NAMEN ZR Verkündet : 25 . September Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § § Steuerberater ist besonderen Anlass verpflichtet Jahresberichte Bundesfinanzhofs einzusehen . Steuerberater darf Auftrag Mandanten eingelegten Einspruch eigenmächtig zurücknehmen . Urteil 25 . September ZR AG Stendal IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 26 . Juni Richter Prof. Dr. Richterin Richter Dr. Richterin Recht erkannt : Revision Urteil Zivilkammer Landgerichts Stendal 24 Juli wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . Tatbestand : beklagte Steuerberatergesellschaft beriet Kläger steuerlich . Rahmen Einkommensteuererklärung Jahr machte Mehraufwendungen doppelte Haushaltsführung geltend entstanden waren Kläger Hauptwohnsitz privaten Gründen verlegt Wohnung Ort beruflichen Tätigkeit aber Zweitwohnung beibehalten hatte . Finanzamt lehnte Berücksichtigung Kosten . Beklagte legte weisungsgemäß Einspruch . Finanzamt erklärt hatte bisherigen Rechtsauffassung festhalten wollen nahm Beklagte Einspruch 12 . Februar Rücksprache Kläger . 5 . März änderte Bundesfinanzhof Rechtsprechung . beruflich begründete doppelte Haushaltsführung sei auch dann anzunehmen Hauptwohnung verlegt bisherige Wohnung Zweitwohnung Beschäftigungsort beibehalten werde ; 413 ; ; BFH/NV . Kläger verlangt nunmehr Schadensersatz Höhe Betrages Steuerschuld Berücksichtigung Mehraufwandes reduziert hätte . Amtsgericht hat Beklagte Abweisung weitergehenden Klage Zahlung € Zinsen verurteilt . Berufung Beklagten ist erfolglos geblieben . Berufungsgericht zugelassenen Revision will Beklagte weiterhin Abweisung Klage erreichen . Entscheidungsgründe : Revision bleibt Ergebnis Erfolg . Berufungsgericht hat ausgeführt : Kläger abgestimmte Rücknahme Einspruchs stelle erhebliche Verletzung Pflichten Beratungsvertrag . Beklagte hätte möglicherweise bevorstehenden Änderung Rechtsprechung Bundesfinanzhofs wissen müssen . sei zwar gehalten gewesen Jahr Zeitschrift " Ertragssteuerberater EStB veröffentlichte Rechtsprechungsübersicht Kenntnis nehmen Problem behandelt worden sei Zeitschrift Pflichtlektüre Steuerberaters gehöre . hätte jedoch Jahresbericht Bundesfinanzhofs Jahr lesen müssen . Internet veröffentlichten Jahresberichte seien frei verfügbar wiesen übersichtlich gegliedert Seiten wichtigsten anhängigen Revisionsverfahren . Jahresbericht sei Punkt Schlagwort " Doppelte Haushaltsführung Wegverlegungsfällen " sechsten Senat anhängige Revisionsverfahren berichtet worden . Jahresbericht Jahr bereits Netz gestanden habe Beklagte verfügbar gewesen sei könne dahinstehen . Bundesfinanzhof habe Verfahren ersichtlich besondere Bedeutung beigemessen . Sachlage sei Beklagte verpflichtet gewesen Rücknahme Einspruchs Rücksprache Kläger nehmen . II . Ausführungen tragen angefochtene Entscheidung . Beklagten kann vorgeworfen werden Zeitpunkt Rücknahme Einspruchs Fortbestand Rechtsprechung Bundesfinanzhofs Voraussetzungen einkommensteuerrechtlichen Berücksichtigung doppelten Haushaltsführung ausgegangen ist . 1 . Allerdings gab Zeitpunkt Rücknahme Einspruchs 12 . Februar Berufungsgericht festgestellten Anhaltspunkte bevorstehende Änderung Rechtsprechung Bundesfinanzhofs . § Abs. Satz Nr. EStG seinerzeit maßgeblichen Fassung 15 . Dezember . stellten notwendige Mehraufwendungen Arbeitnehmer beruflichem begründeten doppelten Haushaltsführung entstanden abzugsfähige Werbungskosten . doppelte Haushaltsführung lag Arbeitnehmer Ortes eigenen Hausstand unterhielt beschäftigt war auch Beschäftigungsort wohnte § Abs. Satz Nr. Satz EStG . Bundesfinanzhof verneinte ständiger Rechtsprechung berufliche Veranlassung doppelten Haushaltsführung Steuerpflichtige Familienwohnung privaten Gründen Beschäftigungsort wegverlegt hatte Beschäftigungsort beibehaltenen dort neu begründeten