DatenbankRecherche
Themenkreis
Wegverlegungsfälle
bekannten
Aktenzeichen
führt
sehr
schnell
Aufsatz
weiteren
Aufsätzen
genannten
Zeitschrift
.
Allein
muss
jedoch
Berater
fortlaufend
gelesen
werden
.
Jahre
Bundesfinanzhof
anhängigen
Revisionsverfahren
Gegenstand
Aufsatzes
Anmerkung
allgemeinen
Fachzeitschrift
gewesen
wäre
hat
insoweit
beweispflichtige
Kläger
Tatsacheninstanzen
dargetan
.
Ansicht
Revisionserwiderung
ist
Sache
Beklagten
darzulegen
ausgewerteten
Zeitschriften
Thema
"
"
behandelt
worden
ist
.
beweispflichtig
Pflichtverletzung
Beraters
ist
grundsätzlich
Mandant
Schadensersatz
verlangt
.
.
angefochtene
Urteil
erweist
jedoch
anderen
Gründen
richtig
§
.
1
.
Beklagte
hat
Pflichten
Beratungsvertrag
verstoßen
Einspruch
Einkommensteuerbescheid
eigenmächtig
Rücksprache
Kläger
zurückgenommen
hat
.
Grundsätzlich
ist
rechtliche
Berater
Steuerberater
ebenso
Rechtsanwalt
verpflichtet
Weisungen
Mandanten
befolgen
vgl.
Urteil
20
.
Februar
VersR
;
10
.
Juni
VersR
;
20
.
März
;
15
November
ZR
.
8
;
Vill
Handbuch
Anwaltshaftung
3
.
Aufl
.
.
.
§
Abs.
§
ist
zwar
berechtigt
Weisungen
Auftraggebers
abzuweichen
Umständen
annehmen
darf
Auftraggeber
Kenntnis
Sachlage
Abweichung
billigen
würde
.
Abweichung
hat
jedoch
Auftraggeber
Anzeige
machen
Entschließung
abzuwarten
Aufschub
Gefahr
verbunden
ist
.
Auftraggeber
trägt
Kostenrisiko
Auftrags
;
hat
Berater
grundlegenden
Entscheidungen
treffen
Weise
Interessen
wahrgenommen
werden
sollen
Vill
.
.
Berater
darf
auch
höheres
Maß
Sachkunde
Erfahrung
schwierigen
Sachlagen
verfügt
Entscheidung
Stelle
derjeniger
Mandanten
setzen
.
Weicht
Berater
Weisung
Mandanten
liegt
Pflichtverletzung
Schadensersatz
verpflichten
kann
Urteil
15
November
aaO
.
Anspruchsgrundlage
ist
insoweit
§
13
.
Aufl
.
.
17
;
MünchKomm-BGB-Seiler
6
.
Aufl
.
§
.
;
.
;
Fehrenbacher
ting/Wegen/Weinreich
9
.
Aufl
.
§
.
7
;
vgl.
alten
Schuldrecht
Knütel
.
Beklagte
Einspruch
zurückgenommen
hat
hat
Weisung
Klägers
verstoßen
.
Wird
Steuerberater
beauftragt
Einspruch
Steuerbescheid
einzulegen
heißt
Regel
zugleich
auftragsgemäß
eingelegte
Einspruch
durchgeführt
zurückgenommen
werden
soll
.
Anhaltspunkte
vorliegenden
Fall
anders
gewesen
sein
könnte
hat
Parteien
vorgetragen
.
Beklagte
ist
Hinweis
zuständigen
Finanzamts
Aussichtslosigkeit
Einspruchs
bekannten
Rechtsprechung
Bundesfinanzhofs
Voraussetzungen
steuerlichen
Abzugsfähigkeit
Kosten
doppelten
Haushaltsführung
wohl
ausgegangen
Kläger
Rücknahme
Einspruchs
zustimmen
würde
.
Gleichwohl
hätte
Absicht
Einspruch
zurückzunehmen
Kenntnis
setzen
Entscheidung
abwarten
müssen
.
Ausreichend
Zeit
hätte
gehabt
.
Gefahr
Verzug
gewesen
wäre
hat
tatsächlichen
Voraussetzungen
berechtigten
Abweichung
§
beweispflichtige
Beklagte
vgl.
MünchKomm-BGB/Seiler
aaO
.
vorgetragen
.
Handeln
war
schuldhaft
;
Vertragspflichten
insbesondere
Vorschrift
§
hat
Steuerberater
kennen
.
2
.
unterbliebenen
Rückfrage
liegende
Pflichtverletzung
hat
geltend
gemachten
Schaden
verursacht
.
Verletzt
Steuerberater
Vertragspflicht
so
kann
Mandant
Ersatz
entstandenen
Schadens
verlangen
§
Abs.
Satz
.
