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190 lines
1.6 KiB

BESCHLUSS
ZR
8
November
Rechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
8
November
beschlossen
:
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
Urteil
24
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
26
.
September
wird
Kosten
Beklagten
zurückgewiesen
.
Wert
Verfahrens
Nichtzulassungsbeschwerde
wird
Euro
festgesetzt
.
Gründe
:
Rechtssache
hat
grundsätzliche
Bedeutung
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
erfordert
Entscheidung
Revisionsgerichts
§
Abs.
.
Rubrumsberichtigung
hat
Berufungsgericht
rechtliche
Gehör
Beklagten
verletzt
Art
.
Abs.
GG
noch
willkürlich
entschieden
Art
.
Abs.
GG
.
Forderungen
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
können
nur
Gesellschaft
eingeklagt
werden
sellschaftern
Streitgenossen
.
Wird
Verkennung
Rechtslage
Klage
Gesellschaftern
gesamthänderischen
Verbundenheit
erhoben
ist
Klagerubrum
dahingehend
berichtigen
Klageschrift
aufgeführten
Personen
bestehende
Gesellschaft
Klägerin
ist
.
14
.
September
.
Anderslautende
Rechtsausführungen
Parteien
hindern
Gericht
Weise
verfahren
.
vorliegenden
Rechtsstreit
Forderung
Gesellschaft
geltend
gemacht
werden
sollte
ergab
bereits
Klageschrift
Anlagen
.
Rechtsfragen
grundsätzlicher
Bedeutung
Zusammenhang
Verfassungsmäßigkeit
Verbots
Erfolgshonorars
gemäß
§
Abs.
stellen
Beschluss
Bundesverfassungsgerichts
12
.
Dezember
mehr
.
Berufungsgericht
hat
auch
insoweit
Anspruch
Beklagten
rechtliches
Gehör
verletzt
insbesondere
rechtlich
erhebliches
Vorbringen
noch
beachtende
Beweisantritte
übergangen
.
weiteren
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
Satz
2
.
abgesehen
.
Raebel
Kayser
Vorinstanzen
:
Entscheidung
3/05
Entscheidung