Zweitwohnung bisherigen Beschäftigung weiter nachging ; ; ; vgl. auch ; doppelte Haushaltsführung sei Fall beruflich privat veranlasst . zitierte Rechtsprechung Bundesfinanzhofs wurde Aufsatzliteratur kritisiert vgl. etwa EStG 27 . Aufl . . Nachweise . Amtsgericht hat Zeitschrift veröffentlichte Rechtsprechungsübersicht herangezogen Revisionsverfahren hingewiesen worden ist . Revisionsverfahren wurde überdies Jahresberichten Bundesfinanzhofs erwähnt . Jahresbericht wurden Überschrift " Doppelte Haushaltsführung Wegverlegungsfällen " weitere anhängige Revisionsverfahren aufgeführt . Bericht Zeitpunkt Einspruchsrücknahme bereits Internet abrufbar war hat richt allerdings feststellen können . genannten Revisionsverfahren finden schließlich auch monatlich Anlage Bundessteuerblatt erscheinenden Liste Bundesfinanzhof Europäischen Gerichtshof anhängigen Verfahren Steuersachen . 2 . Beklagten gereicht Grundlage Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts jedoch Verschulden Hinweise wahrgenommen hat . Grundsätzlich darf Steuerberater Fortbestand höchstrichterlichen Rechtsprechung vertrauen . richtungsweisenden Bedeutung höchstrichterlichen Entscheidungen Rechtswirklichkeit zukommt hat Berater Wahrnehmung Mandats grundsätzlich Rechtsprechung auszurichten ; gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung pflegt nur Ausnahmefällen abgewichen werden . Maßgeblich ist jeweils aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung Zeitpunkt Beratung . Entwicklung muss Berater amtlichen Sammlungen einschlägigen Fachzeitschriften unterrichten . Änderung Rechtsprechung hat Berater allerdings dann Betracht ziehen oberstes Gericht Aussicht stellt neue Entwicklungen Rechtsprechung Rechtswissenschaft ältere Rechtsprechung haben können bestimmten Frage neueren höchstrichterlichen Erkenntnissen fehlt . Verpflichtung Beraters Rechtsprechung Instanzgerichte Schrifttum Aufsatzliteratur heranzuziehen kann ausnahmsweise auch dann bestehen Rechtsgebiet eindeutiger Umstände Entwicklung begriffen neue höchstrichterliche Rechtsprechung erwarten ist . Hat Berater Angelegenheit Bereich bearbeiten muss auch Spezialzeitschriften angemessener Zeit durchsehen realistischer Toleranzrahmen zuzubilligen ist . kommt besonderen Umstände Einzelfalls . ist abzustellen Grad Deutlichkeit Evidenz neue Rechtsentwicklung bestimmte Richtung weist neue Antwort bisher anders entschiedene Frage legt . Ferner kann Gewicht fallen Aufwand auch Kosten neuen Rechtsentwicklung Interesse Mandanten Rechnung getragen werden kann Urteil 6 November ZR . 9 ; 23 . September ZR . . Jahresbericht Bundesfinanzhofs ist Teil amtlichen Sammlung gehört einschlägigen Fachzeitschriften Steuerberater auszuwerten hat . Zeitschriften sind hat Senat bisher offen gelassen . Frage bedarf auch vorliegenden Fall Entscheidung . Betracht kommen herausgegebene Bundessteuerblatt Bundessteuerberaterkammer herausgegebene Zeitschrift " Deutsches Steuerrecht " . muss Zeitschriften handeln Beratungspraxis benötigten Informationen redaktionellen Aufarbeitung gebündelt auffinden lassen . Berater nur höchstrichterliche Rechtsprechung auch aktuellen Entwicklungen Gesetzgebung Literatur verfolgen hat kann Kenntnis einzelnen Entscheidung Bundesfinanzhofs erwartet werden . Auch reine Entscheidungssammlungen etwa Zeitschrift BFH/NV braucht vollständig auszuwerten . darf vielmehr vertrauen neue Rechtsentwicklungen allgemeinen steuerrechtlichen Fachpublikationen unterrichtet werden Urteil 23 . September aaO . . noch ergangenen erst bevorstehenden höchstrichterlichen Entscheidungen können höheren Anforderungen gestellt werden . Steuerberater ist gehalten monatlich Anlage Bundessteuerblatt erscheinende Liste Bundesfinanzhof anhängigen Verfahren durchzusehen Urteil 6 November aaO . . Gleiches gilt Jahresberichte