Pflichtverletzung
geltend
gemachten
Schaden
muss
also
ursächliche
Verknüpfung
Sinne
bestehen
Berater
vorgeworfene
Handeln
Unterlassen
hinweggedacht
werden
kann
Erfolg
entfällt
Fi-
Fischer/Rinkler/Chab
aaO
.
.
Wird
Berater
Unterlassen
vorgeworfen
ist
folglich
prüfen
Erfolg
auch
dann
eingetreten
wäre
unterbliebene
Handlung
vorgenommen
worden
wäre
.
hier
gegebenen
Fall
Verstoßes
§
Satz
folgende
Pflicht
Rücksprache
Mandanten
setzt
Schadensersatzpflicht
Mandant
andere
Weisung
erteilt
hätte
§
.
.
ist
hypothetischer
Kausalverlauf
prüfen
.
mündlichen
Verhandlung
Senat
geäußerten
Ansicht
Klägers
Revisionsbeklagten
geht
insoweit
jedoch
Fragen
rechtmäßigen
Alternativverhaltens
hypothetischen
Kausalität
allein
Anspruchsvoraussetzung
Kausalität
unterlassenen
Nachfrage
entstandenen
Schaden
vgl.
aaO
.
;
Urteil
16
.
Juni
ZR
Notarhaftung
;
2
Juli
ZR
Anwaltshaftung
.
Feststellungen
Kläger
Rückfrage
Beklagten
hin
verhalten
hätte
hat
Berufungsgericht
getroffen
.
Tatsacheninstanzen
hat
Beklagte
mehrfach
vorgetragen
Kläger
dann
ablehnende
Stellungnahme
Finanzamtes
hingewiesen
worden
wäre
Einspruch
zurückgenommen
hätte
.
Kläger
hat
verwiesen
Einspruch
eingelegt
habe
Entscheidung
Sache
erreichen
.
beweispflichtig
Kausalzusammenhang
Pflichtverletzung
Schaden
ist
geschädigte
Mandant
Urteil
30
.
September
;
5
.
Februar
ZR
.
.
Kläger
insbesondere
gemäß
§
Abs.
Satz
Vernehmung
Partei
hätte
anbieten
können
vgl.
Urteil
16
.
Oktober
ZR
;
21
Juli
IX
ZR
hat
Tatsacheninstanzen
Beweis
angetreten
.
Kläger
hätte
allerdings
auch
Amts
vernommen
werden
können
vgl.
Urteil
18
.
Mai
IX
ZR
.
;
rechtlichen
Hinweis
§
haben
Vorinstanzen
abweichenden
rechtlichen
Standpunkt
Anlass
gesehen
.
Ergebnis
erweist
Klage
unabhängig
unterbliebenen
Beweisaufnahme
begründet
so
Senat
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
abzusehen
Revision
Beklagten
zurückzuweisen
hat
§
Abs.
.
Frage
Mandant
gemäß
§
Satz
geschuldete
Rückfrage
verhalten
hätte
gehört
ebenso
Reaktion
pflichtgemäße
Beratung
hin
haftungsausfüllenden
Kausalität
§
Abs.
beurteilen
ist
Urteil
11
.
Mai
ZR
399
;
20
.
März
IX
ZR
.
12
;
aaO
.
;
Steuerberaterhaftung
2
.
Aufl
.
S.
.
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
kommen
Rahmen
Beraterhaftung
bestimmten
setzungen
Beweiserleichterungen
Betracht
dann
nämlich
Hinblick
Interessenlage
andere
objektive
Umstände
Ursachenzusammenhang
Pflichtverletzung
Beraters
bestimmten
Verhalten
Mandanten
typischerweise
gegeben
ist
.
handelt
Anwendungsfall
Anscheinsbeweises
Urteil
30
.
September
;
20
.
März
IX
ZR
.
12
;
Beschluss
15
.
Mai
ZR
.
2
;
aaO
.
.
vorliegenden
Fall
spricht
Beweis
ersten
Anscheins
Kläger
Anregung
Finanzamtes
Beklagten
Einspruch
zurückzunehmen
aufgegriffen
hätte
.
hatte
Anliegen
entgegenstehenden
Rechtsprechung
Bundesfinanzhofs
Einspruch
Steuerbescheid
einlegen
lassen
.
konnte
steuermindernde
Berücksichtigung
Kosten
doppelten
Haushaltsführung
nur
dann
erreichen
Einspruch
aufrecht
erhielt
zurücknehmen
ließ
.
Gründe
Sicht
Klägers
Rücknahme
Einspruchs
sprechen
könnten
sind
Beklagten
dargetan
worden
sind
auch
ersichtlich
.
Insbesondere
konnte
Kläger
Berufungsverfahren
dargelegt
hat
Kosten
sparen
.
Kosten
Steuerberatung
waren
bereits
Einlegung
Begründung
Einspruchs
angefallen
;
Einspruchsentscheidung
Finanzamts
wäre
kostenfrei
ergangen
.
Vorinstanzen
:
AG
Stendal
Entscheidung
Entscheidung