Bundesfinanzhofs . Berufungsgericht ist zuzugeben Durchsicht Berichte großen Aufwand möglich ist . ist Inhaltsverzeichnis vorausgestellt Auffinden eingegangenen Revisionen besonderem Interesse Abschnitt erwartenden Entscheidungen besonderer Bedeutung Abschnitt E einzelnen Rechtsgebieten erleichtert . Adressat Jahresberichte ist jedoch einzelne Steuerberater . stehen Zusammenhang Jahrespressekonferenz Bundesfinanzhofs Präsident Präsidentin Gerichts Geschäftsentwicklung vergangenen Jahres erläutert Überblick Berichtsjahr neu eingegangene wichtige Streitverfahren gibt Verfahren Interesse hinweist laufenden Jahr Entscheidung anstehen . jeweilige Jahresbericht wird Teilnehmer Veranstaltung verteilt anschließend Internetseite Gerichts veröffentlicht . Auch Bericht also zugänglich ist richtet doch vorrangig Vertreter allgemeinen Presse Fachpresse publizistisch verwerten . einzelne Steuerberater kann verlassen bedeutsamen Informationen allgemeinen Presse Fachliteratur entnehmen können . -9- Zeitschrift " Ertragsteuerberater gehört Pflichtlektüre Steuerberaters . Gegenteiliges folgt Ansicht Revisionserwiderung " sogar " Amtsgericht Zivilgericht hier einschlägigen Aufsatz EStB aufgefunden habe . DatenbankRecherche Themenkreis Wegverlegungsfälle bekannten Aktenzeichen führt sehr schnell Aufsatz weiteren Aufsätzen genannten Zeitschrift . Allein muss jedoch Berater fortlaufend gelesen werden . Jahre Bundesfinanzhof anhängigen Revisionsverfahren Gegenstand Aufsatzes Anmerkung allgemeinen Fachzeitschrift gewesen wäre hat insoweit beweispflichtige Kläger Tatsacheninstanzen dargetan . Ansicht Revisionserwiderung ist Sache Beklagten darzulegen ausgewerteten Zeitschriften Thema " " behandelt worden ist . beweispflichtig Pflichtverletzung Beraters ist grundsätzlich Mandant Schadensersatz verlangt . . angefochtene Urteil erweist jedoch anderen Gründen richtig § . 1 . Beklagte hat Pflichten Beratungsvertrag verstoßen Einspruch Einkommensteuerbescheid eigenmächtig Rücksprache Kläger zurückgenommen hat . Grundsätzlich ist rechtliche Berater Steuerberater ebenso Rechtsanwalt verpflichtet Weisungen Mandanten befolgen vgl. Urteil 20 . Februar VersR ; 10 . Juni VersR ; 20 . März ; 15 November ZR . 8 ; Vill Handbuch Anwaltshaftung 3 . Aufl . . . § Abs. § ist zwar berechtigt Weisungen Auftraggebers abzuweichen Umständen annehmen darf Auftraggeber Kenntnis Sachlage Abweichung billigen würde . Abweichung hat jedoch Auftraggeber Anzeige machen Entschließung abzuwarten Aufschub Gefahr verbunden ist . Auftraggeber trägt Kostenrisiko Auftrags ; hat Berater grundlegenden Entscheidungen treffen Weise Interessen wahrgenommen werden sollen Vill . . Berater darf auch höheres Maß Sachkunde Erfahrung schwierigen Sachlagen verfügt Entscheidung Stelle derjeniger Mandanten setzen . Weicht Berater Weisung Mandanten liegt Pflichtverletzung Schadensersatz verpflichten kann Urteil 15 November aaO . Anspruchsgrundlage ist insoweit § 13 . Aufl . . 17 ; MünchKomm-BGB-Seiler 6 . Aufl . § . ; . ; Fehrenbacher ting/Wegen/Weinreich 9 . Aufl . § . 7 ; vgl. alten Schuldrecht Knütel . Beklagte Einspruch zurückgenommen hat hat Weisung Klägers verstoßen . Wird Steuerberater beauftragt Einspruch Steuerbescheid einzulegen heißt Regel zugleich auftragsgemäß eingelegte Einspruch durchgeführt zurückgenommen werden soll . Anhaltspunkte vorliegenden Fall anders gewesen sein könnte hat Parteien vorgetragen . Beklagte ist Hinweis zuständigen Finanzamts Aussichtslosigkeit Einspruchs bekannten Rechtsprechung Bundesfinanzhofs Voraussetzungen steuerlichen Abzugsfähigkeit Kosten doppelten Haushaltsführung wohl ausgegangen Kläger Rücknahme Einspruchs zustimmen würde . Gleichwohl hätte Absicht Einspruch zurückzunehmen Kenntnis setzen Entscheidung abwarten müssen . Ausreichend Zeit hätte gehabt . Gefahr Verzug gewesen wäre hat tatsächlichen Voraussetzungen berechtigten Abweichung § beweispflichtige Beklagte vgl. MünchKomm-BGB/Seiler aaO . vorgetragen . Handeln war schuldhaft ; Vertragspflichten insbesondere Vorschrift § hat Steuerberater kennen . 2 . unterbliebenen Rückfrage liegende Pflichtverletzung hat geltend gemachten Schaden verursacht . Verletzt Steuerberater Vertragspflicht so kann Mandant Ersatz entstandenen Schadens verlangen § Abs. Satz . Pflichtverletzung geltend gemachten Schaden muss also ursächliche Verknüpfung Sinne bestehen Berater vorgeworfene Handeln Unterlassen hinweggedacht werden kann Erfolg entfällt Fi- Fischer/Rinkler/Chab aaO . . Wird Berater Unterlassen vorgeworfen ist folglich prüfen Erfolg auch dann eingetreten wäre unterbliebene Handlung vorgenommen worden wäre . hier gegebenen Fall Verstoßes § Satz folgende Pflicht Rücksprache Mandanten setzt Schadensersatzpflicht Mandant andere Weisung erteilt hätte § . . ist hypothetischer Kausalverlauf prüfen . mündlichen Verhandlung Senat geäußerten Ansicht Klägers Revisionsbeklagten geht insoweit jedoch Fragen rechtmäßigen Alternativverhaltens hypothetischen Kausalität allein Anspruchsvoraussetzung Kausalität unterlassenen Nachfrage entstandenen Schaden vgl. aaO . ; Urteil 16 . Juni ZR Notarhaftung ; 2 Juli ZR Anwaltshaftung . Feststellungen Kläger Rückfrage Beklagten hin verhalten hätte hat Berufungsgericht getroffen . Tatsacheninstanzen hat Beklagte mehrfach vorgetragen Kläger dann ablehnende Stellungnahme Finanzamtes hingewiesen worden wäre Einspruch zurückgenommen hätte . Kläger hat verwiesen Einspruch eingelegt habe Entscheidung Sache erreichen . beweispflichtig Kausalzusammenhang Pflichtverletzung Schaden ist geschädigte Mandant Urteil 30 . September ; 5 . Februar ZR . . Kläger insbesondere gemäß § Abs. Satz Vernehmung Partei hätte anbieten können vgl. Urteil 16 . Oktober ZR ; 21 Juli IX ZR hat Tatsacheninstanzen Beweis angetreten . Kläger hätte allerdings auch Amts vernommen werden können vgl. Urteil 18 . Mai IX ZR . ; rechtlichen Hinweis § haben Vorinstanzen abweichenden rechtlichen Standpunkt Anlass gesehen . Ergebnis erweist Klage unabhängig unterbliebenen Beweisaufnahme begründet so Senat Aufhebung angefochtenen Urteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht abzusehen Revision Beklagten zurückzuweisen hat § Abs. . Frage Mandant gemäß § Satz geschuldete Rückfrage verhalten hätte gehört ebenso Reaktion pflichtgemäße Beratung hin haftungsausfüllenden Kausalität § Abs. beurteilen ist Urteil 11 . Mai ZR 399 ; 20 . März IX ZR . 12 ; aaO . ; Steuerberaterhaftung 2 . Aufl . S. . ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs kommen Rahmen Beraterhaftung bestimmten setzungen Beweiserleichterungen Betracht dann nämlich Hinblick Interessenlage andere objektive Umstände Ursachenzusammenhang Pflichtverletzung Beraters bestimmten Verhalten Mandanten typischerweise gegeben ist . handelt Anwendungsfall Anscheinsbeweises Urteil 30 . September ; 20 . März IX ZR . 12 ; Beschluss 15 . Mai ZR . 2 ; aaO . . vorliegenden Fall spricht Beweis ersten Anscheins Kläger Anregung Finanzamtes Beklagten Einspruch zurückzunehmen aufgegriffen hätte . hatte Anliegen entgegenstehenden Rechtsprechung Bundesfinanzhofs Einspruch Steuerbescheid einlegen lassen . konnte steuermindernde Berücksichtigung Kosten doppelten Haushaltsführung nur dann erreichen Einspruch aufrecht erhielt zurücknehmen ließ . Gründe Sicht Klägers Rücknahme Einspruchs sprechen könnten sind Beklagten dargetan worden sind auch ersichtlich . Insbesondere konnte Kläger Berufungsverfahren dargelegt hat Kosten sparen . Kosten Steuerberatung waren bereits Einlegung Begründung Einspruchs angefallen ; Einspruchsentscheidung Finanzamts wäre kostenfrei ergangen . Vorinstanzen : AG Stendal Entscheidung Entscheidung